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BGH · IX ZR 24/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Die Beschwer des Klägers durch das Schlußurteil des 27. Dezember 2001 wurde der Beklagte zur Zahlung von 23.319,03 DM verurteilt; daneben hat das Berufungsgericht die beantragte Feststellung der Erledigung getroffen. Hat er mit Zinsforderungen aufgerechnet, ist das für die Beschwer unerheblich, weil Zinsen neben der Hauptforderung den Wert der Klage nicht erhöhen. Hat der Kläger mit einem Teil der Hauptforderung aufgerechnet, ist dies für die Beschwer irrelevant, solange er seinen Antrag nicht entsprechend anpaßt.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
FeststellungSchlußurteilZinsHauptforderungBerufungsgerichtKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 24/02
BESCHLUSS
vom 20. Juni 2002 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 20. Juni 2002
beschlossen:
Die Beschwer des Klägers durch das Schlußurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2001 wird auf 64.415,60 DM (32.935,17 Euro) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat mit Vorbehaltsurteil vom 4. September 2001 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 87.734,63 DM sowie die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von weiteren 14.960,37 DM unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gestellt. Anschließend hat der Kläger beantragt, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären.
Durch das angefochtene Schlußurteil vom 11. Dezember 2001 wurde der Beklagte zur Zahlung von 23.319,03 DM verurteilt; daneben hat das Berufungsgericht die beantragte Feststellung der Erledigung getroffen. Die Verurteilung des Beklagten bleibt damit um	87.734,63	DM
- 23.319.03 DM 64.415,60 DM
hinter dem zurück, was der Kläger beantragt hat. In dieser Höhe ist er beschwert.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger sei mit weniger als 60.000 DM beschwert, weil er "in den nach eigener Aufrechnung und Erledigungserklärung aufrechterhaltenen Hauptantrag Zinsen mittelbar eingerechnet hat, indem er in erster Linie mit seinem bis zu dem Eintritt der Aufrechnungslage entstandenen Zinsanspruch aufrechnet und deshalb seine Klagehauptforderung nur um diesen Zinsbetrag vermindert kürzt". Diese Begründung ist, wie der Kläger mit Recht beanstandet, nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat in seine Hauptforderung keine Zinsen oder sonstige Nebenforderungen, die gemäß § 4 ZPO bei der Feststellung der Beschwer unberücksichtigt zu bleiben haben, eingerechnet. Die Aufrechnung seitens des Klägers kann dessen Beschwer nicht beeinflussen. Hat er mit Zinsforderungen aufgerechnet, ist das für die Beschwer unerheblich, weil Zinsen neben der Hauptforderung den Wert der Klage nicht erhöhen. Hat der Kläger mit einem Teil der Hauptforderung aufgerechnet, ist
 dies für die Beschwer irrelevant, solange er seinen Antrag nicht entsprechend anpaßt. Dies hat der Kläger nicht getan. Er hat seine Hauptforderung insbesondere nicht um den Betrag von 23.165,53 DM vermindert, den das Berufungsgericht als "verbraucht" angesehen hat.
Kirchhof	Fischer	Ganter
 Raebel
Kayser