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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Er trug vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis stünde ihm nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit §§ 150 f BEG n.F. der Anspruch erstmalig zu. 2 BEG-SchlußG, weil der Kläger als deutscher Volkszugehöriger schon nach §150 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen sei. Das alte Recht habe ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum nicht verlangt, vielmehr die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis genügt. Voraussetzung sei lediglich gewesen, daß sich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk aus Abstammung, Sprachbezie-hung und_Kultur ergeben habe. Der Berufungsrichter hat den Tatsachenvortrag des Klägers, von dem auszugehen ist, unrichtig unter das bisherige Recht eingeordnet. BGH aaO; RzW I960, 83 Nr. 32; 218 Nr. 30) v/ar für die Bestimmung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis (§ 150 mit § 4 Abs. 2 BEG a.F.) entscheidend, ob der Kläger ”sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen” Dabei hat der Bundesgerichtshof (vgl. RzYJ I960, 218 Nr. 30; 1963, 221) die tatrichterliche Feststellung, die dortige Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG a.F. zu bejahen. Der Tatsachenvortrag des Klägers beschränkt sich, wie die Revision mit Recht bemängelt, darauf, daß Deutsch die Sprache seiner Mutter sowie die Umgangssprache in der Familie gewesen sei, daß mütterliche Verwandte in Wien gelebt hätten und daß er selbst dort von 1924 bis 1927 studiert habe. Daraus ergab sich aber nicht, ob er - zwischenzeitlich verheiratet und berufstätig - 1939 vor der Flucht die Voraussetzungen des § 150 BEG a.F. erfüllte.

Zitierte Normen: § 150 BEG
RechtWienMutterBerufungsgerichtKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

2371 045
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 23/75	URTEIL	Verkündet am
10. März 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Boleslaw
Street,
 Australien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt	ARB»
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
 Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
" A
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungs-senats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juni 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1905 in	geborene	jüdische	Kläger	war	dort seit
1936 als leitender Angestellter berufstätig. Im September 1939 flüchtete er nach Litauen und gelangte 1941 nach Shanghai. Im September 194-6 wanderte er nach Australien aus, wo er seitdem lebt.
Der Kläger machte 1955 Freiheitsschaden geltend, für den die Entschädigungsbehörde I960 3.4-50 DM Entschädigung festsetzte.
Am 29. September 1966 verlangte er auch Entschädigung für Berufsschäden. Er trug vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis stünde ihm nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit §§ 150 f BEG n.F. der Anspruch erstmalig zu.
 
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf 10.000 DM Kapitalentschädigung blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. IS. 2 BEG-SchlußG, weil der Kläger als deutscher Volkszugehöriger schon nach §150 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen sei. Das alte Recht habe ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum nicht verlangt, vielmehr die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis genügt. Voraussetzung sei lediglich gewesen, daß sich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk aus Abstammung, Sprachbezie-hung und_Kultur ergeben habe. Das liege hier vor. Nach eidesstattlich versicherten Angaben des Klägers sei Deutsch seine Muttersprache gewesen. Seine Mutter habe als Wienerin nur deutsch gesprochen und dort deutsche Schulen sowie das Wiener Konservatorium besucht. Ein Onkel sei Professor an einem Wiener Konservatorium, eine Schwester der Mutter in Wien verheiratet gewesen. Er selbst habe seine Studien in Wien aufgenommen und in den Jahren von 1924 bis 1927 die Hochschule für 'Welthandel in Wien besucht. Wenn er diese Umstände bereits vor Ablauf der Anmeldefrist vorgetragen hätte, wäre er schon nach bisherigem Recht als anspruchsberechtigt anerkannt worden.
Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. nicht verneint werden. Sie widerspricht den Grundsätzen im Urteil BGH RzYj 1974, 181 für den im Überleitungsverfahren anzu stellenden Anspruchsvergleich. Der Berufungsrichter hat den Tatsachenvortrag des Klägers, von dem auszugehen ist, unrichtig unter das bisherige Recht eingeordnet. Mach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor dem 17. Sep-tember 1965 (vgl. BGH aaO; RzW I960, 83 Nr. 32; 218 Nr. 30) v/ar für die Bestimmung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis (§ 150 mit § 4 Abs. 2 BEG a.F.) entscheidend, ob der Kläger ”sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen” Dabei hat der Bundesgerichtshof (vgl. RzYJ I960, 218 Nr. 30; 1963, 221) die tatrichterliche Feststellung, die dortige Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG a.F. zu bejahen.
Der Tatsachenvortrag des Klägers beschränkt sich, wie die Revision mit Recht bemängelt, darauf, daß Deutsch die Sprache seiner Mutter sowie die Umgangssprache in der Familie gewesen sei, daß mütterliche Verwandte in Wien gelebt hätten und daß er selbst dort von 1924 bis 1927 studiert habe. Daraus ergab sich aber nicht, ob er - zwischenzeitlich verheiratet und berufstätig - 1939 vor der Flucht die Voraussetzungen des § 150 BEG a.F. erfüllte.
Dem Kläger kann deshalb ein Neuantragsrecht nach Art* III Nr. 1 Abs. 1 S. 2 BEG zustehen. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Mai	Zorn
 Henkel
Portmann
 Dr. Lang