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BGH · IX ZR 24/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/69

Die Klägerin verlangt die Einstufung in den gehobenen Dienst und eine Ausdehnung des Entschädi&ungszeitraums bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie mutmaßlich wegen ihrer Kinder eine Erwerbstätigkeit aufgegeben haben würde. Unerheblich wäre es auch, wenn diese Erwerbstätigkeit von vornherein auf die Bauer des Studiums befristet gewesen wäre; eine derartige Befristung führt nur zu einer Begrenzung des Entschädigungszeitraums (BGH RzW 1966, 83, 84). Bie Frage, ob es sich bei dem Studium der Klägerin um Ausbildung für einen anderen und höher einzustufenden Beruf handelte oder um Weiterbildung in dem von ihr ausgeübten Beruf einer Angestellten im Privatversicherungsgewerbe, steht hier nicht zur Erörterung. Ihre Erwerbstätigkeit als Korrespondentin hätte die Klägerin nach der Überzeugung des Berufungsrichters aufgegeben, um in den Beruf der "Versicherungsmathematikerin" überzugehen, sobald ihr Studium abgeschlossen war. Selbst wenn die Klägerin aber ihr Studium 1936 noch nicht abgeschlossen hätte, ende der Entschädigungszeitraum mit Ablauf dieses Jahres, weil sie durch ihre Eheschließung am 3. Mit Recht geht der Berufungsrichter davon aus, daß für die Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit nicht über den Zeitpunkt hinaus Entschädigungs gewährt wird, in dem sie auch ohne Verfolgung beendet worden wäre (BGH RzW 1966, 83, 84). Tätigkeit als Versicherungsangestellte auch dann aufgegeben hätte,,wenn sie aus irgendeinem Grunde ihr mathematisches Studium nicht durchführen und nicht in den Beruf der "Versicherungsmathematikerin" übergehen konnte. Kommt es auf die hypothetische Entwicklung eines Rechtsoder Lebensverhältnisses ohne die bestimmte schädigende Gewaltmaßnahme an, dann ist zu prüfen, ob und wieweit sich der Geschädigte das verletzte Gut hätte erhalten können, wenn er nicht noch durch weitere Verfolgungsmaßnahmen getroffen worden wäre. Im Palle der Klägerin wird daher festzustellen sein, ob sie ihre Tätigkeit als Korrespondentin oder eine entsprechende Erwerbstätigkeit im mittleren privaten Dienst - die sie als "Arierin" aus Gründen des Broterwerbs fortzuführen nicht gehindert gewesen wäre - auch dann aufgegeben hätte, wenn sie ihr Ziel einer höher einzustufenden Angestelltentätigkeit aus beliebigen Gründen nicht erreichte, und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt. Der Verdrängungsschaden der Klägerin wird auch nicht etwa von dem Zeitpunkt ah, in dem sie ohne Verfolgung die höher einzustufende Stellung als "Versicherungsmathematikerin" erlangt hätte, durch die Kapitalentschädigung wegen Ausbildungsschadens abgegolten. Wenn der Verfolgte zugleich in seinem ausgeübten Beruf und in einer Ausbildung für eine höher einzustufende oder entschädigungsrechtlich anders, insbesondere als selbständig im Sinne von § 66 BEG zu qualifizierende Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, dann werden durch die Pauschalentschädigung des § 116 BEG die höheren oder anderartigen Erwerbsaussichten abgegolten, die sich ohne die Ausbildungsstörung ergeben hätten. Soweit ersichtlich, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nirgends erwogen worden, zur Vermeidung einer vermeintlichen Doppelentschädigung den Entschädigungszeitraum für die BerufsVerdrängung in dem Zeitpunkt zu beenden, in dem der Geschädigte nach Abschluß der verhinderten Ausbildung die höher einzustufende oder die rechtlich anders zu wertende Erwerbstätigkeit ohne die Verfolgung aufgenommen haben würde. Auch darauf, daß eine Ehefrau unter den Verhältnissen der Klägerin in England üblicherweise keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, kann seit der Änderung des § 75 BEG durch das Schlußgesetz eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nicht mehr gestützt werden, wie der Bundesgerichtshof wäre, Lagen die Dinge so, dann könnte sie im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG als Berufsanfängerin im gehobenen Dienst zu behandeln sein, Voraussetzung wäre allerdings, daß sie entweder nach der Übung dieser Branche wegen ihrer Schulbildung oder daß sie aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber von vornherein für die gehobene Stellung bestimmt war und deswegen ihre Stellung im mittleren Dienst nur als eine Durchgangsstation ihrer Laufbahn betrachtet wurde. Die Berufsausbildung (§76 Abs. 1 Satz 3 BEG) kann zur Höherstufung nur führen, wenn die Klägerin mit den Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die sie im Zeitpunkt ihrer Entlassung besaß, unmittelbar eine Eingangsstelle der dem gehobenen öffentlichen Dienst vergleichbaren Gruppe der Versicherungsangestellten antreten konnte. Andererseits ist damit nichts gesagt über die hier entscheidende Frage, ob diese Vorbildung zusammen mit den berufspraktischen Kenntnissen und Erfahrungen, die die Klägerin in einjähriger Angestelltentätigkeit gesammelt hatte, eine Grundlage für die Übernahme einer gehobenen Stelle des Versicherungsgewerbes bildete.

