November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg9 Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Hecht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der 1892 geborene Kläger führt sein Bronchialasthma auf eine verfolgungsbedingte Haft zurück* 1953 gewährte ihm die Behörde nach § 16 des Berliner Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus 2*412 DM KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1* Februar 1945 bis zu dem 28. Mit der Klage verlangte der Kläger eine "Rente nach Berliner Entschädigungsgesetz beziehungsweise Bundesentschädigungsgesetz auch Uber den 31« Dezember 1951 hinaus unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von mindestens 25 Bas Landgericht wies die Klage"gemäß §§ 15 BEG, 16 BerlEG" ab, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung ab 1. Vereinbart worden sei eine Rentennachzahlung, die nach dem BErgG nicht möglich gewesen wäre, weil § 15 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 j> vorausgesetzt habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung des Verfolgungsleidens stehe dem Kläger keine Rente für die Zeit nach dem 31* Dezember 1951 su; denn § 206 BEG setze voraus, da£ eine laufende Rente gezahlt werde. senen Vergleichs war der Anspruch des Klägers, wegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens auch für die Zeit nach dem 31. Zur Abgeltung des erhobenen Anspruchs wurde eine nach dem Berliner Landesrecht für den Pall einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 # vorgesehene Leistung vereinbart; auf die nach § 85 Abs. 1 BErgG von amtswegen zu treffende Feststellung der Erwerbsminderung haben die Parteien verzichtet. Es ist nicht anzunehmen, daß der Berufungsrichter die Ansprüche des Klägers aus BErgG und BEG wegen GesundheitsSchadens für ungeregelt und einer weiteren Entscheidung bedürftig hält. Der 1954 in einem "übergeleiteten" Verfahren geschlossene Vergleich regelte daher den Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesergänzungsgesetz und unterliegt unter den vei teren Voraussetzungen des Art. IV Nr. 2 BEG-SchluBG der Angleichung. Der Berufungsrichter wird festzustellen haben, ob der Kläger auf Rente für die Zeit nach dem 1. Der Vergleich bezeichnet den Betrag von 1.000 DM ausdrücklich als Rentennachzahlung; dies spricht dafür, daß es sich um die Fortzahlung der für Dezember 1951 festgesetzten Rente handelt und die Entschädigung vergleichsweise mit dem Mai 1955 beendet wurde.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 23/70 URTEIL Verkündet am 11, November 1971 Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geachiftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land B > vertreten durch den Senator für Inneres, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg9 Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25* Juli 1969 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Der 1892 geborene Kläger führt sein Bronchialasthma auf eine verfolgungsbedingte Haft zurück* 1953 gewährte ihm die Behörde nach § 16 des Berliner Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus 2*412 DM KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1* Februar 1945 bis zu dem 28. Februar 1951, 60 DM Monatsrente für die Zeit vom 1. März bis zu dem 31* Dezember 1951 und ein Heilverfahren* Der Vertrauensarzt hatte die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit noch für den Februar 1953 auf 25 geschätzt. Die Behörde schloß sich jedoch ihrem ärztlichen Beraterdienst an, der eine "Begrenzung der Beren-tung" für angebracht hielt, weil das Leiden periodisch auftrete, und ab 1. Januar 1952 eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 annahm. Mit der Klage verlangte der Kläger eine "Rente nach Berliner Entschädigungsgesetz beziehungsweise Bundesentschädigungsgesetz auch Uber den 31« Dezember 1951 hinaus unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von mindestens 25 Bas Landgericht wies die Klage"gemäß §§ 15 BEG, 16 BerlEG" ab, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung ab 1. Januar 1952 nur noch 15 i> betrage. Mit der Berufung kündigte der Kläger den Antrag an, den Beklagten zur Weiterzahlung der bisherigen Rente von 60 DM zu verurteilen. Er wandte