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BGH · IX ZR 23/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 23/76

a) Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß in dem Vergleich wiederkehrende Leistungen vereinbart worden sind (Aufgabe von BGH RzW 1965, 365). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Mit ihrem Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit machte die Klägerin vor allem ein Lungenleiden geltend, dessen Verfolgungsbedingtheit umstritten war. Es handele sich um einen echten Abfindungsvergleich, durch den sich die Klägerin gegen die einmalige Zahlung des Vergleichsbetrags wegen aller Ansprüche für Schaden Durch den Vergleich habe die Verfolgungsbedingtheit des Leidens weder abgelehnt noch anerkannt werden sollen. § 206 Abs. 1 BEG erlaubt die Durchbrechung des Rechtsbestands eines Bescheides oder der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, wenn sich die für die Zuerkennung oder Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die entsprechende Anwendbarkeit bedeutet, daß das Wesen des Vergleichs und das zwischen den Parteien Vereinbarte zu berücksichtigen sind. Bei einem Vergleich handelt es sich nicht um eine Durchbrechung der Rechtskraft, sondern um die Frage, ob das Vereinbarte bei veränderten Umständen einer Ergänzung oder Anpassung bedarf und zugänglich ist. § 206 BEG gilt auch dann, wenn ein Anspruch auf Rente abgelehnt worden ist und die dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sich wesentlich geändert haben. Anspruchsteile umfaßt, macht eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eine neue Entscheidung nicht notwendig; infolgedessen ist eine den Vergleich ändernde Regelung des Anspruchs durch Bescheid nicht zulässig (§ 206 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 2 BEG). Das Berufungsgericht faßt den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich als "echten Abfindungsvergleich M auf, durch den sich die Klägerin gegen die einmalige Zahlung des Vergleichsbetrags wegen aller Ansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit als abgefunden erklärt habe. Die Auslegung ergibt, daß der Vergleich die Behörde jedenfalls von einer Entschädigung für die beiden seinerzeit geltend gemachten Leiden freisteilen sollte, und zwar auch für den Fall ihrer Verschlimmerung. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Vergleichs durch Bescheid nach § 206 BEG liegen somit nicht vor. Unberührt davon bleibt die Frage, ob der Vergleich etwa nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unwirksam ist. Aus der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG kann die Klägerin schon deshalb keine Rechte herleiten, weil sie nach den Feststellungen des Tatrichters nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagern festgehalten war.

Zitierte Normen: § 31 BEG
RechtBEGParteiStuttgartAnspruchRenteKlägerinvergleichen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
2409 043
BEG § 206 Abs. 2
a)	Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß in dem Vergleich wiederkehrende Leistungen vereinbart worden sind (Aufgabe von BGH RzW 1965, 365).
b)	Zur Anwendung der Vorschrift bei einem Abfindungsvergleich.
BGH, Urt. v. 8. Februar 1979 - IX ZR 23/76 - OLG Stuttgart
- LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Februar 1979 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
ZR 23/76
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Eva
C
Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, Stuttgart 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
7^
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März 1972 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1931 geborene Klägerin wurde nach der deutschen Besetzung Ungarns als Jüdin verfolgt. Sie wurde ab Frühjahr 1944 im Ghetto Berehovo und in den Konzentrationslagern Auschwitz, Ravensbrück und Neustadt festgehalten. Am 1. Januar 1947 hielt sie sich im DP-Lager Backnang auf. Im März 1949 wanderte sie nach Israel aus.
Mit ihrem Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit machte die Klägerin vor allem ein Lungenleiden geltend, dessen Verfolgungsbedingtheit umstritten war. Die Behörde erkannte mit
 
Bescheid vom 28. November 1962 zunächst nur wegen eines verfolgungsbedingten Erschöpfungszustandes eine Kapitalentschädigung von 1.440 DM zu. In dem anschließenden Klageverfahren, das auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wegen Tuberkulose und eines Nervenleidens (Angstneurose) gerichtet war, schlossen die Parteien am 12. Oktober 1965 einen gerichtlichen Vergleich. Danach zahlte der Beklagte zur Abgeltung aller Ansprüche der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weitere 12.000 DM.
Am 12. Januar 1970 stellte die Klägerin einen ’’Verschlimmerungsantrag•' und machte geltend, die nervösen Störungen, an denen sie seit langer Zeit leide, hätten sich in letzter Zeit verschlimmert. Die Behörde wies den Antrag als unzulässig zurück. Die Klage auf eine Rente ab 1. Januar 1967 unter Anrechnung der gewährten Leistungen, die die Klägerin nun auch auf § 31 Abs. 2 BEG stützte, blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung und Zurückverweisung.
Ent s che idungs gründe
 Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 BEG für nicht gegeben. Es handele sich um einen echten Abfindungsvergleich, durch den sich die Klägerin gegen die einmalige Zahlung des Vergleichsbetrags wegen aller Ansprüche für Schaden
 
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an Körper oder Gesundheit als abgefunden erklärt habe. Im Vorverfahren sei streitig gewesen, ob das Lungenleiden der Klägerin verfolgungsbedingt sei oder nicht. Da auch die gerichtliche Beweisaufnahme keine sicheren Anhaltspunkte für die Verfolgungsbedingtheit des Leidens erbracht habe, hätten die Parteien schließlich den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen. Durch den Vergleich habe die Verfolgungsbedingtheit des Leidens weder abgelehnt noch anerkannt werden sollen. Vielmehr hätten sich die Parteien über die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Leiden verglichen. Auf einen solchen echten Abfindungsvergleich sei § 206 BEG nicht anwendbar. Die Gewährung einer einmaligen Abfindung stelle begrifflich weder eine Zuerkennung noch eine Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung dar. Die Vorschrift setze aber voraus, daß eine wiederkehrende Leistung, und zwar eine Rente zuerkannt oder abgelehnt worden sei.
Auch auf § 31 Abs. 2 BEG könne die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. Der erst am 6. August 1970 im landgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag, die Frage des § 31 Abs. 2 BEG zu prüfen, sei verspätet. Überdies sei die Klägerin nicht ein volles Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen.
Für eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach bürgerlichem Recht seien Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. Abhilfe gegen den Vergleich komme nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
 
§ 206 Abs. 1 BEG erlaubt die Durchbrechung des Rechtsbestands eines Bescheides oder der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, wenn sich die für die Zuerkennung oder Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, daß die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht. Sie ermöglicht also die Anpassung der Entscheidung über einen Rentenanspruch an veränderte Umstände, die bei Erlaß der Entscheidung noch nicht übersehen werden konnten. Auf Vergleiche ist die Vorschrift nach ihrem Absatz 2 entsprechend anwendbar. Die entsprechende Anwendbarkeit bedeutet, daß das Wesen des Vergleichs und das zwischen den Parteien Vereinbarte zu berücksichtigen sind. Bei einem Vergleich handelt es sich nicht um eine Durchbrechung der Rechtskraft, sondern um die Frage, ob das Vereinbarte bei veränderten Umständen einer Ergänzung oder Anpassung bedarf und zugänglich ist. Das setzt nicht voraus, daß in dem Vergleich wiederkehrende Leistungen vereinbart worden sind. § 206 BEG gilt auch dann, wenn ein Anspruch auf Rente abgelehnt worden ist und die dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sich wesentlich geändert haben. An der in BGH RzW 1965,
365 vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.
Für eine Ergänzung oder Anpassung ist Jedoch kein Raum, soweit ein Entschädigungsanspruch durch einen Abfindungs- oder Abgeltungsvergleich geregelt ist. Im Umfang seiner Regelung erledigt er das streitige Rechtsverhältnis endgültig. Soweit ein Abfindungsvergleich künftig entstehende Ansprüche oder
 
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Anspruchsteile umfaßt, macht eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eine neue Entscheidung nicht notwendig; infolgedessen ist eine den Vergleich ändernde Regelung des Anspruchs durch Bescheid nicht zulässig (§ 206 Abs. 2 mit Abs. 1 Satz 2 BEG). Es kommt deswegen auf den Umfang der vereinbarten Abfindung oder Abgeltung an.
Das Berufungsgericht faßt den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich als "echten Abfindungsvergleich M auf, durch den sich die Klägerin gegen die einmalige Zahlung des Vergleichsbetrags wegen aller Ansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit als abgefunden erklärt habe. Ob es darunter alle bei Vergleichsschluß bestehenden oder alle damals geltend gemachten oder auch künftig etwa entstehende Ansprüche versteht, erläutert es nicht. Der Senat kann den Vergleich deshalb insoweit, da keine weitere tatsächliche Aufklärung zu erwarten ist, selbst auslegen (vgl. BGHZ 65, 107, 112). Die Auslegung ergibt, daß der Vergleich die Behörde jedenfalls von einer Entschädigung für die beiden seinerzeit geltend gemachten Leiden freisteilen sollte, und zwar auch für den Fall ihrer Verschlimmerung. Der Vergleich sollte schon nach seinem Wortlaut jedenfalls wegen der beiden geltend gemachten Leiden eine endgültige Lösung bringen. Daß eine 20 Jahre nach Ende der Verfolgung noch bestehende Tuberkulose und eine Angstneurose sich im Laufe der Jahre verschlimmern können, ist eine so naheliegende Vorstellung, daß mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, die Parteien hätten bei Vertragsschluß diese Möglichkeit nicht ins Auge gefaßt. Da der Vergleich insoweit keine Einschränkung enthält und auch keine sonstigen Umstände dage-
 
gen sprechen, ist davon auszugehen, daß die Klägerin auch für den Fall einer späteren Verschlimmerung dieser Leiden abgefunden sein sollte. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Vergleichs durch Bescheid nach § 206 BEG liegen somit nicht vor.
Unberührt davon bleibt die Frage, ob der Vergleich etwa nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unwirksam ist. Dafür bestehen jedoch - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - keine Anhaltspunkte.
Aus der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG kann die Klägerin schon deshalb keine Rechte herleiten, weil sie nach den Feststellungen des Tatrichters nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagern festgehalten war.
Mai	Fuchs	Dr.	Thumm
 Portmann	Dr. Lang