Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 145.000 € festgesetzt.
I BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 23/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 19 U 4467/10 vom 17.01.2011; LG München I - Az. 3 O 23385/09 vom 25.08.2010; Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 145.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der geltend gemachten Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Von einer weitergehenden Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring