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BGH · IX ZR 24/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. 3 Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze in zulassungsrechtlich nicht angreifbarer Weise eine Beendigung des Mandats zu dem 13. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei einem objektiv nicht vollständig abgeschlossenen Mandat aufgrund der Untätigkeit des Anwalts nach dem Fehlschlagen einer bestimmten Maßnahme und der Untätigkeit des Mandanten von einer Beendigung des Mandats ausgegangen werden kann, obwohl der Anwalt noch bis zu einem späteren Zeitpunkt Honorar in Rechnung gestellt hat, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf.Hinzu kommt ohnehin, dass bereits zuvor mit Kostennote vom 4. April 1995 ein Betrag von 4.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer der Klägerin in Rechnung gestellt wurde und die von der Beschwerde angeführte Kostennote vom 5. net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
MandatBedeutungAnwaltZPOBeschwerdeKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 24/06
13. November 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 13. November 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2005, berichtigt durch Beschluss vom 6. März 2006, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 188.268,40 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Nach	der	höchstrichterlichen	Rechtsprechung	endet das Mandat mit
 der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbe-
 
sondere von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 -VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265). Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO; v. 29. November 1983 -VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 171/04, n.v.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl., Rn. 1349).
3	Das	Berufungsgericht	hat	unter	Berücksichtigung	dieser	Grundsätze in
 zulassungsrechtlich nicht angreifbarer Weise eine Beendigung des Mandats zu dem 13. Oktober 1995 annehmen können.
4	2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei einem objektiv nicht vollständig abgeschlossenen Mandat aufgrund der Untätigkeit des Anwalts nach dem Fehlschlagen einer bestimmten Maßnahme und der Untätigkeit des Mandanten von einer Beendigung des Mandats ausgegangen werden kann, obwohl der Anwalt noch bis zu einem späteren Zeitpunkt Honorar in Rechnung gestellt hat, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf. Hinzu kommt ohnehin, dass bereits zuvor mit Kostennote vom 4. April 1995 ein Betrag von 4.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer der Klägerin in Rechnung gestellt wurde und die von der Beschwerde angeführte Kostennote vom 5. März 1996 nicht an die Klägerin, sondern deren Tante gerichtet war.
 
5	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2004 - 26 O 19924/00 -OLG München, Entscheidung vom 18.10.2005 - 18 U 5312/04 -