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BGH · IX ZR 23/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 23/79

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.381,93 DM Kapitalentschädi-gung, 34.730,23 DM Rentennachzahlung bis zu dem 30. Auf die Berufung sprach das Kammergericht Heilverfahren für eine Lungentuberkulose sowie Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen zu. Dabei bestimmte es die Rentenhundertsätze für die Zeit bis ein-schließlich August 1965 nach den damals angewandten und gerichtlich gebilligten Berliner Richtlinien. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision zugelassen, soweit der Verurteilung zur Zahlung von Kapitalentschädigung und rückständiger Rente nebst Zinsen ein höherer Hundertsatz als 43,5 vom 1. Im Rahmen der Zulassung wendet sich die Revision des Beklagten nur dagegen, daß das Berufungsgericht für die Dezember 1961 anhand der damaligen Berliner Richtlinien für die MdE von 50 vH einen Hundertsatzzuschlag von 5 Prozentpunkten genährt hat. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision nur gegen die Zubilligung des Versehrtenzuschlags von 5 Hundertsatzpunkten für die Zeit bis 31. Den begrenzten Angriff auf die Bemessung des Rentenhundertsatzes begründet die Revision damit, daß die MdE von 50 vH, für die das Kammergericht den Versehrtenzuschlag gewährt habe, zugleich die vMdE gewesen sei. In einem solchen Falle komme nach den Grundsätzen in BGH RzW 1969, 425 und 1971, 565 der Hundertsatzzuschlag nicht in Betracht. Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt der Revision, daß das Berufungsgericht bis zu dem 20. Der Kläger hält dem entgegen, auf Blatt 13 des Urteils habe das Berufungsgericht letztlich offengelassen, ob nicht auch das seit 1947 neben der Tuberkulose bestehende, nicht verfolgungsbedingte Krampfaderleiden eine MdE bewirke. Es läßt im folgenden nur die für seine Entscheidung unerhebliche Frage offen, ob es sich damit um eine im Sinne des § 28 Abs.3 BEG unerhebliche Schädigung handeln würde. Bei dieser Sachlage verstößt die Zubilligung des Versehrtenzuschlages für* eine MdE von 50 vH nach den damals in Berlin geltenden Bemessungsgrundlagen gegen § 31 Abs.3 BEG aF. Für die frühere Zeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeweils von den Bemessungsrichtlinien auszugehen, die in dem entschädigungspflichtigen Land gegolten haben (BGH RzW 1971, 450; ständig). Ihre Feststellung, das heißt die Ermittlung der von den Gerichten des jeweiligen Landes gebilligten Bemessungsgrundsätze, ist dem Tatrichter Vorbehalten (BGH RzV 1980, 145). Das Berufungsgericht stellt fest, bis Ende 1961 sei in Berlin - anders als später bundeseinheitlich nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2. Das hat der Senat in den RzW 1969, 425 und 1971, Aus ihnen ergibt sich insbesondere, daß das Verbot der Doppelberücksichtigung der vMdE für die Hundertsatzspanne (§31 Abs. 5 BEG aF) und den Versehrtenzuschlag nicht erst aus § 15 a der 2. Folglich ermäßigt sich die Verurteilung des Beklagten für die Zeit bis Ende 1961 auf Kapitalentschädigung und Rentenleistungen nach den Hundertsätzen 43,5 statt 48,5 bis 31. Der Kläger meint, die höhere Verurteilung durch das angefochtene Urteil sei jedenfalls insoweit aus anderem Grunde richtig, als die nach den damaligen Richtlinien des Landes Berlin gewährten Zuschläge von 2 Prozentpunkten für den Unterhalt eines Kindes und von ebenfalls 2 Prozentpunkten für den Ehegattenunterhalt zu niedrig gewesen seien. DV-BEG mit Virkung ab September 1965 hat sich der Bundesgerichtshof dafür entschieden, für die zurückliegende Zeit eine Hundertsatzbemessung nach den gerichtlich gebilligten Maßstäben des jeweils entschädigungspflichtigen Landes vorzunehmen. Das räumt der Länderpraxis innerhalb der Anordnung des § 31 Abs.3 BEG aF, die Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen, einen gewissen Spielraum ein. DV-BEG als einer authentischen Interpretation auch der früheren Rechtslage hat sich der Senat deshalb nicht entschließen können, weil die Vorschrift erst im September 1965 in Kraft getreten ist. Bei dieser Sicht findet die Frage der Hundertsatzbemessung für die nun lange zurückliegende Zeit vor September 1965 eine befriedigende Lösung nach dem jeweils in den einzelnen Ländern üblichen. Deshalb ist die Kürzung auf ein Viertel (§ 141 e Abs. 1 BEG) auch für diese Rentenzeiten und - wegen des Jahresbetrages an BerufsSchadensrente -für die Kapitalentschädigung ab 1. Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision nur zugelassen, soweit der Verurteilung zur Zahlung von Kapitalentschädigung und rückständiger Rente nebst Zinsen ein höherer Hundertsatz als 43,5 bis 31. Im übrigen verlangt die Anschlußrevision höhere als die bereits zugesprochenen Leistungen nur insoweit, als Kapitalentschädigung - über den vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag des Klägers hinaus - schon ab 1.

