April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs» Portmann» Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Der Revisionskläger scheint anzunehmen, das Berufungsgericht habe mit einer Abweichung von den im Zulassungsbesch'luß genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzV 1966, dargelegt, worin die genannte Abweichung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs bestehe. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Urteil nach der Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH RzW 1959, 576).
2404 081 11 BUNDESGERICHTSHOF ix zr 23/74 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Marten Z Street, USA, Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger Rechtsanwälte Dr. »und 9 9 gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 O i Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs» Portmann» Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. März 1973 wird verworfen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 554, 554 a ZPO). Die Revisionsbegründung enthält keine nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO a.F. ausgeführte Rüge einer Verfahrensverletzung. Es fehlt die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm sowie der Tatsachen, die einen derartigen Mangel ergeben. Der Revisionskläger scheint anzunehmen, das Berufungsgericht habe mit einer Abweichung von den im Zulassungsbesch'luß genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzV 1966, 453 und 1967, 19 das sachliche Recht verletzt. Auch dann mußte er die - vermeintliche - Rechtsverletzung begründen (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO a.F.). Es ist aber nicht einmal dargelegt, worin die genannte Abweichung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs bestehe. Auch die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der Rechtsanwalt, der die Begründung einreicht, sich einer Nachprüfung des Berufungsurteils unterzogen hat. Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Urteil nach der Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen (BGH RzW 1959, 576). Daran fehlt es hier. Die Revisionsbegründung enthält, abgesehen von der nicht näher erläuterten Wiederholung des Zulassungsbeschlusses, nur inhaltsleere, formelhafte Wendungen ohne erkennbaren sachlichen Bezug zu dem Streitfall. Dr. Thumm Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner