Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Die bloße Wiedergabe des Zulassungsgrundes, das Berufungsurteil weiche von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG), genügt als Revisionsbegründung dann nicht, wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehrere Rechtssätze darlegt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel» Fuchs» Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt? Dezember 1961 und im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr* 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. Auf di© beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde, die die damaligen Prozeßbevollmächtigten mit dem beim Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsatz vom 19* Oktober 1972 begründeten, ließ der Bundesgerichtshof die Revision zu* weil das Berufungsurteil von der Ent Scheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 344 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne» Die Klägerin legte formund fristgerecht Revision ein mit dem Antrag das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen» Die Revisions begründung gibt lediglich die Gründe des Zulassungsbe- eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechteanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH LM ZPO § 554 Nr. 22). Welchen oder welche dieser Rechtssätze die Revisionsklägerin als verletzt ansieht, ist dem Hinweis, daß das Berufungsurteil von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweiche, nicht zu entnehmen. Danach ist nicht ersichtlich, daß der die Revision einlegende Rechtsanwalt das angefochtene Urteil auf eine bestimmte Rechtsverletzung nachgeprüft hat. Die Revision ist auch nicht durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des ersten und zweiten Rechtszugs vom 19. Rechtsmittelbe-gründüngen mit bloßer Bezugnahme auf Schriftstücke, die nicht ein beim Rechtsmittelgericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, sind unzulässig (BGHZ 13# 244* BGH RzW 1963, 380 Nr. 30; 1966, 88 Nr. 33; 233 Nr. 31; Urteil vom 1.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Die bloße Wiedergabe des Zulassungsgrundes, das Berufungsurteil weiche von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG), genügt als Revisionsbegründung dann nicht, wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehrere Rechtssätze darlegt. BGH, ürt IX ZR 24/73 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IZ ZR 24/73 URTEIL Verkündet am 11. Juli 1974 Peisker, J ustizangestellte als Urkundgbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Esther rue Frankreich 9 Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin, tsanwalt Er. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel» Fuchs» Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt? Die RoYijion der Klägerin gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 2« März 1972 wird verworfen Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei| die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Ton Rechts wegen Tatbestand Der Anspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschäden, die sie auf ihre Verfolgi&g in Frankreich zurückführt, wurde durch Urteil des *tendge~ richts vom 14. Dezember 1961 und im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr* 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. September 1967 abgewieseno Im Mai 1970 verlangte die Klägerin bei der Behörde unwi Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung zu § 160 BBS "die Wiederaufnahme des Gesundheitsschadens11 • Hach erneuter medizinischer Prüfung lehnte die Behörde den Antrag ab. Die Klage auf Feststellung» daß das Land sein Ermessen fehler haft ausgeüb- ha so., hilfsweise auf Zahlung von Kapital ent Schädigung und lente» blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Auf di© beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde, die die damaligen Prozeßbevollmächtigten mit dem beim Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsatz vom 19* Oktober 1972 begründeten, ließ der Bundesgerichtshof die Revision zu* weil das Berufungsurteil von der Ent Scheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 344 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne» Die Klägerin legte formund fristgerecht Revision ein mit dem Antrag das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen» Die Revisions begründung gibt lediglich die Gründe des Zulassungsbe- t schlus wieder und nimmt im übrigen auf den Schrift satz der Vorbevollmächtigten vom 19» Oktober 1972 Bezug. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Ent g ch e i dungsgründ e Die Revision ist unzulässig» Nach § 2o9 Abs» 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, nämlich die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und, soweit die Revision auf eine Verletzung des Verfahrensrechts gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen,die den Mangel ergeben. Nicht nur den verfahrensrechtlichen Rügen (Nr. 2 b aaO), sondern auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen (Nr. 2 a aaO) muß eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden. Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechteanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH LM ZPO § 554 Nr. 22). Diesen Anforderungen genügt hier die Wiederholung der Gründe des die Revision zulassenden Beschlusses nicht» Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil RzW 1972, 344 aus dem Grundgesetz und dem Sinn und Zweck der Wiedergutmachung eine Reihe von Rechtsgrundsätzen zur Abhilfe gegenüber einem rechtskräftigen Urteil hergeleitet. Sie sind Rechtsnormen im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO. Welchen oder welche dieser Rechtssätze die Revisionsklägerin als verletzt ansieht, ist dem Hinweis, daß das Berufungsurteil von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweiche, nicht zu entnehmen. Die Begründung überläßt es dem Revisionsgericht, die Rechtsnormen zu ermitteln, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte. Danach ist nicht ersichtlich, daß der die Revision einlegende Rechtsanwalt das angefochtene Urteil auf eine bestimmte Rechtsverletzung nachgeprüft hat. Er bezeichnet keinen bestimmten Revisionsgrund, der nach Ansicht der Revisionsklägerin die Aufhebung des Berufungsurteils rechtfertigt. Die Revision ist auch nicht durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des ersten und zweiten Rechtszugs vom 19. Oktober 1972 dem Gesetz entsprechend begründet worden. Denn diese Rechtsanwälte waren zur Zeit der Einlegung der Beschwerde und der Einreichung ihrer Begründung nicht beim Bundesgerichtshof oder bei einem 5 Oberlandesgericht zugelassen und daher im Revisionsrechtszug nicht postulationsfähig (§ 224 Abs. 4 BEG). Rechtsmittelbe-gründüngen mit bloßer Bezugnahme auf Schriftstücke, die nicht ein beim Rechtsmittelgericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, sind unzulässig (BGHZ 13# 244* BGH RzW 1963, 380 Nr. 30; 1966, 88 Nr. 33; 233 Nr. 31; Urteil vom 1. Juli 1971 - IX ZR 186/69). Dieser zu § 519 Abs. 3 ZPO entwickelte Grundsatz gilt auch im Rahmen des § 554 Abs. 3 ZPO. Der Postulationsfähigkeit kommt im Revisionsverfahren die gleiche Bedeutung zu wie im zweiten Rechtszug. Zorn Henkel Puchs Dr • Thumm Portmann