sich insbesondere dagegen, daß seine Nebenhöhlenentzündung, die nach gutachterlicher Auffassung die Bronchitis unterhielt, als verfolgungsunabhängig betrachtet werde. Der Beklagte stellte erneute Begutachtung dieser Frage anheim. Auf Vorschlag des Berufungsgerichts verglichen sich die Parteien am 9. Oktober 1954 dahin, daß der Beklagte "zur Abgeltung des Gesundheitsschadensanspruchs weitere 1.000 INI zahle, und zwar als weitere Rentennachzahlung" • Im August 1966 beantragte der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Anspruch. Die Behörde lehnte eine weitere Entschädigung aus medizinischen Gründen ab. Das Landge- rieht wies die Klage ab, weil in der ärztlichen Beurteilung von Bronchialasthma kein grundsätzlicher Wandel eingetreten sei. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Be klagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrtinde Der Berufungsrichter ist der Auffassung, eine Angleichung nach Art. I? Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG komme nicht in Betracht, da der Vergleich von 1954 auf Berliner Lande sent schädigungsr echt und nicht auf dem Bundesergänzungsgesetz von 1955 beruhe. Vereinbart worden sei eine Rentennachzahlung, die nach dem BErgG nicht möglich gewesen wäre, weil § 15 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 j> vorausgesetzt habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung des Verfolgungsleidens stehe dem Kläger keine Rente für die Zeit nach dem 31* Dezember 1951 su; denn § 206 BEG setze voraus, da£ eine laufende Rente gezahlt werde. - Diese Auffassung widerlegt der Wortlaut der angewandten Vorschrift. Die vereinbarte Regelung von 1954 unterliegt jedoch möglicherweise auch der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchluBG. Der Gegenstand eines Vergleichs deckt sich nicht mit der vereinbarten Leistung. Gegenstand des 1954 geschlos- senen Vergleichs war der Anspruch des Klägers, wegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1951 entschädigt zu werden. Dieser Anspruch war unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und nach Landes- wie Bundesentschädigungsrecht zu bescheiden. Zur Abgeltung des erhobenen Anspruchs wurde eine nach dem Berliner Landesrecht für den Pall einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 # vorgesehene Leistung vereinbart; auf die nach § 85 Abs. 1 BErgG von amtswegen zu treffende Feststellung der Erwerbsminderung haben die Parteien verzichtet. Notwendig erledigte dieser Vergleich den erhobenen Anspruch auch, insofern er sich auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen konnte. Es ist nicht anzunehmen, daß der Berufungsrichter die Ansprüche des Klägers aus BErgG und BEG wegen GesundheitsSchadens für ungeregelt und einer weiteren Entscheidung bedürftig hält. Dafi die Sache anders liegen kann, wenn ein Vergleich eindeutig nur einen betragsmäfiig überschieSenden Anspruch nach Landesrecht, also eine "Landesspitze" (§ 228 Abs. 2 Satz 2 BBG) im engeren Sinne, betrifft, braucht hier nicht erörtert zu werden. Der 1954 in einem "übergeleiteten" Verfahren geschlossene Vergleich regelte daher den Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesergänzungsgesetz und unterliegt unter den vei teren Voraussetzungen des Art. IV Nr. 2 BEG-SchluBG der Angleichung. Der Berufungsrichter wird festzustellen haben, ob der Kläger auf Rente für die Zeit nach dem 1. November 1953 aus medizinischen Gründen verzichtet hat (BGH RzW 1969, 358). Der Vergleich bezeichnet den Betrag von 1.000 DM ausdrücklich als Rentennachzahlung; dies spricht dafür, daß es sich um die Fortzahlung der für Dezember 1951 festgesetzten Rente handelt und die Entschädigung vergleichsweise mit dem Mai 1955 beendet wurde. Für eine Aufgabe des weitergehenden Anspruchs aus medizinischen Erwägungen spricht der Vermerk des Terminsvertreters des Beklagten über die Grundlagen des gerichtlichen Vergleichsvorschlages (EA Bl. B 44). Sind diese Voraussetzungen der Angleichung gegeben, dann wird die medizinische Seite der Sache in vollem Umfange zu überprüfen sein (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Bundesrichter Maaß Wüstenberg ist erkrankt und an von der Mühlen der Unterschrift verhindert. Wüstenberg Henkel Fuchs