* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 23/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 23/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde erörterten einschlägigen Urteilen des Senats.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KayserStuttgartZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 23/06
vom 11.Januar 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 11. Januar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.
Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 98.897,39 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde erörterten einschlägigen Urteilen des Senats. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
 Cierniak
Raebel
 Lohmann
Kayser
 
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2005 -90 43/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2006 - 5 U 144/05 -