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BGH · IX ZR 24/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Die von dem Beklagten geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal 2.957,39 €" stützen dürfen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Bei dieser Sachlage äußert sich die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits in der Nichtbegleichung der gegenüber dem Beklagten bestehenden erheblichen Verbindlichkeit.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 543 ZPO
ForderungBeschwerdeZahlungseinstellungZRSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 24/12
vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 27. September 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 22.361,36 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1.	Die von dem Beklagten geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103
 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie sind jedoch nicht begründet.
3	2.	Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine
 Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal 2.957,39 €" stützen dürfen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.
 
4	Aus	Rechtsgründen	genügt	es,	wenn die Zahlungseinstellung aufgrund
 der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39). Bei dieser Sachlage äußert sich die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits in der Nichtbegleichung der gegenüber dem Beklagten bestehenden erheblichen Verbindlichkeit. Dabei durfte das Berufungsgericht verstärkend die weiter gegen den Schuldner begründeten Forderungen berücksichtigen. Im Übrigen wurde die sich in der Nichtzahlung der ersten Rate manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners nicht durch die Erneuerung der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, weil der Schuldner auch danach die Raten verspätet entrichtete und deshalb der gesamte offene Restforderungsbetrag fällig blieb (vgl. BGH, Urteil
 
 vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund lag hier keine bloße Zahlungsstockung vor.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 10.05.2011 - 34 O 87/11 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.01.2012 - 8 U 77/11 -