März 1982 durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Dr* Jähnke und Nonnenkamp für Recht erkannt: November 1979 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, und das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 28. Die Klägerin wurde dabei in den einfachen Dienst eingereiht; eine Berechnung des Hundertsatzes entfiel wegen der Einverständniserklärung mit der Mindestrente. September 1965 auf die Rente nach dem mittleren Hundertsatz umzustellen, und berief sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Rente in Höhe von 25 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. April 1969 nebst Zinsen und wies die weitergehende Klage auf Zahlung einer Rente mit dem Hundertsatz von 25,5 ab. Das Kammergericht änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und sprach der Klägerin für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Mindestrente der Klägerin sei im Abhilfewege vom 1. Dieser Rentenumstellung stehe die frühere Einverständniserklärung mit der Mindestrente nicht entgegen, da sie weder die Klägerin noch den Beklagten binde. Die Klägerin sei nach Art. 3 GG so zu stellen wie jede andere Verfolgte, so daß der Berechnung ihrer Rente ihre jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legen seien. Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß die Klägerin eine Umstellung ihrer Mindestrente auf eine Hundertsatzrente nicht nach den Grundsätzen von BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 verlangen kann, weil über ihren Rentenanspruch kein Vergleich abgeschlossen, sondern durch Bescheid entschieden worden ist, den die Klägerin nicht angefochten hat (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22 und ständig). Die Klägerin kann eine Neufestsetzung ihrer Rente auch nicht nach §§ 35, 206 BEG verlangen. Da sie deshalb nichts über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen hat, sind diese für die Entscheidung über die Rente ohne Bedeutung gewesen. Auch nach Treu und Glauben kann die Klägerin eine Umstellung ihrer Mindestrente auf eine Hundertsatzrente nicht verlangen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 23/81 URTEIL Verkfindet am 4. März 1982 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. - g e g e-n Bluma M Street, BM um Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 5* Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1982 durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Dr* Jähnke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. November 1979 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, und das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 28. September 1977 teilweise abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1916 geborene jüdische Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Nachdem sie sich mit Schreiben vom 21. Mai 1968 "mit der Gewährung der Mindestrente entsprechend der jeweiligen Höhe der Erwerbsminderung einverstanden" erklärt hatte, billigte ihr die Behörde durch Bescheid vom 29. August 1968 Heilverfahren, Kapitalentschädigung und die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 28 vom Hundert zu. Die Klägerin wurde dabei in den einfachen Dienst eingereiht; eine Berechnung des Hundertsatzes entfiel wegen der Einverständniserklärung mit der Mindestrente. Der Bescheid wurde nicht angefochten. Die Mindestrente wurde in der Folgezeit auf Grund der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der nachfolgenden Änderungsverordnungen linear erhöht. Im Juli 1976 beantragte die Klägerin, die Mindestrente ab 1. September 1965 auf die Rente nach dem mittleren Hundertsatz umzustellen, und berief sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1976 (RzW 1976, 116 Nr. 31). Hilfsweise stützte sie ihren Antrag auch auf Abhilfe im Zweitverfahren. Mit Bescheid vom 3. August 1976 lehnte die Behörde den Antrag ab. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Rente in Höhe von 25 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes ab 1. April 1969 nebst Zinsen und wies die weitergehende Klage auf Zahlung einer Rente mit dem Hundertsatz von 25,5 ab. Hiergegen legte nur der Beklagte Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens stützte die Klägerin ihren Klageanspruch auch auf §§ 35, 206 BEG. Das Kammergericht änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und sprach der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1969 bis 31. Dezember 1976 nur eine Rentennachzahlung von 3.439 DM nebst Zinsen statt von 3.809 DM und ab 1. Januar 1977 die Mindestrente zu. jP <? Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Mindestrente der Klägerin sei im Abhilfewege vom 1. April 1969 bis 31. Dezember 1976 auf eine Hundertsatzrente umzustellen. Dieser Rentenumstellung stehe die frühere Einverständniserklärung mit der Mindestrente nicht entgegen, da sie weder die Klägerin noch den Beklagten binde. Unerheblich sei auch, daß die Einverständniserklärung erst nach dem Inkrafttreten der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG abgegeben worden sei. Die Klägerin sei nach Art. 3 GG so zu stellen wie jede andere Verfolgte, so daß der Berechnung ihrer Rente ihre jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde zu legen seien. Eine fehlerfreie Ermesseserwägung für eine Verweigerung der Abhilfe habe der Beklagte nicht vorgebracht. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß die Klägerin eine Umstellung ihrer Mindestrente auf eine Hundertsatzrente nicht nach den Grundsätzen von BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 verlangen kann, weil über ihren Rentenanspruch kein Vergleich abgeschlossen, sondern durch Bescheid entschieden worden ist, den die Klägerin nicht angefochten hat (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22 und ständig). Die Klägerin kann eine Neufestsetzung ihrer Rente auch nicht nach §§ 35, 206 BEG verlangen. Denn sie hat sich nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift seinerzeit mit der Mindestrente einverstanden erklärt, um langwierige Ermittlungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu vermeiden und eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Da sie deshalb nichts über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen hat, sind diese für die Entscheidung über die Rente ohne Bedeutung gewesen. Somit liegt kein Fall des § 206 Abs. 1 BEG vor (BGH RzW 1981, 122). Eine Verschlimmerung ihres Verfolgungsleidens macht die Klägerin nicht geltend. Auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abhilfe sind hier nicht erfüllt, so daß es auf etwaige Ermessenserwägungen des Beklagten nicht ankommt. Abhilfe kommt von Rechts wegen nur in Betracht, wenn die Entscheidung, gegen die Abhilfe gewährt werden soll, im Ergebnis unrichtig ist. Der Bescheid vom 29. August 1968 ist nicht unrichtig, weil er der Klägerin das gewährt, was sie seinerzeit unter Zugrundelegung einer auch später nicht in Frage gestellten vMdE von 25 v. H. erstrebt hatte. Die 8. und die nachfolgenden Änderungsverordnungen haben die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente nicht mehr geändert. Die linearen Rentenerhöhungen, die sie zu §13 nebst Anlage und zu § 21 a der 2* DV-BEG brachten, waren deshalb nach den Merkmalen der bestandskräftig zuerkannten Rente festzusetzen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22; 1981, 915 Beschluß vom 23. November 1978 - IX ZB 162/76). Somit sind auch die späteren Entscheidungen über die Rentenerhöhungen richtig und einer Abhilfe nicht zugänglich. Auch nach Treu und Glauben kann die Klägerin eine Umstellung ihrer Mindestrente auf eine Hundertsatzrente nicht verlangen (vgl. BGH RzW 1981, 91). Henkel Zorn Dr. Jähnke Nonnenkamp Dr. Lang