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BGH · IX ZR 24/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen, dass die D. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre jedoch ungewiss gewesen, weil Beweisaufnahmen zu der erwähnten Anweisung sowie zur Aktivlegitimation der Klägerin durch Einbringung der durch Vertrag vom 15.

KostenAnweisungFischerRechtsstreitsParteiKlägerinvoraussichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 24/05
vom 2. März 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 2. März 2006 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Kostenerstattungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 153.387,56 € festgesetzt.
Gründe:
1	Über	die	Kosten	des	Rechtsstreits	hat	der	Senat	gemäß § 91a ZPO nach
 übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
2	Er hat dabei zu dem einen berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbe-
schwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen, dass die D.	Bank	die	Anweisung	gegeben	hatte,	Rechtsanwaltsanderkonten nur
 auf den Namen eines einzelnen Anwalts zu eröffnen.
 
3	Die	Revision	hätte	voraussichtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung
 geführt. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre jedoch ungewiss gewesen, weil Beweisaufnahmen zu der erwähnten Anweisung sowie zur Aktivlegitimation der Klägerin durch Einbringung der durch Vertrag vom 15. November 2000 abgetretenen Forderung in das Vermögen der Klägerin durchzuführen gewesen wären.
4	Der	Senat	hat	außerdem berücksichtigt, dass die Parteien durch den
 Schuldenbereinigungsplan einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, während der Vergleichslaufzeit auf Zinsen und Kosten zu verzichten und nach Erfüllung der Planlaufzeit die Restschu Id befrei ung zu erteilen. Demgemäß können die Parteien auch insoweit keine Kostenerstattung verlangen, als sie Gerichtskosten verauslagt haben.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2003 -21 0 67/01 -KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 U 363/03 -