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BGH · IX ZR 24/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Puchs und Br. Thumm für Recht erkannt: Januar 1964 einen Prozeßvergleich, worin der Beklagte sich verpflichtete , an den Kläger zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit "über den Bescheid •••• vom 4. Mit der Revision erstrebt der Kläger in erster Linie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Kläger habe den Vergleich vom 10. Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger habe in dem Vergleich vom 10. Januar 1964 seinen Anspruch auf eine Rente im Sinne der §§ 12, 29 Nr. 2 und 3, 31, 36 BEG nicht in vollem Umfang aufgegeben. Dies wäre nur dann der fall, wenn kein Teil der vergleichsweise gewährten, nicht auf Ansprüche nach § 29 Nr. 1 und 4-6 BEG zu verrechnenden Entschädigung Ansprüche aus der Zeit ab 1. Dem Vergleich und dem vorangegangenen Vergleichsvorschlag des Gerichts lasse sich nicht entnehmen, welche der in § 29 Nr. 1 - 3 BEG aufgeführten Teilansprüche mit dem Betrag von 12.000 DM abgegolten werden sollten und ob dieser Betrag überhaupt das Resultat bestimmter Berechnungen gewesen sei. Heilverfahren für vegetative Labilität zu gewähren sei und ob ein Anspruch auf Heilverfahren für einen durch die Verfolgung entstandenen, nicht nur verschlimmerten Herzklappenfehler bestehe, ferner, ob und inwieweit über den 31* Mai 1949 hinaus die Brwerbsfähigkeit des Klägers verfolgungsbedingt um mehr als 23 £ gemindert und ob der Kläger statt in den einfachen An den mittleren Dienst einzustufen sei« Die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht habe die medizinischen Fragen nicht eindeutig beantwortet» Zur Einstufung habe der Kläger im gerichtlichen Verfahren überhaupt keine substantiierten Ausführungen mehr gemacht, die seinen Vortrag vor der Entsohädigungsbehörde hätten entkräften können, er habe in den drei Jahren vor seiner Verfolgung in der Woche lediglich rund 100 polnische Zloty verdient» Unter diesen Umstünden könne mit Sicherheit gesagt werden, daß der Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht von einer Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst oder auch nur in der Mitte zwischen dem einfachen und dem mittleren Dienst ausgegangen sei» Ein Wocheneinkommen von 100 Zloty, das kaum 30 HM entsprochen habe, ergebe keinesfalls das für die Einreihung in den mittleren Dienst erforderliche Mindesteinkommen von jährlich 2 »800 HM (Anlage zur 2» DV-BEG)« Eine dem Berufungsantrag des Klägers entsprechende Berechnung ergebe eine Kapitalentschädigung von 9*873,36 DM, bei Einstufung in den einfachen Dienst nur 9*030 UM» Erhalten habe der Kläger durch Bescheid und Vergleich insgesamt 13*967 DM, also mindestens rund 4*090 3W oder 4*900 DM mehr als in dem für ihn günstigsten Fall als Kapitalentschädigung im Sinne der §§ 29 Nr» 3, 36 BEG habe angesehen werden können» Der Mehrbetrag könne, nachdem ein Anlaß zu Leistungen gemäß § 29 Nr» 4-6 BEG ersichtlich nicht bestanden habe, nur die Abgeltung von Heilverfahrens- Wie der Bundesgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (RzW 1969t 358; 1971, 186 Nr. 28, 449; 1972, 231), können nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG Vergleiche wie die anderen unter diese Bestimmung fallenden Anspruchsregelungen in entsprechender Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG angefochten werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat. November 1953 zu zahlende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31« Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 £ beeinträchtigt (BGH RzW 1972, 231)« Der Anspruch auf eine solche Rente ist dann nicht in vollem Umfang aufgegeben, wenn die vereinbarte Geldleistung ganz oder zu dem Teil seiner Erfüllung oder un- Bas Berufungsgericht ist auf Grund des Sachund Streitstandes unmittelbar vor Abschluß des Vergleichs zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigung den Rentenanspruch des Klägers abgelte« Dabei handelt es sich darum, welche Einzelansprüche auf welche Weise durch denTVergleich geregelt worden sind« Insoweit ist die Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1967, 399» 1972, 231). Die Revision macht dazu nur geltend, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien ein untaugliches Mittel zur Errechnung des Vergleichsbetrages« Der vom Berufungsgericht mit 3*000 DM angenommene Wert des Heilverfahrensanspruchs könne vielleicht der Streitwertberechnung zugrunde gelegt werden, nicht aber der Beantwortung der Präge, welche Leistungen der Kläger in dem Vergleich tatsächlich für das Heilverfahren und die Kapitalentschädigung erhalten habe« Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vergleichsinhalt mangels anderer Anhaltspunkte in der Weise ermittelt hat, daß es die vom Kläger vor Abschluß des Vergleichs verlangten Leistungen berechnete (BOH RzW 1972, 231)« In diesem Zusammenhang hat es den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Heilverfahrensanspruch mit 3*000 DM veranschlagt, veil erfahrungsgemäß Heilverfahren mit höchstens diesem Betrag abgefunden würden* Dies ist eine für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung (§ 209 Abs* 1 BBCr, § 561 Abs* 2 ZPO)* Bine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (§ 209 Abs* 1 BEO, § 554 Abs* 3 Nr« 2 ZPO) hat die Revision dagegen nicht erhoben* Sie zeigt insbesondere nicht auf, daß das Berufungsgericht Tatsachen übersehen habe, die zu einer höheren als der sonst gewährten Abfindung für den Heilverfahrensanspruch hätten führen können* Nach Peststellung des Vergleichsinhalts hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, auch wenn es den Standpunkt einnähme, daß nicht sicher festgestellt werden könne, ob der Kläger einen Rentenanspruch in vollem Umfang auf gegeben habe, bliebe die vom Kläger erklärte Vergleichsanfechtung ohne Wirkung.

Zitierte Normen: § 31 SaarBSG § 12 BEG § 29 BBG
vergleichenBerufungsgerichtBEGHeilverfahrenAnspruchteilenKläger

Volltext der Entscheidung

25U 086 tV
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 24/71	URTEIL
Verkündet am
19. Oktober 1972
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigimgsrechtsstreit
 Tobias F r Grand
 Ni
USA,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,	flP,	OHBplatz ^ßf
Beklagten und Revisionsbeklagten
(rL(
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Puchs und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17• Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der im Dezember 1914 in Lemberg geborene jüdische Kläger wurde während der deutschen Besetzung seiner Heimat verfolgt und in Lemberg auch seiner Freiheit beraubt. Am 1. Januar 1947 befand er sich in einem DP-Lager in Oberbayem. 1950 wanderte er in die USA aus. Mit Bescheid vom 4. Februar 1958 gewährte ihm die EntSchädigungsbehörde für Schaden an Körper oder Gesundheit 1.967 LM Kapitalentschädigung, berechnet nach der Mindestrente, für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31« Mai 1949 sowie Heilverfahren für einen abgrenzbar verschlimmerten rheumatischen Herzklappenfehler und für rechtsseitigen Leistenbruch. Im gerichtlichen Verfahren verlangte der Kläger zuletzt Rente und Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 in Höhe von 40 vH der vergleichbaren Bezüge des
 
mittleren Dienstes sowie Heilverfahren für den Herzklappenfehler als durch die Verfolgung verursacht und für vegetative Labilität oder Dystonie. Auf Vorschlag des Berufungsgerichts schlossen die Parteien am 10. Januar 1964 einen Prozeßvergleich, worin der Beklagte sich verpflichtete , an den Kläger zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit "über den Bescheid •••• vom 4. Februar 1958 hinaus einen weiteren Betrag von 12.000.- DM (m.W.: zwölftausend Deutsche Mark) zu bezahlen.n
Diesen Vergleich focht der Kläger im Dezember 1965 an und machte seinen Gesundheitsschadensanspruch erneut geltend. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger in erster Linie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Bntscheidungsgrtinde
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Kläger habe den Vergleich vom 10. Januar 1964 nicht gemäß Art. Ill Nr. 3, Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG anfechten können. Die durch Art. I Nr. 21a BEG-SchlußG neu eingeführte Vermutung des § 31 Abs. 2 BSG komme ihm nicht zugute. Unter Nr. 755 der Anlage zur 6. DV-BEG in der Fassung der Verordnung vom 10. Januar 1970 (BGBl I 65) sei zwar die Haftstätte Lemberg aufgeführt. Ein Konzentrationslager im Sinne des § 31
 
Abs. 2 BEG sei sie aber nach dem Vermerk bei Nr. 755 nur vom 13* Januar bis 30. Juni 1944 gewesen (§2 Abs. 1 der 6. DV-BEG). In dieser Zeit habe der Kläger nach seinem Sachvortrag nicht mehr in der Haftstätte Lemberg, sondern in der Illegalität gelebt.
Biese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision greift sie auch nicht an.
Bin Anfechtungsrecht des Klägers nach Art. IV Nr. 2,
Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger habe in dem Vergleich vom 10. Januar 1964 seinen Anspruch auf eine Rente im Sinne der §§ 12, 29 Nr. 2 und 3, 31, 36 BEG nicht in vollem Umfang aufgegeben. Dies wäre nur dann der fall, wenn kein Teil der vergleichsweise gewährten, nicht auf Ansprüche nach § 29 Nr. 1 und 4-6 BEG zu verrechnenden Entschädigung Ansprüche aus der Zeit ab 1. November 1953 habe abgelten hollen. Dem Vergleich und dem vorangegangenen Vergleichsvorschlag des Gerichts lasse sich nicht entnehmen, welche der in § 29 Nr. 1 - 3 BEG aufgeführten Teilansprüche mit dem Betrag von 12.000 DM abgegolten werden sollten und ob dieser Betrag überhaupt das Resultat bestimmter Berechnungen gewesen sei. Weder der damalige Vorsitzende noch der damalige Berichterstatter und Einzelrichter, die beide auch dem erkennenden Senat angehörten, hätten Unterlagen hierüber oder eine genaue Erinnerung daran. Ermittlungen durch Vernehmung anderer Personen versprächen keinen Erfolg. Zur inhaltlichen Würdigung des FrozeBvergleichs sei daher seine Vorgeschichte heranzuziehen. Vor seinem AbschluB sei umstritten gewesen, ob ein
 
Heilverfahren für vegetative Labilität zu gewähren sei und ob ein Anspruch auf Heilverfahren für einen durch die Verfolgung entstandenen, nicht nur verschlimmerten Herzklappenfehler bestehe, ferner, ob und inwieweit über den 31* Mai 1949 hinaus die Brwerbsfähigkeit des Klägers verfolgungsbedingt um mehr als 23 £ gemindert und ob der Kläger statt in den einfachen An den mittleren Dienst einzustufen sei« Die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht habe die medizinischen Fragen nicht eindeutig beantwortet» Zur Einstufung habe der Kläger im gerichtlichen Verfahren überhaupt keine substantiierten Ausführungen mehr gemacht, die seinen Vortrag vor der Entsohädigungsbehörde hätten entkräften können, er habe in den drei Jahren vor seiner Verfolgung in der Woche lediglich rund 100 polnische Zloty verdient» Unter diesen Umstünden könne mit Sicherheit gesagt werden, daß der Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht von einer Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst oder auch nur in der Mitte zwischen dem einfachen und dem mittleren Dienst ausgegangen sei» Ein Wocheneinkommen von 100 Zloty, das kaum 30 HM entsprochen habe, ergebe keinesfalls das für die Einreihung in den mittleren Dienst erforderliche Mindesteinkommen von jährlich 2 »800 HM (Anlage zur 2» DV-BEG)« Eine dem Berufungsantrag des Klägers entsprechende Berechnung ergebe eine Kapitalentschädigung von 9*873,36 DM, bei Einstufung in den einfachen Dienst nur 9*030 UM» Erhalten habe der Kläger durch Bescheid und Vergleich insgesamt 13*967 DM, also mindestens rund 4*090 3W oder 4*900 DM mehr als in dem für ihn günstigsten Fall als Kapitalentschädigung im Sinne der §§ 29 Nr» 3, 36 BEG habe angesehen werden können» Der Mehrbetrag könne, nachdem ein Anlaß zu Leistungen gemäß § 29 Nr» 4-6 BEG ersichtlich nicht bestanden habe, nur die Abgeltung von Heilverfahrens-
 
und Rentenansprüchen (§ 29 Nr. 1 und 2 BBG) betreffen. Erfahrungsgemäß würden Heilverfahren mit nicht mehr als 3.000 3M abgefunden. Auch wenn das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag eine Abgeltung der erst mit der Klage erhobenen Heilverfahrensansprüche, das im Bescheid zuerkannte Heilverfahren sei ja bestehen geblieben, vorgesehen hätte9 sei ein Teil der vom Beklagten an den Kläger gezahlten Entschädigung somit eine Abfindung für den Rentenanspruch des Klägers.
Biese Erwägungen rechtfertigen die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Wie der Bundesgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (RzW 1969t 358; 1971, 186 Nr. 28, 449; 1972, 231), können nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG Vergleiche wie die anderen unter diese Bestimmung fallenden Anspruchsregelungen in entsprechender Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG angefochten werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat. Rente ist dabei gemäß §§ 12, 31 ff, 36 BEG die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende und frühestens ab 1. November 1953 zu zahlende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31« Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 £ beeinträchtigt (BGH RzW 1972, 231)« Der Anspruch auf eine solche Rente ist dann nicht in vollem Umfang aufgegeben, wenn die vereinbarte Geldleistung ganz oder zu dem Teil seiner Erfüllung oder un-
 
