Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Mai 1963 einen Vergleich, durch den der Beklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung aller Ansprüche nach dem BEG 4.650 DM Haftentschädigung zu zahlen. Im November 1965 machte die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch erneut geltend, focht den Abgeltungsvergleich an und wies auf Art. III Abs. 3, IV Abs. 2 BEG-SchlußG hin. Bis März 1967 erläuterte sie den Anspruch, machte Angaben über das Auftreten und die Entwicklung der Leiden, die sie auf die Verfolgung zurückführte, und nannte Beweismittel. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des Vergleichs für begründet. Dazu führt es aus: Nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG habe der Berechtigte eine frühere Anspruchsregelung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung anfechten können» wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art, I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergebe» daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zugestanden habe (BGH RzW 1970, 139). Das sei der Fall, Die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG habe zu demindest die Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheit sschädigung gleichgestellt werden könne. Die Klägerin sei zu Beginn der Verfolgung erst 10 Jahre alt gewesen und habe deshalb auch nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland noch nicht im Erwerbsleben stehen können. Der Berufungsrichter wendet die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof über den konkreten Rechtslagenvergleich bei der auf die Neufassung des § 33 Abs. 2 BEG gestützten Anfechtung aufgestellt hat (BGH RzW 1972, 20), nur scheinbar auf den vorliegenden Fall an.
0% BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 23/77 URTEIL Verkündet «m 6. Dezember 1979 Pohl, Justizamtsinspektor alt Urkimdtbeaniter der Getchlffcattelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat vertreten Finanzen, Bayern, durch das Bayerische Staatsministerium der >latzA - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanvi und s/6 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des. Oberlandesgerichts München vom 14. August 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 1931 in geborene jüdische Klägerin hielt sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Bad Reichenhall auf und wanderte später nach Israel aus. Im Januar 1956 beantragte sie Entschädigung für Schaden an Freiheit, im März 1958 meldete sie mit einem Formularschreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten weitere Entschädigungsansprüche, darunter auch den für Schaden an Körper oder Gesundheit, nach. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, den allein die Klägerin erläutert hatte, im März 1962 ab. Vor dem Landgericht schlossen die Parteien am 14. Mai 1963 einen Vergleich, durch den der Beklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung aller Ansprüche nach dem BEG 4.650 DM Haftentschädigung zu zahlen. Im November 1965 machte die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch erneut geltend, focht den Abgeltungsvergleich an und wies auf Art. III Abs. 3, IV Abs. 2 BEG-SchlußG hin. Bis März 1967 erläuterte sie den Anspruch, machte Angaben über das Auftreten und die Entwicklung der Leiden, die sie auf die Verfolgung zurückführte, und nannte Beweismittel. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag als unzulässig ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. April 1944 und Rente blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des Vergleichs für begründet. Dazu führt es aus: Nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG habe der Berechtigte eine frühere Anspruchsregelung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung SU anfechten können» wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art, I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergebe» daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zugestanden habe (BGH RzW 1970, 139). Das sei der Fall, Die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG habe zu demindest die Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheit sschädigung gleichgestellt werden könne. Die Klägerin sei zu Beginn der Verfolgung erst 10 Jahre alt gewesen und habe deshalb auch nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland noch nicht im Erwerbsleben stehen können. Die geltend gemachten Körper- und Gesundheitsschäden habe sie nach ihrem Vortrag während ihrer Verfolgung erlitten. Am 1. April 1944, dem Zeitpunkt, von dem ab sie Kapitalentschädigung verlange, sei sie erst 13 Jahre alt und deshalb noch nicht erwerbsfähig gewesen. Daher habe § 33 Abs. 2 BEG ihren Anspruch gegenüber dem bis zu dem 17. September 1965 geltenden Recht erweitert und sie zur Anfechtung berechtigt (BGH RzW 1972, 20). Mit dieser Begründung kann das Recht, den Vergleich vom 14. Mai 1963 anzufechten, nicht bejaht werden. Der Berufungsrichter wendet die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof über den konkreten Rechtslagenvergleich bei der auf die Neufassung des § 33 Abs. 2 BEG gestützten Anfechtung aufgestellt hat (BGH RzW 1972, 20), nur scheinbar auf den vorliegenden Fall an. Er bejaht das Anfechtungs recht, ohne dessen Voraussetzungen vollständig festzustellen. Die durch § 33 Abs. 2 BEG eingeführte Verbesserung der Rechtslage für jugendliche Verfolgte hat für die Klägerin, die nach der Feststellung des Berufungsrichters am 1. April (vgl* BGH RzW 19779 211) noch nicht erwerbsfähig war, einen weitergehenden Anspruch begründet, wenn verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden ihre Erwerbsfähigkeit schon zu dieser Zeit um mindestens 25 v* H* (§ 36 BEG) gemindert haben (vgl. BGH RzW 1972, 20; ständig); nur dann hat sie den Vergleich wirksam angefochten. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist bisher nicht festgestellt. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die bisherige Sachbehandlung veranlaßt folgenden Hinweis: Sollte der Berufungsrichter nunmehr die für die Anfechtung des Abgeltungsvergleichs erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen, wird er zu beachten haben, daß für eine etwa weiter erforderliche Sachprüfung eine Zurückverweisung an das Landgericht Sit nur noch in den in §§ 538, 539 ZPO geregelten Fällen nach pflichtgemäßer Abwägung der Umstände ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). Danach scheidet eine Zurückverweisung in die erste Instanz hier aus. Mai Dr. Lang Fuchs Portmann Gärtner