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BGH · IX ZR 22/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 22/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat es als bewiesen angesehen, daß der Kläger bei vollständiger und richtiger Aufklärung über das hohe Prozeßrisiko gegen das Urteil des Landgerichts im Rechtsstreit gegen den Wechselschuldner SchdB kein Rechtsmittel eingelegt hätte. richterliche Würdigung, die auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts und im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 287 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
ProzeßbevollmächtigteRechtsstreit21BrandZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 22/96	BESCHLUSS
vom 21. November 1996
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Robert T
wdHHHBstraße f^r
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Michael R| S(
/
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
2
CP
(T\
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 21. November 1996 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1995 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 39.812,22 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat es als bewiesen angesehen, daß der Kläger bei vollständiger und richtiger Aufklärung über das hohe Prozeßrisiko gegen das Urteil des Landgerichts im Rechtsstreit gegen den Wechselschuldner SchdB kein Rechtsmittel eingelegt hätte. Darin liegt eine tat-
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richterliche Würdigung, die auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts und im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 287 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter