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BGH · IX ZR 24/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2 Fragen der Auslegung des § 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen Recht keine Entsprechung findet, haben keine grundsätzliche Bedeutung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtFischerZPOFallKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 24/07
13. März 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 13. März 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 154.821,04 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Fragen der Auslegung des § 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen Recht keine Entsprechung findet, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift waren überdies nicht erfüllt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2 Fall 2
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 0 485/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 63/06 -