Zitierte Normen: § 28 BEG
vHBerufungsgerichtZeitLandKapitalentschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 23/79	URTEIL	Verkündet am
2. April 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Israel,
 Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 1976 hinsichtlich der Verurteilung zu Kapitalentschädigung, Rentennachzahlung und Zinsen (Ziffern 2, 3 und 3) sowie im Kostenpunkt teilweise aufgehoben und insoweit neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.381,93 DM Kapitalentschädi-gung, 34.730,23 DM Rentennachzahlung bis zu dem 30. Juni 1976 sowie 1 vom Hundert Zinsen aus 34.497,18 DM für Jedes angefangene Vierteljahr vom 1. Januar 1970 bis zur Zahlung, längstens bis 30. Juni 1981, zu zahlen.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5.
II.	Die Anschlußrevision des Klägers gegen das
 Berufungsurteil wird als unzulässig verworfen.
III.	Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1908 in Minsk geborene jüdische Kläger führt gesundheitliche Schäden auf die erzwungene Auswanderung von Berlin nach Palästina zurück. Die Behörde lehnte seinen Entschädigungsantrag aus medizinischen Gründen ab. Die Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf die Berufung sprach das Kammergericht Heilverfahren für eine Lungentuberkulose sowie Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen zu. Es bemaB die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) auf fortlaufend 50 vH bei einer insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zunächst ebenfalls 50 vH bis 20. Dezember 1961, 100 vH bis 31. März 1962, 75 vH bis 31. Juli 1962 und b5 vH seitdem. Auf dieser Grundlage setzte es bei Einstufung des Klägers in die vergleichbare Be amtengrupp e des gehobenen Dienstes Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente ab 1. November 1953 nach wechselnden Hundertsätzen fest. Dabei bestimmte es die Rentenhundertsätze für die Zeit bis ein-schließlich August 1965 nach den damals angewandten und gerichtlich gebilligten Berliner Richtlinien.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision zugelassen, soweit der Verurteilung zur Zahlung von Kapitalentschädigung und rückständiger Rente nebst Zinsen ein höherer Hundertsatz als 43,5 vom 1. November 1953 bis 31. März 1957, 41,5 vom 1. April 1957 bis 30. September I960 und 39,5 vom 1. Oktober I960 bis 31. Dezember 1961 zugrunde liegt.
Im Rahmen der Zulassung wendet sich die Revision des Beklagten nur dagegen, daß das Berufungsgericht für die
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Zeit vom 1. November 1953 bis 3). Dezember 1961 anhand der damaligen Berliner Richtlinien für die MdE von 50 vH einen Hundertsatzzuschlag von 5 Prozentpunkten genährt hat. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Mit der Anschlußrevision macht er die ihm nach seiner Auffassung zustehenden Entschädigungsleistungen geltend. Diese übersteigen die ihm bereits zugesprochenen nur insoweit, als Kapitalentschädigung schon ab 1. August 1941 gezahlt und die Rente vom 1. August 1968 bis 31. Oktober 1970 nach dem Hundertsatz 42,5 statt 37,5 berechnet werden soll.
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Anschlußrevision des Klägers ist nicht statthaft.
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision nur gegen die Zubilligung des Versehrtenzuschlags von 5 Hundertsatzpunkten für die Zeit bis 31. Dezember 1961; im übrigen nimmt er die Verurteilung durch das Kammergericht hin. Den begrenzten Angriff auf die Bemessung des Rentenhundertsatzes begründet die Revision damit, daß die MdE von 50 vH, für die das Kammergericht den Versehrtenzuschlag gewährt habe, zugleich die vMdE gewesen sei. In einem solchen Falle komme nach den Grundsätzen in BGH RzW 1969, 425 und 1971, 565 der Hundertsatzzuschlag nicht in Betracht.
Das ist richtig.
Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt der Revision, daß das Berufungsgericht bis zu dem 20. Dezember 1961 MdE und vMdE gleichermaßen mit 50 vH bemessen hat. Das ergibt sich aus Blatt 23 des angefochtenen Urteils. Der Kläger hält dem entgegen, auf Blatt 13 des Urteils habe das Berufungsgericht letztlich offengelassen, ob nicht auch das seit 1947 neben der Tuberkulose bestehende, nicht verfolgungsbedingte Krampfaderleiden eine MdE bewirke. Dem ist jedoch nicht so. Das Berufungsgericht legt dort vielmehr dar, der Sachverständige Dr. Neye sei "mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, ... daß die MdE von seiten dieses Leidens mit Null zu bewerten" sei. Es läßt im folgenden nur die für seine Entscheidung unerhebliche Frage offen, ob es sich damit um eine im Sinne des § 28 Abs. 3 BEG unerhebliche Schädigung handeln würde.
Bei dieser Sachlage verstößt die Zubilligung des Versehrtenzuschlages für* eine MdE von 50 vH nach den damals in Berlin geltenden Bemessungsgrundlagen gegen § 31 Abs. 3 BEG aF.
Ins einzelne gehende bundesrechtliche Richtlinien für die Festsetzung des Rentenhundertsatzes enthält erst der im September 1965 in Kraft getretene § 15 a der 2. DV-BEG. Für die frühere Zeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeweils von den Bemessungsrichtlinien auszugehen, die in dem entschädigungspflichtigen Land gegolten haben (BGH RzW 1971, 450; ständig). Ihre Feststellung, das heißt die Ermittlung der von den Gerichten des jeweiligen Landes gebilligten Bemessungsgrundsätze, ist dem Tatrichter Vorbehalten (BGH RzV 1980, 145).
 
Das Berufungsgericht stellt fest, bis Ende 1961 sei in Berlin - anders als später bundeseinheitlich nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG - bei der Hundertsatzbestimmung ein Versehrtenzuschlag von 5 Prozentpunkten bereits für eine MdE von 50 vH gewährt worden. Insoweit wird in die damals durch die Gerichte des Landes gebilligte Übung des entschädigungspflichtigen Landes nicht eingegriffen (vgl. BGH RzV 1971, 450; 1980, 145).
Im Streitfall verstößt die Zubilligung des Hundertsatzzuschlages Jedoch gegen Bundesrecht. Die Hundertsatzbemessung war den entschädigungspflichtigen Ländern für die Zeit vor dem 1. September 1965 nur im Rahmen der bundesrechtlichen Regelung überlassen, also nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 und 5 BEG aF und des § 15 der 2. DV-BEG in der damaligen Fassung. § 31 BEG steht seit Jeher im Regelfall einem Hundertsatzzuschlag für eine hohe allgemeine MdE dann entgegen, wenn diese Erwerbsminderung - wie hier - insgesamt durch die Verfolgung hervorgerufen, also als vMdE bereits gemäß § 31 Abs. 5 BEG aF für die Rentenbemessung maßgebend geworden ist. Das hat der Senat in den RzW 1969, 425 und 1971,
565 veröffentlichten Urteilen im einzelnen dargelegt und begründet. Daran hält er fest. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Aus ihnen ergibt sich insbesondere, daß das Verbot der Doppelberücksichtigung der vMdE für die Hundertsatzspanne (§31 Abs. 5 BEG aF) und den Versehrtenzuschlag nicht erst aus § 15 a der 2. DV-BEG abzuleiten ist, sondern bereits aus § 31 Abs. 3 BEG aF folgt. Besondere Um- i stände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung erlaubten, sind nicht ersichtlich, werden auch von dem Kläger nicht genannt.
 
Folglich ermäßigt sich die Verurteilung des Beklagten für die Zeit bis Ende 1961 auf Kapitalentschädigung und Rentenleistungen nach den Hundertsätzen 43,5 statt 48,5 bis 31. März 1957, 41,5 statt 46,5 bis 30. September I960 und 39,5 statt 44,5 bis 31. Dezember 1961.
Der Kläger meint, die höhere Verurteilung durch das angefochtene Urteil sei jedenfalls insoweit aus anderem Grunde richtig, als die nach den damaligen Richtlinien des Landes Berlin gewährten Zuschläge von 2 Prozentpunkten für den Unterhalt eines Kindes und von ebenfalls 2 Prozentpunkten für den Ehegattenunterhalt zu niedrig gewesen seien. Als angemessen und damit nach Bundesrecht geschuldet hätten schon damals Zuschläge von 2,5 Punkten für jedes Kind und von 5 Punkten für den Ehegattenunterhalt gelten müssen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der Einführung der bundeseinheitlichen Bemessungsrichtlinien in § 15 a der 2. DV-BEG mit Virkung ab September 1965 hat sich der Bundesgerichtshof dafür entschieden, für die zurückliegende Zeit eine Hundertsatzbemessung nach den gerichtlich gebilligten Maßstäben des jeweils entschädigungspflichtigen Landes vorzunehmen. Das räumt der Länderpraxis innerhalb der Anordnung des § 31 Abs. 3 BEG aF, die Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen, einen gewissen Spielraum ein. Dadurch eintretende geringe Unterschiede in der Entschädigungsbemessung der einzelnen Länder für die zurückliegende Zeit werden damit bei einer jedenfalls innerhalb des Landes gleichen Leistungsberechnung hingenommen (vgl. BGH RzW 1969, 191; 1971, 450).