mittelbar seiner Abgeltung dient« Ob dies der Fall ist, ist bei Pehlen eindeutiger Bestimmungen hierüber in dem Vergleich durch dessen Auslegung nach den dafür allgemein geltenden Regeln (§§ 133, 157 BBG) zu ermitteln (BGH aaO),
Mit diesen Rechtsgrundsätzen stimmen die Ausführungen des Berufungsgerichts überein«
Der Prozeßvergleich der Parteien vom 10« Januar 1964 enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob ein Teil der Vergleichssumme auf den Rentenanspruch entfällt. Bas Berufungsgericht ist auf Grund des Sachund Streitstandes unmittelbar vor Abschluß des Vergleichs zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigung den Rentenanspruch des Klägers abgelte« Dabei handelt es sich darum, welche Einzelansprüche auf welche Weise durch denTVergleich geregelt worden sind« Insoweit ist die Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1967, 399» 1972, 231). Seine Auslegung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Verfahrensvorsohriften verletzt. Derartige Fehler liegen hier nicht vor.
Die Revision macht dazu nur geltend, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien ein untaugliches Mittel zur Errechnung des Vergleichsbetrages« Der vom Berufungsgericht mit 3*000 DM angenommene Wert des Heilverfahrensanspruchs könne vielleicht der Streitwertberechnung zugrunde gelegt werden, nicht aber der Beantwortung der Präge, welche Leistungen der Kläger in dem Vergleich tatsächlich für das Heilverfahren und die Kapitalentschädigung erhalten habe«
 
Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vergleichsinhalt mangels anderer Anhaltspunkte in der Weise ermittelt hat, daß es die vom Kläger vor Abschluß des Vergleichs verlangten Leistungen berechnete (BOH RzW 1972, 231)« In diesem Zusammenhang hat es den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Heilverfahrensanspruch mit 3*000 DM veranschlagt, veil erfahrungsgemäß Heilverfahren mit höchstens diesem Betrag abgefunden würden* Dies ist eine für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung (§ 209 Abs* 1 BBCr, § 561 Abs* 2 ZPO)* Bine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (§ 209 Abs* 1 BEO, § 554 Abs* 3 Nr« 2 ZPO) hat die Revision dagegen nicht erhoben* Sie zeigt insbesondere nicht auf, daß das Berufungsgericht Tatsachen übersehen habe, die zu einer höheren als der sonst gewährten Abfindung für den Heilverfahrensanspruch hätten führen können*
Nach Peststellung des Vergleichsinhalts hat das Berufungsgericht noch ausgeführt, auch wenn es den Standpunkt einnähme, daß nicht sicher festgestellt werden könne, ob der Kläger einen Rentenanspruch in vollem Umfang auf gegeben habe, bliebe die vom Kläger erklärte Vergleichsanfechtung ohne Wirkung. Den Nachteil mangelnder Feststeilbarkeit eines anspruchsbegründenden Umstandes trage nämlich die Partei, die daraus eine für sie günstige Entscheidung herleiten wolle* Folglich gehe es zu Lasten des Angleichungsbewerbers, wenn sioh”nicht nachweisen lasse, daß er im Wege des Vergleichs einen Rentenanspruch im vollen Umfang aufgegeben habe. Der Bundesgerichtshof hat entgegengesetzt entschieden (RzW 1972, 231)* Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs ist zu unterstellen, wenn die Aus-
legung nicht ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanepruch entfällt« Auf der davon abweichenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts beruht dessen Entscheidung jedoch nicht« Es handelt sich um eine Hilfserwägung« Getragen wird das Berufungsurteil von der Feststellung* daß ein Teil der Tergleichsleistung auf den Rentenanspruch des Klägers entfällt«
Mai
 Wüstenberg	von	der	MUhlen
 Fuchs
Br
 Thumm