Zitierte Normen: § 65 BEG
ZeitpunktgehobenBEGmittlerStudiumEntschädigungszeitraumKlägerinDiensthochErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 24/69	URTEIL	Verkündet	am
20. November 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der GeschäftsstcHe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 1969
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand ■:
Die 1913 geborene jüdische Klägerin begann im Sommersemester 1932 ein Studium der Mathematik in Berlin. Zugleich trat sie als Korrespondentin in den Dienst eines Versieherungsbüros und bezog ein Gehalt von 80 - 90 RM.
Im Juni 1933 wurde sie von ihrer Firma aus Verfolgungsgründen entlassen. Ihr Studium endete durch die Auswanderung nach England am 13. Juni 1933. Am 3. Januar 1937 heiratete sie. 1943 und 1947 gingen aus der Ehe Kinder hervor.
 
Wegen der Aufgabe ihres Studiums ist die Klägerin nach §§ 115 f BEG entschädigt worden. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist ihre Verdrängung aus der Angestelltentätigkeit.
Die Behörde hat der Klägerin unter Einreihung in den mittleren Dienst für einen Entschädigungszeitraum vom 1. Juli 1933 bis zu dem 31. Dezember 1936 (Verheiratung) eine Kapitalentschädigung von 2 151 DM zugebilligt. Die Klägerin verlangt die Einstufung in den gehobenen Dienst und eine Ausdehnung des Entschädi&ungszeitraums bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie mutmaßlich wegen ihrer Kinder eine Erwerbstätigkeit aufgegeben haben würde.
Das Landgericht hat eine höhere Entschädigung abgelehnt, weil die Klägerin eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 65 BEG nicht ausgeübt habe, das Oberlandesgericht, weil die Behörde sie richtig eingestuft und den Entschädigungs-zeitraum zutreffend berechnet habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entseheidungsgründe
 Der Berufungsrichter hat unterstellt, daß die Klägerin neben ihrem Studium der Mathematik einer Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte nachgegangen sei. Dagegen bestehen keine Bedenken. Es genügt, daß sie auf eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Regelmäßigkeit für ein übliches Entgelt im Arbeitsleben tätig war, und es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine "vollberufliehe” Tätigkeit handelte,
 die den Lebensunterhalt zu sichern bestimmt war (BGH RzW 1968, 316). Unerheblich wäre es auch, wenn diese Erwerbstätigkeit von vornherein auf die Bauer des Studiums befristet gewesen wäre; eine derartige Befristung führt nur zu einer Begrenzung des Entschädigungszeitraums (BGH RzW 1966, 83, 84). Bie Frage, ob es sich bei dem Studium der Klägerin um Ausbildung für einen anderen und höher einzustufenden Beruf handelte oder um Weiterbildung in dem von ihr ausgeübten Beruf einer Angestellten im Privatversicherungsgewerbe, steht hier nicht zur Erörterung.
Ihre Erwerbstätigkeit als Korrespondentin hätte die Klägerin nach der Überzeugung des Berufungsrichters aufgegeben, um in den Beruf der "Versicherungsmathematikerin" überzugehen, sobald ihr Studium abgeschlossen war. Bei normalem Verlauf der Binge, so nimmt er an, wäre das Studium im Jahr 1936 beendet worden. Beshalb könne der Entschädigungszeitraum nicht über den 31. Bezember 1936 hinaus andauern.
Selbst wenn die Klägerin aber ihr Studium 1936 noch nicht abgeschlossen hätte, ende der Entschädigungszeitraum mit Ablauf dieses Jahres, weil sie durch ihre Eheschließung am 3. Januar 1937 in Verhältnisse gelangt sei, unter denen eine Ehefrau in England nicht mehr erwerbstätig zu sein pflege.
Beide Erwägungen greifen nicht durch. Mit Recht geht der Berufungsrichter davon aus, daß für die Verdrängung aus einer Erwerbstätigkeit nicht über den Zeitpunkt hinaus Entschädigungs gewährt wird, in dem sie auch ohne Verfolgung beendet worden wäre (BGH RzW 1966, 83, 84). Im Berufungsurteil ist jedoch nicht festgestellt, daß die Klägerin ihre
 
Tätigkeit als Versicherungsangestellte auch dann aufgegeben hätte,,wenn sie aus irgendeinem Grunde ihr mathematisches Studium nicht durchführen und nicht in den Beruf der "Versicherungsmathematikerin" übergehen konnte. Vielmehr stellt der Berufungsrichter auf einen durch Verfolgung nicht gestörten Verlauf der Dinge ab und behandelt damit die Klägerin so, als wäre sie nicht durch die Verdrängung aus Deutschland zusätzlich an der Vollendung ihrer Studien gehindert worden.
Es ist aber nicht angängig, in dieser Weise die Verfolgung im ganzen außer Betracht zu lassen, wenn der Verfolgte nacheinander durch mehrere Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist. Kommt es auf die hypothetische Entwicklung eines Rechtsoder Lebensverhältnisses ohne die bestimmte schädigende Gewaltmaßnahme an, dann ist zu prüfen, ob und wieweit sich der Geschädigte das verletzte Gut hätte erhalten können, wenn er nicht noch durch weitere Verfolgungsmaßnahmen getroffen worden wäre. Aifdiesem Grundsatz beruhen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 167, vom 15. März 1967 - IV ZR 2/66 - und vom 23. Januar 1969 - IX ZB 18/68 die sich mit der Entwicklung des Schadens ohne Hinzutreten weiterer Gewaltmaßnahmen befassen.
Im Palle der Klägerin wird daher festzustellen sein, ob sie ihre Tätigkeit als Korrespondentin oder eine entsprechende Erwerbstätigkeit im mittleren privaten Dienst - die sie als "Arierin" aus Gründen des Broterwerbs fortzuführen nicht gehindert gewesen wäre - auch dann aufgegeben hätte, wenn sie ihr Ziel einer höher einzustufenden Angestelltentätigkeit aus beliebigen Gründen nicht erreichte, und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt.
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Der Verdrängungsschaden der Klägerin wird auch nicht etwa von dem Zeitpunkt ah, in dem sie ohne Verfolgung die höher einzustufende Stellung als "Versicherungsmathematikerin" erlangt hätte, durch die Kapitalentschädigung wegen Ausbildungsschadens abgegolten. Wenn der Verfolgte zugleich in seinem ausgeübten Beruf und in einer Ausbildung für eine höher einzustufende oder entschädigungsrechtlich anders, insbesondere als selbständig im Sinne von § 66 BEG zu qualifizierende Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, dann werden durch die Pauschalentschädigung des § 116 BEG die höheren oder anderartigen Erwerbsaussichten abgegolten, die sich ohne die Ausbildungsstörung ergeben hätten. Die Vorschrift besagt nur, daß aus einem Ausbildungsschaden kein Anspruch auf Entschädigung höherer Einkommensausfälle hergeleitet werden kann. Sie findet Anwendung bei Verfolgten, die sich für ihre erste Erwerbstätigkeit ausbildeten oder die ihre frühere Erwerbstätigkeit aufgegeben hatten, als sie der Schaden in der Ausbildung traf, und bei erwerbstätigen Verfolgten insoweit, als es sich um ihre Ausbildung zu einem anderen Beruf handelt; mit den ErwerbsSchäden im ausgeübten Beruf hat sie nichts zu tun. Soweit ersichtlich, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nirgends erwogen worden, zur Vermeidung einer vermeintlichen Doppelentschädigung den Entschädigungszeitraum für die BerufsVerdrängung in dem Zeitpunkt zu beenden, in dem der Geschädigte nach Abschluß der verhinderten Ausbildung die höher einzustufende oder die rechtlich anders zu wertende Erwerbstätigkeit ohne die Verfolgung aufgenommen haben würde.
Auch darauf, daß eine Ehefrau unter den Verhältnissen der Klägerin in England üblicherweise keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, kann seit der Änderung des § 75 BEG durch das Schlußgesetz eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nicht mehr gestützt werden, wie der Bundesgerichtshof
 
RzW 1966, 135 dargelegt hat. Es kommt vielmehr darauf an, oh das Pamilieneinkommen der herufsgeschädigten Ehefrau einen ihrer Einstufung entsprechenden Unterhalt gewährleistete. Der Entschädigungszeitraum endete im vorliegenden Palle, sobald das Bruttoeinkommen des Ehemanns der Klägerin 150 io des für sie maßgebenden Tabellensatzes erreichte (BGH RzW 1967, 407).
Da? das Berufungsur^eil vor Erlaß des BEG-Schlußge-setzes ergangen ist, konnte es dieser Änderung nicht Rechnung tragen. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 1964 sei bemerkt, daß sie die Einkommensverhältnisse ihres Ehemanns in nachprüfbarer Weise darlegen muß, wenn sie Entschädigung für die Zeit nach ihrer Eheschließung beansprucht. Die Pflicht der Mitwirkung gilt verstärkt, da sie vorträgt, die Ehe habe sie jedenfalls sozial in Yerhältnisse zurückversetzt, die über denen des mittleren Dienstes lagen.
Die Zurückverweisung der Sache gibt Gelegenheit, auch die Einstufung der Klägerin weiter zu erörtern.
In diesem Zusammenhang wird es unerläßlich sein, nunmehr die Laufbahnverhältnisse der Privatversicherungsangestellten zur fraglichen Zeit im allgemeinen und die voraussichtliche berufliche Entwicklung der Klägerin im besonderen klarzustellen. Nach ihrem Yortrage, insbesondere im Revisionsverfahren, leitet sie ihren Anspruch auf Höherstufung daraus her, daß sie sich im Gegensatz zur Mehrzahl der ’’Korrespondenten” in der Ausgangsstellung einer gehobenen Laufbahn im Privatversicherungsgewerbe befunden habe und mit dem Abschluß ihrer mathematischen Studien in die Gruppe der gehobenen Angestellten eingerückt
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wäre, Lagen die Dinge so, dann könnte sie im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG als Berufsanfängerin im gehobenen Dienst zu behandeln sein,
 Voraussetzung wäre allerdings, daß sie entweder nach der Übung dieser Branche wegen ihrer Schulbildung oder daß sie aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber von vornherein für die gehobene Stellung bestimmt war und deswegen ihre Stellung im mittleren Dienst nur als eine Durchgangsstation ihrer Laufbahn betrachtet wurde. Denn wenn sie die gehobene Stellung nur im Wege des Leistungsaufstiegs, unterstützt durch mathematische Weiterbildung, erreichen konnte, dann war sie - wie im Berufungsurteil angenommen - möglicherweise Berufsanfängerin des mittleren, aber nicht des gehobenen Dienstes. § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG greift nur ein, wenn sich der Geschädigte deshalb mit einem besonders niedrigen Einkommen begnügen mußte, weil er die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen seiner Berufsgruppe noch nicht in dem gewöhnlichen Umfange besaß.
Die Berufsausbildung (§76 Abs. 1 Satz 3 BEG) kann zur Höherstufung nur führen, wenn die Klägerin mit den Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die sie im Zeitpunkt ihrer Entlassung besaß, unmittelbar eine Eingangsstelle der dem gehobenen öffentlichen Dienst vergleichbaren Gruppe der Versicherungsangestellten antreten konnte. Auch insoweit ist unerheblich, ob dieser Übergang später im Wege des Leistungsaufstiegs oder der Weiterbildung zur "Versicherungsmathematikerin" möglich gewesen wäre.
Denn die Einstufung nach der Berufsausbildung gleicht nur aus, daß der Verfolgte sich im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme in einer wirtschaftlichen Stellung (Einkommensstufe)
 
befand, die seiner Ausbildung und den normalen Erwerbsaus-sichten, die mit einer solchen Ausbildung in seinem Beruf verbunden sind, nicht entsprach.
Die mittlere Laufbahn des öffentlichen Dienstes, mit der der Berufungsrichter die Tätigkeit der Klägerin als Korrespondentin verglichen hat, setzt keine abgeschlossene höhere Schulbildung, keine Befähigung zu fremdsprachlicher Korrespondenz und keine mathematische Weiterbildung an der Hochschule voraus. Ihre Vorbildung — als Teil der Berufsausbildung im Sinne der EinstufungsbeStimmungen - ging daher erheblich über die Anforderungen des mittleren Dienstes hinaus. Andererseits ist damit nichts gesagt über die hier entscheidende Frage, ob diese Vorbildung zusammen mit den berufspraktischen Kenntnissen und Erfahrungen, die die Klägerin in einjähriger Angestelltentätigkeit gesammelt hatte, eine Grundlage für die Übernahme einer gehobenen Stelle des Versicherungsgewerbes bildete.
Mai von der Mühlen Zorn Dr. Woesner Henkel