Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Dezember 1969 eingegangenem Schreiben beauftragt worden, für den Kläger bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit sowie Wiedereinsetzung in die Antragsfrist. Dem Antrag war ein nicht unterschriebener Vordruck beigefügt, der mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers und unter wVerfolgungstatbestandM sowie "Verfolgungs-bedingte Gesundheitsschäden" folgendermaßen ausgefüllt ist: "Spanischer Flüchtling, 1939 nach Frankreich gekommen - am 20.3.1943 von der Besatzungsmacht verhaftet und in der CASERNE NIEL in Bordeaux interniert. Im Januar 1970 legte der Kläger die Urschrift des ausgefüllten Vordrucks und schriftliche Vollmacht für seine Rechtsanwälte vor. Nachdem der Regierungspräsident dem Kläger für Schaden an Freiheit 900 DM Entschädigung zuerkannt hatte, lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Zwar habe der Kläger in der Anlage zur Antragsschrift die von ihm auf die Verfolgung zurückgeführten Leiden genannt, was den Anforderungen des § 190 Nr. 2 und 4 BEG genüge. Die befristete, durch Ausschluß mit dem Anspruch bewehrte Begründungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG (hier: § 189 Abs.3 BEG) wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183). Gleichzeitig mit dem Entschädigungsantrag hat der Kläger den seinen Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt ausreichend (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 23/80 URTEIL Verkündet am 2. Oktober 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Francisco H rue Gi t 9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BPB, Kfl| - gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^Blstraße fl. Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in Spanien geborene Kläger floh 1939 nach Frankreich. Am 30. Dezember 1969 beantragten die Rechtsanwälte van Nes Z^HH» VflMBV, BiHHi und VfllHH mit der Behauptung, sie seien mit am 23. Dezember 1969 eingegangenem Schreiben beauftragt worden, für den Kläger bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit sowie Wiedereinsetzung in die Antragsfrist. Dem Antrag war ein nicht unterschriebener Vordruck beigefügt, der mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers und unter wVerfolgungstatbestandM sowie "Verfolgungs-bedingte Gesundheitsschäden" folgendermaßen ausgefüllt ist: "Spanischer Flüchtling, 1939 nach Frankreich gekommen - am 20.3.1943 von der Besatzungsmacht verhaftet und in der CASERNE NIEL in Bordeaux interniert. Zwangsarbeit im U-Boot-Stützpunkt bis zu dem 28.8.1944 ... Rheumatismus, Nervenleiden, neuro-vegetative Dystonie, Verdauungsapparat u.a." Zum Beweis wird auf nachzureichende Unterlagen verwiesen. Im Januar 1970 legte der Kläger die Urschrift des ausgefüllten Vordrucks und schriftliche Vollmacht für seine Rechtsanwälte vor. Beide Urkunden sind von ihm unter dem 2. Januar 1970 unterschrieben. Nachdem der Regierungspräsident dem Kläger für Schaden an Freiheit 900 DM Entschädigung zuerkannt hatte, lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers sei erloschen, weil der Kläger ihn nicht bis 31. Dezember 1969 (Art. VIII BEG-SchlußG) gemäß §§ 190 a, 190 Nr. 1 - 4 BEG erläutert habe. Zwar habe der Kläger in der Anlage zur Antragsschrift die von ihm auf die Verfolgung zurückgeführten Leiden genannt, was den Anforderungen des § 190 Nr. 2 und 4 BEG genüge. Es fehle Jedoch die nach § 190 Nr. 3 BEG weiterhin erforderliche Angabe von Beweismitteln. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Die befristete, durch Ausschluß mit dem Anspruch bewehrte Begründungspflicht setzt nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG voraus, daß der nach § 189 BEG (hier: § 189 Abs. 3 BEG) wirksame Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1978, 183). Dies ist hier nicht der Fall. Gleichzeitig mit dem Entschädigungsantrag hat der Kläger den seinen Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt ausreichend (vgl. BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 237; 1976, 152; 153; 1977, 73; 1978, 20; 1980, 30) dargelegt. Da die für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufvingsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird vorab zu prüfen haben, ob die Rechtsanwälte, die am 30. Dezember 1969 für den Kläger den Entschädigungs antrag und das Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht haben, vom Kläger dazu bis spätestens 31. Dezember 1969 (Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG) bevollmächtigt worden sind (vgl. BGH RzW 1969, 503; 1976, 108). Mai Portmann Fuchs Gärtner Dr. Thumm