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BGH · IX ZR 23/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 23/71

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer Angleichung nach Art, IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG gegeben sind. Eine Bindung an tatsächliche Feststellungen nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG kommt hier insoweit nicht in Betracht, da der Bescheid vom 27. Auch die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 der Konvention seien nicht gegeben, denn es sei nicht ersichtlich, daß der polnische Nachkriegsstaat der Klägerin aus Verfolgungsgründen seinen Schutz versagt habe, und es fehle jeder Anhalt dafür, daß sie bei Inanspruchnahme polnischen Schutzes in Frankreich Verfolgung hätte befürchten müssen. Es sei ferner nicht festzustellen, daß die Klägerin seinerzeit den Schutz des polnischen Staates nicht habe in Anspruch nehmen wollen, weil sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Recht hätte befürchten müssen, dort verfolgt zu werden. Die polnischen Nachkriegsregierungen und auch die kommunistischen Machthaber hätten bis zu dem hier maßgebenden Stichtag keine Verfolgungsmaßnahmen gegen die jüdische Minderheit veranlaßt oder auch nur geduldet; sie hätten sich überdies willens und in den Maßen des einer geordneten Staatsmacht Möglichen in der Lage gezeigt, die jüdische Bevölkerung vor Verfolgungsübergriffen aus Kreisen der eingesessenen Bevölkerung zu schützen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu dem Flüchtlingsbegriff an Grundsätzen ausgerichtet, die in der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelt worden sind. gungsberechtigt nach § 160 BEG auch der außerhalb seines Heimatstaates lebende Verfolgte ist, dem bis zu dem maßgebenden Stichtag nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes geltenden Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind (BGH RzW 1968, 571 Nr. 34). Das Berufungsgericht hat der Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auch deshalb versagt, weil nicht die Feststellung getroffen werden könne, die Klägerin sei durch die Verfolgung wahrscheinlich so erheblich an ihrer Gesundheit geschädigt worden, daß dadurch ein rentenberechtigender Grad der Erwerbsminderung von mindestens 25 % hervorgerufen worden sei. Dabei hat sich das Berufungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, für gebunden gehalten, und zwar offenbar auch an solche medizinischer Art. Es hat sich anscheinend ferner gehindert gesehen Das angefochtene Urteil widerspricht den Grundsätzen, die vom erkennenden Senat zu Art. IV Nr. 1 Abs.1a, 5 BEG-SchlußG entwickelt worden sind (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Die Angleichung setzt nicht voraus, daß sich seit der Ablehnung der Rente im ersten Verfahren eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch Grundsätze, die in der Rechtsprechung neu entwickelt worden sind, geändert hat. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG besteht nur eine Bindung an nichtmedizinische Feststellungen, die in dem früheren Verfahren getroffen worden sind; sie können jedoch in gewissem Umfang ergänzt werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn es sowohl zu dem Flüchtlingsbegriff wie zur Angleichung die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebenden Grundsätze beachtet hätte.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 562 ZPO § 160 BEG
medizinischFeststellungRechtBerufungsgerichtAnspruchfrühKlägerin

Volltext der Entscheidung

2472 095
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 23/71	URTEIL	Verkündet am
--------r	31. Januar 1974
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Denise
rue de Gr(
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*
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Düsseldorf vom 7. August 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die Jüdin ist, ist im Jahre 1920 in Pl^H^ in Polen geboren. Seit 1931 lebt sie in Frankreich. Dort war sie während des Zweiten Weltkriegs nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. Sie mußte seit dem Juni 1942 den Judenstern tragen und lebte dann, um einer Deportation zu entgehen, bis zu dem August 1944 unter er-
 
schwerten Lebensbedingungen verborgen. Seit dem 1. Juli 1947 besitzt sie die französische Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden, die sie durch die Verfolgung erlitten habe. Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid vom 27. Sep tember 1962, der am 4. Oktober 1962 zugestellt worden ist, ein Heilverfahren wegen verfolgungsbedingter wesentlicher Mitverursachung einer neuro-vegetativen Dysregulation mit Angstsyndrom zuerkannt, den Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente jedoch abgelehnt. Der Bescheid ist nicht angefochten worden.
Am 25. Juli 1966 hat die Klägerin verlangt, über ihren GesundheitsSchadensanspruch nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG neu zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, das beklagte Land für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 51. Oktober 1953 zur Zahlung einer KapitalentSchädigung und für die Folgezeit zur Zahlung einer Rente, jeweils nach den Sätzen der Mindestrente, zu verurteilen, weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Klageanspruch dem Grunde nach als gerechtfertigt zu erklären und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe
 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer Angleichung nach Art, IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG gegeben sind. Durch den Bescheid vom 27. September 1962, der unangefochten geblieben ist, ist der Antrag auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß im Angleichungsverfahren die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen selbständig zu prüfen sind. Eine Bindung an tatsächliche Feststellungen nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG kommt hier insoweit nicht in Betracht, da der Bescheid vom 27. September 1962 keine derartigen Feststellungen enthält, sondern sich auf Erwägungen medizinischer Art beschränkt.
In dem angefochtenen Urteil wird eingehend dargelegt, daß die Klägerin, für die mangels jeden Anhalts für die Tatbestände der §§ 4, 150 BEG allein der § 160 BEG in Betracht komme, nicht zu dem nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.
Zunächst wird ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin, bevor sie am 1. Juli 1947 die französische Staatsangehörigkeit erworben habe, staatenlos gewesen sei. Insoweit beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Anwendung des polnischen Rechts, die für das Revisionsgericht bindend ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 549 Abs. 1, § 562 ZPO).
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Weiter heißt es im Berufungsurteil, es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Staatsangehörigkeit Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen sei. Dafür, daß sie unter Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention falle, fehle jeder Anhalt. Auch die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 der Konvention seien nicht gegeben, denn es sei nicht ersichtlich, daß der polnische Nachkriegsstaat der Klägerin aus Verfolgungsgründen seinen Schutz versagt habe, und es fehle jeder Anhalt dafür, daß sie bei Inanspruchnahme polnischen Schutzes in Frankreich Verfolgung hätte befürchten müssen. Es sei ferner nicht festzustellen, daß die Klägerin seinerzeit den Schutz des polnischen Staates nicht habe in Anspruch nehmen wollen, weil sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Recht hätte befürchten müssen, dort verfolgt zu werden. Die polnischen Nachkriegsregierungen und auch die kommunistischen Machthaber hätten bis zu dem hier maßgebenden Stichtag keine Verfolgungsmaßnahmen gegen die jüdische Minderheit veranlaßt oder auch nur geduldet; sie hätten sich überdies willens und in den Maßen des einer geordneten Staatsmacht Möglichen in der Lage gezeigt, die jüdische Bevölkerung vor Verfolgungsübergriffen aus Kreisen der eingesessenen Bevölkerung zu schützen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu dem Flüchtlingsbegriff an Grundsätzen ausgerichtet, die in der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelt worden sind. Er hat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben und dargelegt, daß entschädi-
 