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Zu dem Verständnis des § 15 a der 2. DV-BEG als einer authentischen Interpretation auch der früheren Rechtslage hat sich der Senat deshalb nicht entschließen können, weil die Vorschrift erst im September 1965 in Kraft getreten ist. Bei dieser Sicht findet die Frage der Hundertsatzbemessung für die nun lange zurückliegende Zeit vor September 1965 eine befriedigende Lösung nach dem jeweils in den einzelnen Ländern üblichen. Das kann sich, wie der Streitfall zu dem Versehrtenzuschlag schon bei 50 vH Erwerbsminderung und zur Bemessung der Unterhalts Zuschläge zeigt, sowohl zugunsten wie zu dem Nachteil der Entschädigungsberechtigten auswirken.
Die Berechnung von Kapitalentschädigung, Rentenrückständen und Zinsen kann der Senat selbst vornehmen. Sie ergibt - anders als im Berufungsurteil - nunmehr auch für die Zeit vor dem 1. April 1957 Gesundheitsschadensrenten, die niedriger sind als die Beträge, die der Kläger als Berufs Schadensrente erhalten hat (286 DM vom 1. November 1955 bis 31. Dezember 1955 und 312 DM vom 1. Januar 1956 bis 31. März 1957; vgl. Bl. E 35). Deshalb ist die Kürzung auf ein Viertel (§ 141 e Abs. 1 BEG) auch für diese Rentenzeiten und - wegen des Jahresbetrages an BerufsSchadensrente -für die Kapitalentschädigung ab 1. November 1952 vorzunehmen;?
■s
Rentenrückstände:
11.1953	- 31.12.1955:	26 x 65 DM	35	1.690 DM
1.1956	- 31. 3.1957:	15 x 71 DM	S	1.065 DM
4.1957	- 31. 5.1960:	38 x 75 DM	SS	2.850 dm
6.1960	- 30. 9.1960:	4 x 81 DM	=	324 DM
10.1960	- 31.12.1960:	3 x 77 DM	=	231 DM
1.1961	- 31.12.1961:	12 x 83 DM	35	996 DM
7.156 DM
 
Zuzüglich der vom Berufungsgericht unangegriffen festgesetzten Rückstände vom 1. 1. 1962 - 30. 6. 1976:	27.574,25	DM
(Das Berufungsgericht hat entgegen der Regel des § 17 a Abs. 3 der 2. DV-BEG die auszuzahlenden Monatsrentenbeträge nicht nochmals auf volle Deutsche Mark aufgerundet; vgl. dazu Brunn/Hebenstreit,
BEG Ergänzungsband 2. DV-BEG § 17 a Rdnr. 3)
KapitalentSchädigung:	34.730,25 DM SSBBSSSSSBSS
1. 1.1945 - 30. 6.1948:	
42 x 258,39 RM * 10.852,38 RM	2.170,48 DM
1. 7.1948 - 31.10.1952: 52 x 258,39 DM = 1.11.1952 - 31.10.1953: 12 x 258,39 DM = 3.100,68 DM; gekürzt auf ein Viertel wegen des Jahresbetrages an Berufsschadens-	13.436,28 DM
rente: Zinsen: Gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG sind zu verzinsen:	775.17 DM 16.381,93 DM SBBBBSBBBSas
 Kapitalentschädigung:	16.381,93 DM
Rentenrückstände bis 31.12.1969:	18.115.25 DM 34.497,18 DM
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II.
Die Anschlußrevision des Klägers ist nicht statthaft.
Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision nur zugelassen, soweit der Verurteilung zur Zahlung von Kapitalentschädigung und rückständiger Rente nebst Zinsen ein höherer Hundertsatz als 43,5 bis 31. März 1957, 41,5 bis 30. September I960 und 39,5 bis 31. Dezember 1961 zugrunde liegt. Zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen über das angefochtene Urteil hinaus ist die Revision nicht eröffnet. Das schließt die Verfolgung solcher Ansprüche im Wege der Anschließung aus (vgl. BGH NJW 1968, 1476). Im übrigen verlangt die Anschlußrevision höhere als die bereits zugesprochenen Leistungen nur insoweit, als Kapitalentschädigung - über den vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag des Klägers hinaus - schon ab 1. August 1941 gezahlt und die j Rente vom 1. August 1968 bis 31. Oktober 1970 nach dem Hundertsatz 42,5 statt 37,5 berechnet werden soll. Für die übrigen Zeiten verfolgt die Anschlußrevision Ansprüche, die ebenso hoch wie die vom Berufungsgericht zugesprochenen oder niedriger sind.
Mai	Zorn	Fuchs
 Portmann	Dr.	Jähnke