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BGH · IX ZR 22/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 22/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. 4 in der letzten Zeile des Urteilsumdrucks werden die Worte "ihrer Muttergesellschaft," gestrichen, desgleichen das Komma in der ersten Zeile auf S. Paulusch Zugehör Stodolkowitz Ganter Fischer

UrteilsumdrucksAbsatzPauluschGanterZeile

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 22/97	BESCHLUSS
vom 15. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 15. Juni 1998 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 19. März 1998 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt :
1.	Auf S. 12 des Urteilsumdrucks muß es im ersten Absatz in der der dritten Zeile anstelle von "die Klägerin" heißen: "die Beklagte".
2.	Auf S. 4 in der letzten Zeile des Urteilsumdrucks werden die Worte "ihrer Muttergesellschaft," gestrichen, desgleichen das Komma in der ersten Zeile auf S. 5.
3.	Im vorletzten Satz des zweiten Absatzes auf S. 29 werden die Worte "die Muttergesellschaft der verklagten Bank" ersetzt durch: "die D.-Bank".
Paulusch
 Zugehör
Stodolkowitz
 Ganter
Fischer