Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31« März 1982 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin und über die Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des ihr nachteiligen Urteils und insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Zum Wirbelsäulenleiden der Klägerin, das im Bescheid nur als verfolgungsbedingt verschlimmert anerkannt ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe 1964 bei der vertrauensärztlichen Untersuchung angegeben, sie leide an der Skoliose erstmals seit der Befreiung und sei vor ihrer Verfolgung vollkommen gesund gewesen. Sie rechtfertigt nicht, das Wirbelsäulenleiden und seine Folgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§3 der 2. Eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann daher nur angenommen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest geworden war und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hatte (BGH RzW 1970, 216; 1973, 217). Eine Leistungsbeeinträchtigung der Klägerin bereits vor Verfolgungsbeginn durch die schon damals bestehende Wirbelsäulenverbiegung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb fehlt die tatsächliche Grundlage für seine rechtliche Würdigung, daß nur eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens im Sinne des § 3 Abs. 2 der 2. Das Berufungsgericht hält die Ausführungen des Sachverständigen Prof, Dr. in seinem Gutachten vom 25. Mangels gegenteiliger Feststellungen muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Verfolgung dieses Leiden mit einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. DV-BEG ist das Anlageleiden samt seinen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand auch dann voll zu entschädigen, wenn die der Verfolgung anzulastenden Einflüsse zur Entstehung des Leidens in solchem Umfange beigetragen haben, daß die verfolgungsbedingtei Umstände im Verhältnis zur Anlage nur ein Viertel ausmachen (BGH ständig; vgl. Diese Grundsätze gelten hier, weil von einem fortbestehenden einheitlichen Krankheitsbild, dem des Wirbelsäulenleidens mit seinen typischen Beschwerden und Beeinträchtigungen, auszugehen ist (vgl. Auch sonst enthält das Berufungsurteil nicht die Feststellung, daß die Beschwerden und Leistungsbeeinträchtigungen durch das Wirbelsäulenleiden seit Januar 19^9 zu weniger als einem Viertel von der Verfolgung unterhalten worden sind oder werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 23/83 URTEIL Verkündet am 6. Oktober 1983 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Liliane A rue de K F-67380 (Frankreich), - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt - gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1983 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31« März 1982 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin und über die Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1924 geborene jüdische Klägerin wurde seit April 1944 verfolgt. Ab Juni 1944 war sie im Konzentrationslager Auschwitz, von Ende Juli bis Mai 1945 im Lager Langenbielau inhaftiert und als Arbeiterin in einer Weberei sowie im Februar/März 1945 bei Grabungsarbeiten eingesetzt. Sie beantragte Entschädigung für Gesundheitsschaden (Skoliose des unteren Teiles des Rückgrates mit Senkung der linken Niere). Durch Bescheid vom 20. Mai 1964 sprach ihr die Behörde ein Heilverfahren für körperliche Beschwerden als Folge einer bereits bestehenden Wirbelsäulenverbiegung im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung bis 31. Dezember 1948" zu und lehnte weitergehende Ansprüche ab. Das Landgericht wies die Klage auf weitere Heilverfahren (Skoliose der Wirbelsäule, Verdauungsstörungen, neuropsychische Störungen) sowie auf KapitalentSchädigung und Rente seit 1. Januar 1949 ab. Die Berufung hatte nur hinsichtlich eines Heilverfahrens auch für ein psychisches Leiden Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des ihr nachteiligen Urteils und insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Zum Wirbelsäulenleiden der Klägerin, das im Bescheid nur als verfolgungsbedingt verschlimmert anerkannt ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe 1964 bei der vertrauensärztlichen Untersuchung angegeben, sie leide an der Skoliose erstmals seit der Befreiung und sei vor ihrer Verfolgung vollkommen gesund gewesen. Später habe sie dann eingeräumt, daß sie als Junges Mädchen noch vor der Pubertät eine Wirbelsäulenverbiegung gehabt habe. Im Berufungsverfähren sei es um die Frage gegangen, ob während der Verfolgung eine hormonelle Umstellung (Amenorrhoe) und schlechte Emährungs-verhältnisse (Hunger-Osteoporose) die Entwicklung der Rückgratverbiegung beeinflußt hätten. Der Gutachter Prof. Dr. R® dessen erstes Gutachten vom 24. April 1972 überzeugend sei, habe in seinem Ergänzungsgutachten vom 6. August 1980 eine Verschlimmerung durch eine Lager-Amenorrhoe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und für eine Hunger-Osteoporose röntgenologisch keinen Anhalt ge- J funden. Angesichts dessen könne eine weitergehende Verfolgungsbedingtheit des Wirbelsäulenleidens als im Bescheid vom 20. Mai 1964 zugrunde gelegt nicht festgestellt werden. Diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht. Sie rechtfertigt nicht, das Wirbelsäulenleiden und seine Folgen unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§3 der 2. DV-BEG) zu beurteilen. Die §§ 28, 31 Abs. 1, 33, 34 BEG gewähren Anspruch auf Entschädigung nicht nur für psychische und physische Zustände, die medizinisch als Krankheiten umschrieben werden, sondern für Ausfälle und Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit des Verfolgten herabsetzen, also für die konkrete Beeinträchtigung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Das gilt sowohl für die Entstehung wie auch für die Verschlimmerung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden. Eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann daher nur angenommen werden, wenn es schon vor der Verfolgung manifest geworden war und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hatte (BGH RzW 1970, 216; 1973, 217). Eine Leistungsbeeinträchtigung der Klägerin bereits vor Verfolgungsbeginn durch die schon damals bestehende Wirbelsäulenverbiegung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb fehlt die tatsächliche Grundlage für seine rechtliche Würdigung, daß nur eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens im Sinne des § 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG vorliege. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für das Wirbelsäulenleiden ab 1. Januar 1949 keine Entschädigung zu leisten sei, ist auch nicht aus anderen Gründen richtig: \ Das Berufungsgericht hält die Ausführungen des Sachverständigen Prof, Dr. in seinem Gutachten vom 25. April 1972 für überzeugend. Danach hat die Schwerarbeit während der Freiheitsentziehung zur Überlastung der anlagebedingt minderwertigen Wirbelsäule geführt und Beschwerden hervorgerufen. Mangels gegenteiliger Feststellungen muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Verfolgung dieses Leiden mit einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. im Sinne der Entstehung mitverursacht hat. Denn nach § 4 der 2. DV-BEG ist das Anlageleiden samt seinen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand auch dann voll zu entschädigen, wenn die der Verfolgung anzulastenden Einflüsse zur Entstehung des Leidens in solchem Umfange beigetragen haben, daß die verfolgungsbedingtei Umstände im Verhältnis zur Anlage nur ein Viertel ausmachen (BGH ständig; vgl. RzW 1973, 217). Solange der verfolgungsbedingte Anteil nicht unter 25 v. H. sinkt, ist das Leiden mit der gesamten Erwerbsminderung zu entschädigen. Welche Umstände ab einem bestimmten Zeitpunkt anstelle der Verfolgungseinflüsse getreten sind, muß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sein. Die wesentliche Mitverursachung der Verfolgung besteht bis zu dem Zeitpunkt fort, ab dem das Gegenteil festgestellt werden kann. Die Folge der Beweislosigkeit trifft den Entschädigungspflichtigen (BGH RzW 1970, 216; 1980, 144, 145). Diese Grundsätze gelten hier, weil von einem fortbestehenden einheitlichen Krankheitsbild, dem des Wirbelsäulenleidens mit seinen typischen Beschwerden und Beeinträchtigungen, auszugehen ist (vgl. BGH RzW 1981, 122). Dem vom Tatrichter zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. RflP ist nur zu entnehmen, daß dieser eine Weiterwirkung der Verfolgung über den 31. Dezember 1948 hinaus für </ nicht wahrscheinlich ansieht. Auch sonst enthält das Berufungsurteil nicht die Feststellung, daß die Beschwerden und Leistungsbeeinträchtigungen durch das Wirbelsäulenleiden seit Januar 19^9 zu weniger als einem Viertel von der Verfolgung unterhalten worden sind oder werden. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierdurch erhält die Klägerin auch Gelegenheit, dem Tatrichter ihre Bedenken gegen seine medizinische Beurteilung des psychischen Leidens vorzutragen. Fuchs Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner \