Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesf'chter Dr» Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9° Mai 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen» Die Klägerinnen sind die Erben ihrer Mutter Kajla Rywka Die am 1901 in Kielce/Polen geborene jüdische Erblasserin verließ im Jahre 1926 ihre Heimat mit einem polnischen Reisepaß und heiratete im Jahre 1927 in Frankreich den dorthin ausgewanderten polnischen Juden Majer ? Die Erblasserin hat Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG- angemeldet und zu dem Nachweis der Flüchtlingseigenschaft der Entschädigungsbehörde die Bescheinigung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Belgien von 21« Januar 1957 überreicht, in der ihre Anerkennung als Flüchtling ohne Angabe des Zeitpunktes und der Gründe bestätigt ist» Sie hat für Freiheitsschaden eine Entschädigung von 3-900 EM erhalten« Een Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil die festgestellten Leiden nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden könnten« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision bitten die Klägerinnen, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen« Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen« Eie Erblasserin fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaf3ten Personenkreise« Sie ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 160 Abs0 1 BEG anspruchsberechtigt „ Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des BundesgerichtshofSo Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Aufgabe dieser Rechtsprechung in seinem Urteil RzVV 1968, 571 Mr, 34 auch den im Ausland lebenden Verfolgten in die Entschädigung einbezogen, dem nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.
2431 024 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I2LZR. £3/62 URTEIL Verkündet tm 27» März 1969 Broeske, Justizangestellte »1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1 Rosa R Belgien 9 9 2 o Belgien. 9 3» Monique K ? 7 elgien als Erben nach Kajla Rywka - Prozei3bevollmächtigter: 9 Klägerinnen und nen, Rechtsanwalt Br, - Revisionsklägerin' gegen Land Nordrhein - Westfalen;, vertreten durch die Bandesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Büooeldorf, l^J^straße ff, Beklagten und Revisionsbeklagten - p - Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesf'chter Dr» Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9° Mai 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen» Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen sind die Erben ihrer Mutter Kajla Rywka Die am 1901 in Kielce/Polen geborene jüdische Erblasserin verließ im Jahre 1926 ihre Heimat mit einem polnischen Reisepaß und heiratete im Jahre 1927 in Frankreich den dorthin ausgewanderten polnischen Juden Majer ? mit dem sie nach Belgien ginge Die Ge- meinde Schaerbeek hat am 17» April 1968 bescheinigt, mit Verfügung des Gouverneurs von Kielce vom 10* Dezember 1924 habe Major die polnische Staatsangehörigkeit verlorene Die Erblasserin trug in Belgien vom 7» Juni 194-2 bis 4„ September 1944 den Judensterne Sie ist am 9° Februar 1963 in Brüssel verstorben, ohne in einem anderen Staat eingebürgert worden zu sein« Die Erblasserin hat Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG- angemeldet und zu dem Nachweis der Flüchtlingseigenschaft der Entschädigungsbehörde die Bescheinigung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Belgien von 21« Januar 1957 überreicht, in der ihre Anerkennung als Flüchtling ohne Angabe des Zeitpunktes und der Gründe bestätigt ist» Sie hat für Freiheitsschaden eine Entschädigung von 3-900 EM erhalten« Een Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil die festgestellten Leiden nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden könnten« Eie Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos« Das Berufungsgericht bestätigte die Ansicht des Landgerichts, die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG seien nicht erfüllt« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision bitten die Klägerinnen, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen« Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen« Entscheidungsgründe: Eie Revision ist begründet« Eie Erblasserin fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaf3ten Personenkreise« Sie ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 160 Abs0 1 BEG anspruchsberechtigt „ In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei bis sum 1„ Oktober 1953 polnische Staatsangehörige gewesene Art, 1 A Nr, 1 der Genfer Konvention sei nicht anwendbar, weil sie kein Nansen- oder IRO-Flüchtling gewesen sei» Sie könne auch nicht als Flüchtling im Sinne des Art., 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention angesehen werden, weil nicht überzeugend dargetan sei, daß sie am Stichtag infolge vor dem 10. Januar 1951 eingetretener Ereignisse aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse oder Religion außerhalb ihres Heimatlandes lebe. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des BundesgerichtshofSo Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Aufgabe dieser Rechtsprechung in seinem Urteil RzVV 1968, 571 Mr, 34 auch den im Ausland lebenden Verfolgten in die Entschädigung einbezogen, dem nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Unter diesen Gesichtspunkten hat der Berufungsrichter den festgestellten Sachverhalt nicht gewürdigt. Das ange-fochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit diese 5 die Flüchtlingseigenschaft der Erblasserin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klaganspruchs prüfen kann« Dabei ist maßgebend, ob der Erblasserin am 1 <> Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Anschauungen zu demutbar gewesen ist» Nur wenn eine solche Zumutbarkeit bejaht wird, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen zu diesem Zeitpunkt an» Hai Bundesrichter Dr0 Graf von der Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Mai Bundesrichter Zorn Henkel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Mai