* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 24/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113.896,58 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Auf die Auslegung des § 144 Abs. 1 InsO kommt es nicht an. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO lagen nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht vor. Durch die Kreditverlängerung für die Beklagte ist nicht unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung der Gutschriften auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin in deren Vermögen gelangt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 144 InsO
BargeschäftsInsOBerlinVerrechnungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 24/11
vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 6. Oktober 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113.896,58 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Auf	die	Auslegung	des	§	144	Abs.	1 InsO kommt es nicht an. Die Ver-
rechnung war gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO von vorneherein unwirksam, ohne dass es der Anfechtung einer wirksam
 
gewordenen Verrechnung bedurft hätte. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten war demzufolge zu keinem Zeitpunkt erloschen.
3	2. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO lagen nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht vor. Durch die Kreditverlängerung für die Beklagte ist nicht unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung der Gutschriften auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin in deren Vermögen gelangt.
4	Die Annahme eines Bargeschäfts wäre zudem mit den Grundsätzen der Gläubigergleichbehandlung offensichtlich unvereinbar (vgl. Lwowski/ Wunderlich, WM 2004, 1511, 1517). Das ist nicht klärungsbedürftig.
 
5	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2009 - 37 O 56/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2010 - 24 U 103/09 -