März 1958 reichte die Klägerin einen Mantelbogen ein, mit dem sie mittels Durchstreichen des vorgedruckten "nein" Schaden an Freiheit anmeldete. Ein Begleitschreiben ihres Bevollmächtigten ist Uberschrieben: "Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit (§ 43, 47 BEG)". Am 15- Dezember 1971 beantragte die Klägerin erneut Entschädigung für Freiheitsschaden und auch für Schaden an Körper oder Gesundheit und berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 BEG a.F. Im April 1972 erläuterte sie den Gesundheitsschaden und legte ärztliche Atteste vor. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, der Klägerin 2.250 DM für Schaden an Freiheit unter Anrechnung der gezahlten Beihilfe zu zahlen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt. Nach dem Recht vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes sei Vertriebener auch gewesen, wer aus seinem Heimatland aus Verfolgungsgründen in ein anderes Land ausgewandert sei, auch wenn er die gesamten Vertreibungsgebiete vor Beginn der allgemeinen Vertreibung nicht verlassen habe. Mai 1965 noch keinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gestellt und deshalb insoweit keine Rechtsposition erlangt hatte, in die der Gesetzgeber nicht rückwirkend eingreifen durfte. Ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist jedenfalls durch Auszahlung der anzurechnenden Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG erfüllt. Da die Klägerin nie in einer räumlichen Beziehung zu dem deutschen Reich in den Grenzen von 1937 gestanden hat und erst 1957 die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hat, kommt für sie nur eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. in Betracht. Mai 1965, dem Tag, an dem der Deutsche Bundestag die Neufassung des § 150 BEG beschloß, ein wirksamer Entschädigungsantrag gestellt war (BGH RzW 1977, 214; 1978, 174 Nr. 7 und ständig). Mai 1965 nach dem Mantelbogen und dem Begleitschreiben ihres Bevollmächtigten nur einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet. Eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit steht der Klägerin folglich nicht zu. Insoweit kommt eine Entschädigung in Betracht, sofern die Klägerin die in BGH RzW 1978, 17^ Nr. 8 genannten Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. erfüllt. Auf eine etwaige Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wäre jedoch die empfangene Beihilfe anzurechnen (Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG). Da nach den Feststellungen des Tatrichters nur eine Entschädigung für Freiheitsschaden von 2.250 DM in Betracht kommt, hat sie in jedem Fall als Beihilfe bereits mehr erhalten, als ihr äußerstenfalls als Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zugesprochen werden könnte. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF ssif IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13. November 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit URTEIL IX ZR 23/78 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZflBBstraOe 4, K< Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Isabella Tel-Aviv/Israel, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt t 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1977 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 12. März 1975 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1905 in Zilina/CSR geborene Jüdische Klägerin lebte bei Ausbruch des 2. Weltkrieges als Jugoslawische Staatsangehörige in Zagreb. Sie mußte von April bis Juli 1941 das Judenkennzeichen tragen. Dann flüchtete sie mit ihrem ungarischen Ehemann, um weiterer Verfolgung zu entgehen, nach Ungarn. Dort wurde sie ab April 19^4 erneut verfolgt und zuletzt ab Dezember 1944 in den Konzentrationslagern Ravensbrück und Dachau festgehalten. Im September 1945 kehrte die Klägerin nach Budapest zurück und wanderte im September 1957 nach Israel aus. Am 1. März 1958 reichte die Klägerin einen Mantelbogen ein, mit dem sie mittels Durchstreichen des vorgedruckten "nein" Schaden an Freiheit anmeldete. Die Rubrik "Schaden an Körper und Gesundheit" in dem Mantelbogen ließ sie unverändert. Bei den übrigen Schadensarten strich sie jeweils das vorgedruckte "ja" durch. Ein Begleitschreiben ihres Bevollmächtigten ist Uberschrieben: "Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit (§ 43, 47 BEG)". Eine Aufforderung der Behörde, den angemeldeten Freiheitsschaden zu belegen, ließ die Klägerin zunächst unbeantwortet. Am 30. Dezember 1965 reichte sie eine vorgedruckte Globalanmeldung ein und erläuterte ihren Freiheitsschaden. Später beantragte und erhielt sie eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG.Ihr wurden mindestens 6.700 DM ausgezahlt. Am 15- Dezember 1971 beantragte die Klägerin erneut Entschädigung für Freiheitsschaden und auch für Schaden an Körper oder Gesundheit und berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 BEG a.F. Im April 1972 erläuterte sie den Gesundheitsschaden und legte ärztliche Atteste vor. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 12. Februar 1974 den Antrag ab, weil die Klägerin Ungarn nicht ihres Deutschtums wegen verlassen habe. Die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit von April 1941 bis April 1945 und auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, der Klägerin 2.250 DM für Schaden an Freiheit unter Anrechnung der gezahlten Beihilfe zu zahlen. Einen weitergehenden Freiheitsschaden verneinte es. Hinsichtlich des Gesundheitsschadens hob das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die gänzliche Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. SS'tf Entsehe idungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt. Sie habe zu demindest zu Beginn der Verfolgung in ihrem persönlichen Lebensbereich ganz überwiegend deutsch gesprochen und gehöre deshalb zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Es lasse sich zwar nicht feststellen, daB sie Ungarn 1957 wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verlassen habe. Das sei Jedoch auch nicht erforderlich. Zur Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. genüge, daß der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habe, deshalb zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehöre und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Vertreibungsgebiete verlassen habe, es sei denn, daß er dort erst nach dem 8. Mai 19^5 einen Wohnsitz begründet habe. . Jedenfalls sei die Klägerin aber Vertriebene im Sinne des § 150 BEG a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gewesen. Sie habe 19^1 als deutsche Volkszugehörige aus Furcht vor weiteren ihr drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ihr Heimatland Jugsolawien verlassen und sich in Ungarn niedergelassen. Nach dem Recht vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes sei Vertriebener auch gewesen, wer aus seinem Heimatland aus Verfolgungsgründen in ein anderes Land ausgewandert sei, auch wenn er die gesamten Vertreibungsgebiete vor Beginn der allgemeinen Vertreibung nicht verlassen habe. Die Klägerin habe einen Freiheitsschaden von 15 vollen Monaten erlitten. Bezüglich des GesundheitsSchadens sei es angebracht, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Wie der Berufungsrichter selbst nicht verkennt, widerspricht seine Begründung den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 150 BEG a.F. vertritt (BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Klage scheitert schon daran, daß die Klägerin am 26. Mai 1965 noch keinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gestellt und deshalb insoweit keine Rechtsposition erlangt hatte, in die der Gesetzgeber nicht rückwirkend eingreifen durfte. Ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist jedenfalls durch Auszahlung der anzurechnenden Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG erfüllt. Da die Klägerin nie in einer räumlichen Beziehung zu dem deutschen Reich in den Grenzen von 1937 gestanden hat und erst 1957 die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hat, kommt für sie nur eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. in Betracht. Auf diese Vorschrift kann die Entschädigungsberechtigung aber nur gestutzt werden, wenn bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tag, an dem der Deutsche Bundestag die Neufassung des § 150 BEG beschloß, ein wirksamer Entschädigungsantrag gestellt war (BGH RzW 1977, 214; 1978, 174 Nr. 7 und ständig). Das Berufungsgericht geht zwar offenbar davon aus, die Klägerin habe schon am 1. März 1958 auch den Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Das ist indessen nicht richtig. Der Revisionsrichter legt die Anmeldung der Ansprüche ohne Bindung an die Auffassung des Tatrichters selbst aus (BGH RzW 1973, 182 und ständig). Die Klägerin hatte bis zu dem 26. Mai 1965 nach dem Mantelbogen und dem Begleitschreiben ihres Bevollmächtigten nur einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet. Damit war sie zwar nach altem Recht berechtigt solange noch ein angemeldeter sjlf Entschädigungsanspruch unerledigt war, weitere Ein-zelansprüche nachzu demelden (BGH RzW 1976, 189). Diese Nachmeldemöglichkeit verschaffte der Klägerin aber noch keine Rechtsposition, die gegen eine spätere rückwirkende gesetzliche Entziehung geschützt gewesen wäre. Eine in diesem Rahmen geschützte Rechtsposition ergab vielmehr nur die tatsächlich erfolgte Anmeldung eines Anspruchs bis zu dem 26. Mai 1963 (BGH, Urteil vom 6. November 1980 - IX ZR 62/79 - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit steht der Klägerin folglich nicht zu. Entschädigung für Schaden an Freiheit hat die Klägerin rechtzeitig angemeldet. Insoweit kommt eine Entschädigung in Betracht, sofern die Klägerin die in BGH RzW 1978, 17^ Nr. 8 genannten Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. erfüllt. Auf eine etwaige Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wäre jedoch die empfangene Beihilfe anzurechnen (Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG). Da nach den Feststellungen des Tatrichters nur eine Entschädigung für Freiheitsschaden von 2.250 DM in Betracht kommt, hat sie in jedem Fall als Beihilfe bereits mehr erhalten, als ihr äußerstenfalls als Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zugesprochen werden könnte. Ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist also bereits erfüllt. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen. Dr. Thumm Zorn Fuchs Dr. Lang Dr. Jähnke