gungsberechtigt nach § 160 BEG auch der außerhalb seines Heimatstaates lebende Verfolgte ist, dem bis zu dem maßgebenden Stichtag nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes geltenden Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind (BGH RzW 1968, 571 Nr. 34).
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nicht geprüft. Es konnte auch bei der Verwertung der für die Klägerin ausgestellten Bescheinigung des französischen Amtes zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 4. Dezember 1957 noch nicht berücksichtigen, was dazu in dem Urteil des Senats RzW 1968, 575 Nr. 35 ausgeführt ist.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auch deshalb versagt, weil nicht die Feststellung getroffen werden könne, die Klägerin sei durch die Verfolgung wahrscheinlich so erheblich an ihrer Gesundheit geschädigt worden, daß dadurch ein rentenberechtigender Grad der Erwerbsminderung von mindestens 25 % hervorgerufen worden sei. Dabei hat sich das Berufungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, für gebunden gehalten, und zwar offenbar auch an solche medizinischer Art. Es hat sich anscheinend ferner gehindert gesehen
 
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zu prüfen, ob außer den im Erstverfahren festgestellten Gesundheitsstörungen weitere vorliegen und auf die Verfolgung zurückgehen könnten, und es hat es für erheblich gehalten, ob sich seit der ersten Entscheidung die Betrachtungsweise auf rechtlichem oder medizinischem Gebiet verändert habe. Das Angleichungsverfahren biete keine Handhabe dafür, die frühere Entscheidung vollständig überprüfen zu lassen, wie es die Klägerin erstrebe.
Das angefochtene Urteil widerspricht den Grundsätzen, die vom erkennenden Senat zu Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, 5 BEG-SchlußG entwickelt worden sind (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24).
Die Angleichung setzt nicht voraus, daß sich seit der Ablehnung der Rente im ersten Verfahren eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch Grundsätze, die in der Rechtsprechung neu entwickelt worden sind, geändert hat. Es besteht auch keine Bindung an die in dem früheren Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen, zu denen insbesondere Befunde, Diagnosen und Kausalitätsschlüsse zu rechnen sind. Im Angleichungsverfahren, in dem auch die Verfolgungsbedingtheit von Leiden geltend gemacht werden kann, die in dem früheren Verfahren nicht vorgebracht waren, hat vielmehr eine völlig neue Prüfung des Sachverhalts zu erfolgen. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG besteht nur eine Bindung an nichtmedizinische Feststellungen, die in dem früheren Verfahren getroffen worden sind; sie können jedoch in gewissem Umfang ergänzt werden. Im einzelnen wird auf die angeführte Entscheidung des Senats verwiesen.
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Im angefochtenen Urteil heißt es an einer Stelle, es würde selbst dann nicht möglich sein, der Klägerin die begehrte laufende Entschädigung zuzuerkennen, wenn der Anspruch zur uneingeschränkten Überprüfung des Entschädigungsgerichts anstünde. Zu den sklerotischen Erscheinungen am Herzen und an den Gefäßen wird gesagt, daß sie selbst dann, wenn sie trotz Fehlens geeigneter AnSchlußtatsachen zu berücksichtigen wären, wegen ihres geringen Erwerbsminderungsgrundes nicht zur Erzielung eines rentenberechtigenden Erwerbsminderungsgrades beitragen könnten. Diese Wendungen lassen nicht hinreichend sicher erkennen, daß das Berufungsgericht den gesamten Sachverhalt wenigstens hilfsweise auch so, wie es geboten war, erschöpfend geprüft hat. Dagegen spricht, daß in dem angefochtenen Urteil immer wieder auf angleichungserhebliche Gesichtspunkte, wie sie das Berufungsgericht versteht, und auf deren Fehlen abgestellt wird.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn es sowohl zu dem Flüchtlingsbegriff wie zur Angleichung die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebenden Grundsätze beachtet hätte.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für ein Grundurteil liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Mai	Wüstenberg	Henkel
 Fuchs
Portmann