Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Pfändungsverfügung des Klägers vom 6. Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beklagten persönlich sind erst mit Verfügung vom 2 In diesem Zusammenhang stellen sich weder die von der Beschwerde ausgeführten Grundsatzfragen noch hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 23/09 vom 20. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 20. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383.468,91 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der Beklagte wird von der Klägerin als Drittschuldner eines Herausgabeanspruchs aus anwaltlicher Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB) in Anspruch genommen. Die Pfändungsverfügung des Klägers vom 6. Dezember 2002 betraf jedoch nur Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Rechtsanwaltssozietät W. und Kollegen, einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft hat auch die Drittschuldnererklärung vom 23. Dezember 2002 abgegeben. Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beklagten persönlich sind erst mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 gepfändet worden. Diese Pfändung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nachrangig und begründete kein Einziehungsrecht des Klägers. 2 In diesem Zusammenhang stellen sich weder die von der Beschwerde ausgeführten Grundsatzfragen noch hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.05.2008 -80 322/07 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 27 U 477/08 -