Ber IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Br. Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 14o November 1968 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Me Entschädigungsbehörde hat ihm durch den angefochtenen Bescheid eine Kapitalentschädigung von 40 000 DM wegen Verdrängung aus der Angestelltentätigkeit zugebilligt und das von ihm bereits in Anspruch genommene Rentenwähl-recht verneint» Das Landgericht hat das Land zur Zahlung von 7 092 DM (§ 83 Abs.3 BEO) und einer Rente von 591 DM nebst den gesetzlichen Erhöhungen ab 1. In diesem Zusammenhänge stellt das Berufungsurteil fest, der Kläger habe als Angestellter von 1933 bis Juli 1935 ein Gehalt nicht über 200 RM, dann einen Monat lang ein solches zwischen 400 und 500 HM gehabt und sei danach wegen weiterer Erhöhung seiner Bezüge nicht mehr angestell tenversicherungspflichtig gewesen. 1936 sei sein Gehalt auf 600 HM und im Herbst des Jahres 1937 auf 750 HM gestiegen; in den letzten Monaten vor seiner Entlassung habe es 1 000 HM betragen. Als Anwalt habe der Kläger - der sein Einkommen in den elf Monaten seiner Praxisausübung nicht mehr beziffern kann - hingegen allenfalls wenige Monate annähernd das Einkommen der Jahre 1936 und 1937 erreicht«, Demzufolge stehe ihm das Rentenwahlreoht nur unter den Voraussetzungen des § 94 BEG zu. Altersstufe ~ monatlich 720 RM)o In diesem Zeitpunkt war aber die Erwartung nicht mehr gegeben, daß er als Jude höherer Angestellter eines kaufmännischen Unternehmens bleiben werde* Vielmehr stand bereits fest, daß das 11 jüdische Unternehmen11 über kurz oder lang der “Arisierung" oder der Enteignung anheimfallen werde und daß der Kläger einem nichtjüdischen Angestellten werde weichen müssen. Da der Kläger aus einer dem höheren Dienst zu vergleichenden Berufsstellung verdrängt worden war, kann auf sich beruhen, ob er zu dieser Zeit noch Aussicht auf dauernde Beschäftigung in einer untergeordneten Angestelltentätigkeit gehabt hätte. Der Ausweichberuf hat mithin die Verdrängung des Klägers aus seinem Anwaltsberuf im Sinne des § 75 BIG nicht ausgeglichen. Soweit es un die Frage geht, ob der Verfolgte Entschädigung nach §§ 66 f oder nach §§ 87 f BEG zu beanspruchen hat, ist eine Erwerbstätigkeit, die nicht nachhaltig das seiner Einstufung entsprechende Vergleichseinkommen zu gewähren versprach,ohne Bedeutung.
2525 083 o BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX_gR_24/62 URTEIL Verkündet am 2Io November 1968 Ehrenberger Jus tizanges t eil t er ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr» Louis P.O.Box Kläger und Revi s i onskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Inneren in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten i) *" Ber IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Br. Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 14o November 1968 für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29« Juli 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber 1905 geborene, jüdische Kläger war seit Mai 1932 als Rechtsanwalt bei dem Amts*- und Landgericht Haiberstadt zugelassen. Am 1, April 1933 wurde ein Vertretungsverbot gegen ihn verhängt; bis zu dem 1. Juli 1933 löste er sein Büro aufc Im Juli 1933 trat er als Angestellter in den Bienst der Firma ZeflBBHBHIBBBi GmbH. Bis Inhaber dieses Unternehmens waren Juden. Als sie 1936 nach Frankreich auswanderten, bestellten sie den Kläger zu dem Geschäftsführer. Im Sommer 1938 wurde er durch den Treuhänder der Firma entlassen. Im Mai 1939 wanderte er nach Südamerika aus. Ber Kläger verlangt eine Berufsschadensrente wegen Verdrängung aus seiner AnwaltStätigkeit» Me Entschädigungsbehörde hat ihm durch den angefochtenen Bescheid eine Kapitalentschädigung von 40 000 DM wegen Verdrängung aus der Angestelltentätigkeit zugebilligt und das von ihm bereits in Anspruch genommene Rentenwähl-recht verneint» Das Landgericht hat das Land zur Zahlung von 7 092 DM (§ 83 Abs. 3 BEO) und einer Rente von 591 DM nebst den gesetzlichen Erhöhungen ab 1. November 1953 unter Anrechnung einer zuerkannten KapitalentSchädigung von 40 000 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung dos ersten Urteils mit der Maßgabe» daß lediglich eine Vorleistung von 5 000 DM angerechnet und die Rente nach der geltenden Fassung der 3. DV-BEO berechnet werde. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Der Berufungsrichter geht von der (Tatsache aus, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen nacheinander sowohl in einer selbständigen Erwerbstätigkeit als.Anwalt wie in einer unselbständigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter geschädigt worden ist. Er nimmt an, daß sich die Frage, oh für die Rentenwahl die Voraussetzungen des § BZ oder die des § 94 BEO vorliegen müssen, gemäß § 113 Abs. 2 BEO danach v beantworte, aus welcher Erwerbstätigkeit der Kläger das höhere Einkommen bezogen habe. In diesem Zusammenhänge stellt das Berufungsurteil fest, der Kläger habe als Angestellter von 1933 bis Juli 1935 ein Gehalt nicht über 200 RM, dann einen Monat lang ein solches zwischen 400 und 500 HM gehabt und sei danach wegen weiterer Erhöhung seiner Bezüge nicht mehr angestell tenversicherungspflichtig gewesen. 1936 sei sein Gehalt auf 600 HM und im Herbst des Jahres 1937 auf 750 HM gestiegen; in den letzten Monaten vor seiner Entlassung habe es 1 000 HM betragen. Als Anwalt habe der Kläger - der sein Einkommen in den elf Monaten seiner Praxisausübung nicht mehr beziffern kann - hingegen allenfalls wenige Monate annähernd das Einkommen der Jahre 1936 und 1937 erreicht«, Demzufolge stehe ihm das Rentenwahlreoht nur unter den Voraussetzungen des § 94 BEG zu. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Kläger in seinem Ausweichberuf die seiner früheren Stellung entsprechende Lebensgrundlage wiederge-fundon hatte (RzW 1967, 275)« Dor Kläger war zunächst aus einer Brwerbstätigkeit verdrängt worden, die dem höheren öffentlichen Dienst gleichcteht. Das gilt nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BIG, hilfsweise nach Satz 3 (Ausbildung) auch dann, wenn er nicht, wie das Landgericht angenommen hat, bereits in seiner Anwaltstätigkeit .das Vergleichseinkommen der Anlage 3 zur 3. DV-BEG von rund 408 RM monatlich erzielt hatte. Eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BEG hat er in seinem Ausweichberuf nicht mehr erlangt. Erst im Herbst 1936 hatte sich sein Gehalt auf das Vergleichseinkommen des höheren Dienstes erhöht (Anl. 1 zur 3. DV-BEG - 1. Altersstufe ~ monatlich 720 RM)o In diesem Zeitpunkt war aber die Erwartung nicht mehr gegeben, daß er als Jude höherer Angestellter eines kaufmännischen Unternehmens bleiben werde* Vielmehr stand bereits fest, daß das 11 jüdische Unternehmen11 über kurz oder lang der “Arisierung" oder der Enteignung anheimfallen werde und daß der Kläger einem nichtjüdischen Angestellten werde weichen müssen. Verstärkt galt dies, nachdem ihn die Besitzer im Hinblick auf ihre eigene Verfolgung zu dem Geschäftsführer der Gesellschaft gemacht hatten. Da der Kläger aus einer dem höheren Dienst zu vergleichenden Berufsstellung verdrängt worden war, kann auf sich beruhen, ob er zu dieser Zeit noch Aussicht auf dauernde Beschäftigung in einer untergeordneten Angestelltentätigkeit gehabt hätte. Der Ausweichberuf hat mithin die Verdrängung des Klägers aus seinem Anwaltsberuf im Sinne des § 75 BIG nicht ausgeglichen. Soweit es un die Frage geht, ob der Verfolgte Entschädigung nach §§ 66 f oder nach §§ 87 f BEG zu beanspruchen hat, ist eine Erwerbstätigkeit, die nicht nachhaltig das seiner Einstufung entsprechende Vergleichseinkommen zu gewähren versprach,ohne Bedeutung. Ein Fall des § 113 Abs. 2 BEG liegt daher nicht vor. Das Hentenv/ahlrecht des Klägers bestimmt sich nach § 82 BEG. Der Berufungsrichter wird prüfen müssen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegenwärtig (im Zeitpunkt seiner c/ Entscheidung liber die Rente) gegeben sind« Da es hierfür tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache zurück-zuverweiseno Wüstenberg Maaß von der Mühlen 2orn