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BGH · IX ZR 24/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/73

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Die bloße Wiedergabe des Zulassungsgrundes, das Berufungsurteil weiche von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG), genügt als Revisionsbegründung dann nicht, wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehrere Rechtssätze darlegt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel» Fuchs» Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt? Dezember 1961 und im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr* 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. Auf di© beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde, die die damaligen Prozeßbevollmächtigten mit dem beim Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsatz vom 19* Oktober 1972 begründeten, ließ der Bundesgerichtshof die Revision zu* weil das Berufungsurteil von der Ent Scheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 344 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne» Die Klägerin legte formund fristgerecht Revision ein mit dem Antrag das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen» Die Revisions begründung gibt lediglich die Gründe des Zulassungsbe- eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechteanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH LM ZPO § 554 Nr. 22). Welchen oder welche dieser Rechtssätze die Revisionsklägerin als verletzt ansieht, ist dem Hinweis, daß das Berufungsurteil von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweiche, nicht zu entnehmen. Danach ist nicht ersichtlich, daß der die Revision einlegende Rechtsanwalt das angefochtene Urteil auf eine bestimmte Rechtsverletzung nachgeprüft hat. Die Revision ist auch nicht durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des ersten und zweiten Rechtszugs vom 19. Rechtsmittelbe-gründüngen mit bloßer Bezugnahme auf Schriftstücke, die nicht ein beim Rechtsmittelgericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, sind unzulässig (BGHZ 13# 244* BGH RzW 1963, 380 Nr. 30; 1966, 88 Nr. 33; 233 Nr. 31; Urteil vom 1.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 554 ZPO § 224 BEG § 519 ZPO
BundesgerichtshofsBerufungsurteilDüsseldorfBundesgerichtshofZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Die bloße Wiedergabe des Zulassungsgrundes, das Berufungsurteil weiche von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG), genügt als Revisionsbegründung dann nicht, wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehrere Rechtssätze darlegt.
BGH, ürt
IX ZR 24/73 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF

IM
NAMEN
DES
VOLKES
IZ ZR 24/73
URTEIL
Verkündet am
11. Juli 1974
Peisker,
J ustizangestellte
 als Urkundgbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Esther
rue
 Frankreich
9
Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 tsanwalt Er.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel» Fuchs» Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt?
Die RoYijion der Klägerin gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 2« März 1972 wird verworfen
 Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei| die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Ton Rechts wegen
 Tatbestand
Der Anspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschäden, die sie auf ihre Verfolgi&g in Frankreich zurückführt, wurde durch Urteil des *tendge~ richts vom 14. Dezember 1961 und im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr* 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. September 1967 abgewieseno
 Im Mai 1970 verlangte die Klägerin bei der Behörde unwi

Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung zu § 160 BBS
"die Wiederaufnahme des Gesundheitsschadens11 • Hach erneuter medizinischer Prüfung lehnte die Behörde den Antrag ab. Die Klage auf Feststellung» daß das Land sein Ermessen fehler
 haft ausgeüb- ha so., hilfsweise auf Zahlung von Kapital ent Schädigung und lente» blieb im ersten und zweiten Rechtszug

ohne Erfolg. Auf di© beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde, die die damaligen Prozeßbevollmächtigten mit
 dem beim Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsatz vom 19* Oktober 1972 begründeten, ließ der Bundesgerichtshof die Revision zu* weil das Berufungsurteil von der Ent Scheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 344 abweiche und auf dieser Abweichung beruhen könne» Die Klägerin legte formund fristgerecht Revision ein mit dem Antrag das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen» Die Revisions begründung gibt lediglich die Gründe des Zulassungsbe-
t
schlus
 wieder und nimmt im übrigen auf den Schrift
 satz der Vorbevollmächtigten vom 19» Oktober 1972 Bezug. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Ent g ch e i dungsgründ e
Die Revision ist unzulässig»
Nach § 2o9 Abs» 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die
 Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, nämlich die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und, soweit die Revision auf eine Verletzung des Verfahrensrechts gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen,die den Mangel ergeben.
Nicht nur den verfahrensrechtlichen Rügen (Nr. 2 b aaO), sondern auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen
(Nr. 2 a aaO) muß eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen
 Zweifel lassende Begründung zuteil werden. Die Rechtfertigung
 
eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechteanwalt sich einer Nachprüfung des Urteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Berufungsurteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH LM ZPO § 554 Nr. 22).
Diesen Anforderungen genügt hier die Wiederholung der Gründe des die Revision zulassenden Beschlusses nicht» Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil RzW 1972, 344 aus dem Grundgesetz und dem Sinn und Zweck der Wiedergutmachung eine Reihe von Rechtsgrundsätzen zur Abhilfe gegenüber einem rechtskräftigen Urteil hergeleitet. Sie sind Rechtsnormen im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO. Welchen oder welche dieser Rechtssätze die Revisionsklägerin als verletzt ansieht, ist dem Hinweis, daß das Berufungsurteil von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweiche, nicht zu entnehmen. Die Begründung überläßt es dem Revisionsgericht, die Rechtsnormen zu ermitteln, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte. Danach ist nicht ersichtlich, daß der die Revision einlegende Rechtsanwalt das angefochtene Urteil auf eine bestimmte Rechtsverletzung nachgeprüft hat. Er bezeichnet keinen bestimmten Revisionsgrund, der nach Ansicht der Revisionsklägerin die Aufhebung des Berufungsurteils rechtfertigt.
Die Revision ist auch nicht durch die Bezugnahme auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des ersten und zweiten Rechtszugs vom 19. Oktober 1972 dem Gesetz entsprechend begründet worden. Denn diese Rechtsanwälte waren zur Zeit der Einlegung der Beschwerde und der Einreichung ihrer Begründung nicht beim Bundesgerichtshof oder bei einem
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Oberlandesgericht zugelassen und daher im Revisionsrechtszug
 nicht postulationsfähig (§ 224 Abs. 4 BEG). Rechtsmittelbe-gründüngen mit bloßer Bezugnahme auf Schriftstücke, die nicht ein beim Rechtsmittelgericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, sind unzulässig (BGHZ 13# 244* BGH RzW 1963, 380 Nr. 30; 1966, 88 Nr. 33; 233 Nr. 31; Urteil vom 1. Juli 1971 - IX ZR 186/69). Dieser zu § 519 Abs. 3 ZPO entwickelte Grundsatz gilt auch im Rahmen des § 554 Abs. 3 ZPO. Der Postulationsfähigkeit kommt im Revisionsverfahren die gleiche
 Bedeutung zu wie im zweiten Rechtszug.
Zorn	Henkel	Puchs
 Dr • Thumm	Portmann