BEG § 169 Abs. 2 Auch die im Verfahren nach § 206 BEG bis Ende 1969 noch nicht festgesetzten Rentenrückstände sind ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen, wenn der Antrag auf Abänderung vor dem 2. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers, der auch Zinsen begehrt hatte, verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, gemäß §§ 35, 206 BEG für die Zeit von 1. Gegen dienes Urteil legte der Hoklggle Revision ein, blr beschränkte sie am 9* Oktober 1972 durch den Antrag* es aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es Zinsen zuerkannt hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Wortlaut des § 169 Abs» 2 BBG, sein Sinn und Zweck und die Interessenlage der Verfolgten die Verzinsung der im Verfahren nach §§ 35, 206 BEG bis zu dem 31« Dezember 1969 mangels Festsetzung aufgelau-fenen Rentenrückstände gebieten. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ist die Summe der bis zu dem Ablauf des Jahres 1969 aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge ab 1. Zu den dieser Zinspflicht unterliegenden Rentenbeträgen gehören auch die Rentenrückstände, die im Abänöerungsverfahren (§§ 35, 206 BEG) seit dem 1« Januar 1970 zuerkannt werden, wenn der Antrag auf Abänderung vor dem 2. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden nur Revisionsgründe im Sinne des § 554 Abs.3 Nr. 2a ZPO geltend gemacht, die die Aufhebung der Verurteilung zur Zinszahlung nach § 169 BEO rechtfertigen sollten. Soweit der Beklagte danach Gründe für einen Antrag auf weitergehende Abänderung des Berufungsurteils angeführt hätte, wäre die Revision unzulässig gewesen (§ 554 Abs.6, 554 a ZPO; § 209 Abs. 1 BEG; BGHZ 12, 52, 67, 68). Nach alledem ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Zinspflicht spätestens am 31.
2531 012 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 169 Abs. 2 Auch die im Verfahren nach § 206 BEG bis Ende 1969 noch nicht festgesetzten Rentenrückstände sind ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen, wenn der Antrag auf Abänderung vor dem 2. Januar 1969 gestellt war. BGH, Urt. v. 20. Februar 1975 - IX ZR 24/72 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUIMUKSCKKICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 24/72 URTEIL Verkündet am 20, Februar 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr, gegen Jean L 'Frankreich, rue Cj - Prozeßbevollmächtigter des zweiten Rechtszugs: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1971 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Zinspflicht spätestens am 31# Dezember 1972 endet. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Am 28. Oktober I960 erkannte der Beklagte dem Kläger für Schaden an Körper oder Gesundheit Heilverfahren, Kapitalent-schädigung und Rente zu. Den Antrag vom 14. Oktober 1966, wegen Verschlimmerung eine höhere Rente zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Die Klage blieb erfolglos. Auf die Berufung des Klägers, der auch Zinsen begehrt hatte, verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, gemäß §§ 35, 206 BEG für die Zeit von 1. Oktober 1965 bis 31. Oktober 1971 12.977,- DM Rentenrückstände und ab 1. November 1971 eine monatliche Rente von 490,- DM sowie 1 # Zinsen für jedes angefangene Vierteljahr ab 1. Januar 1970 aus den bis dahin aufgelaufenen Rentenrückständen von 6.867,- IM bis zu dem Tag der anweisenden Verfügung der Landesrentenbehörde zu zahlen. Gegen dienes Urteil legte der Hoklggle Revision ein, blr beschränkte sie am 9* Oktober 1972 durch den Antrag* es aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es Zinsen zuerkannt hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Wortlaut des § 169 Abs» 2 BBG, sein Sinn und Zweck und die Interessenlage der Verfolgten die Verzinsung der im Verfahren nach §§ 35, 206 BEG bis zu dem 31« Dezember 1969 mangels Festsetzung aufgelau-fenen Rentenrückstände gebieten. Das trifft zu. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ist die Summe der bis zu dem Ablauf des Jahres 1969 aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge ab 1. Januar 1970 zu verzinsen, sofern der Anspruch bis zu dem 1. Januar 1969 geltend gemacht war (Satz 2). Zu den dieser Zinspflicht unterliegenden Rentenbeträgen gehören auch die Rentenrückstände, die im Abänöerungsverfahren (§§ 35, 206 BEG) seit dem 1« Januar 1970 zuerkannt werden, wenn der Antrag auf Abänderung vor dem 2. Januar 1969 gestellt war. Sie sind ebenso wie die im Erstverfahren bis Ende 1969 aufgelaufenen Rentenrückstände Anspruchsteile, die nach § 169 Abs. 1 BEG bis dahin hätten festgesetzt sein sollen und deshalb ab diesem Zeitpunkt bei späterer Zuerkennung verzinst werden müssen. Für eine abweichende Beurteilung fehlt jeder Anhalt im Gesetz. Nach den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 219 Nr. 16 dargelegten Grundsätzen hätte der Beklagte verurteilt werden müssen, 6.867,- DM mit vierteljährlich 1 # ab 1. Januar 1970 zu verzinsen bis zu dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Verurteilung rechtskräftig oder die vorgenannte Summe gezahlt wird. Der Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der bis 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentenrückstände von 6.867,- IM steht fest. Es ist der 5. Oktober 1972. An diesem Tag endete die Prist zur Begründung der Revision. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden nur Revisionsgründe im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 2a ZPO geltend gemacht, die die Aufhebung der Verurteilung zur Zinszahlung nach § 169 BEO rechtfertigen sollten. Soweit der Beklagte danach Gründe für einen Antrag auf weitergehende Abänderung des Berufungsurteils angeführt hätte, wäre die Revision unzulässig gewesen (§ 554 Abs. 6, 554 a ZPO; § 209 Abs. 1 BEG; BGHZ 12, 52, 67, 68). Nach alledem ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Zinspflicht spätestens am 31. Dezember 1972 endet, auch wenn der zu verzinsende Betrag erst nach diesem Zeitpunkt ausbezahlt worden sein sollte. Dr. Thumm Henkel Puchs Portmann Dr. Lang