Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte gewährte der 1896 geborenen, in Kanada lebenden Klägerin aufgrund eines Bescheids vom 30. Juli 1963 für Schäden an Körper oder Gesundheit wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 % bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und einem Hundertsatz von 28 v.H. eine Rente. Entscheidunqsqründe Das Berufungsgericht führt aus, die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Das Fehlen von Verjährungsvorschriften im Bundesentschädigungsgesetz könne nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB ersetzt werden. Bei Entschädigungsansprüchen handele es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Verjährungsfrage im Bundesentschädigungsgesetz übersehen habe. 1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Ansprüche der Klägerin auf Rentennachzahlung nicht verjährt sind. Diese sind öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage kommt eine entsprechende Anwendung von Verjährungsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere des § 197 BGB oder des 2. Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß sich der Beklagte auch nicht auf eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin berufen kann. September 1983 - IX ZR 90/82 = LM BGB § 242 (Cc) Nr. 39, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, im einzelnen ausgeführt, daß ein Entschädigungsanspruch nur dann als verwirkt behandelt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment), besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) und sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzu demutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensmoment). b) Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht mit Recht an, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verwirkt sind. Aus dem darauf folgenden Schweigen der Klägerin über längere Zeit kann der Beklagte jedoch nicht das für die Verwirkung eines Anspruchs notwendige besondere Vertrauen herleiten. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß aufgrund besonderer Umstände der erst nach Jahren einge-brachte Antrag gegen Treu und Glauben verstoße. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Leistungen mit der erforderlichen Sicherheit im voraus zu überblicken, vermag jedenfalls das für die Verwirkung von Entschädigungsansprüchen erforderliche Umstands moment nicht auszulösen.
2$ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 206 Abs. 1; BGB § 197; SGB I § 45 Ansprüche auf Erhöhung einer Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz unterliegen nicht der Verjährung. Für Sozialleistungen geltende Verjährungsvorschriften finden im Entschädigungsrecht keine Anwendung. BGH, Urt. v. 31. Mai 1990 - IX ZR 22/90 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 22/90 URTEIL Verkündet am: 31. Mai 1990 Schnurr Justizamtinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen / / Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Heia Apt. Kanada, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1989 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte gewährte der 1896 geborenen, in Kanada lebenden Klägerin aufgrund eines Bescheids vom 30. Juli 1963 für Schäden an Körper oder Gesundheit wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 % bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und einem Hundertsatz von 28 v.H. eine Rente. Am 14. Oktober 1986 beantragte die Klägerin, ihr ab 1. Februar 1975 die Altersmindestrente zu gewähren. Diesem Antrag 3 kam der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 1988 in der Weise nach, daß er - obwohl der ärztliche Dienst aufgrund der vorgelegten Unterlagen die allgemeine Minderung der Erwerbsfä-higkeit der Klägerin ab 1. Januar 1975 mit 50 % bewertete -der Klägerin rückwirkend nur ab 1. Januar 1982 die Alters-mindestrente bewilligte. Weiter zurückliegende Ansprüche der Klägerin lehnte er mit der Begründung ab, diese Erhöhungsansprüche seien verjährt, jedenfalls verwirkt. Auf die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage haben Landgericht und Oberlandesgericht den Beklagten zu einer Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Februar 1975 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 29.233 DM verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunqsqründe Das Berufungsgericht führt aus, die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Das Fehlen von Verjährungsvorschriften im Bundesentschädigungsgesetz könne nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB ersetzt werden. Bei Entschädigungsansprüchen handele es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Verjährungsfrage im Bundesentschädigungsgesetz übersehen habe. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien 4 nicht verwirkt. Zwar könne auch bei Entschädigungsansprüchen grundsätzlich eine Verwirkung angenommen werden; deren Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Ansprüche der Klägerin auf Rentennachzahlung nicht verjährt sind. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine Vorschrift über eine Verjährung der Entschädigungsansprüche. Diese sind öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage kommt eine entsprechende Anwendung von Verjährungsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere des § 197 BGB oder des § 45 SGB I, nicht in Betracht (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1983 - IX ZB 80/83). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die §§ 194 ff BGB allgemein auch im Verwaltungsrecht entsprechend gelten, stellt sich in Entschädigungssachen nicht. 2. Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß sich der Beklagte auch nicht auf eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin berufen kann. a) Der Senat hat in dem Urteil vom 22. September 1983 - IX ZR 90/82 = LM BGB § 242 (Cc) Nr. 39, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, im einzelnen ausgeführt, daß ein Entschädigungsanspruch nur dann als verwirkt behandelt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment), besondere 5 Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) und sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzu demutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensmoment). Daraus hat er den Grundsatz hergeleitet, daß das Entschädigungsrecht für die Annahme einer Verwirkung nur beschränkt Raum läßt. b) Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht mit Recht an, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verwirkt sind. Zwar beantragte die Klägerin erst im Jahre 1986, ihr ab 1. Februar 1971 die Altersmindestrente (§ 32 Abs. 2 BEG) zu gewähren, nachdem sie mit demselben Verlangen im Jahre 1966 keinen Erfolg gehabt hatte. Aus dem darauf folgenden Schweigen der Klägerin über längere Zeit kann der Beklagte jedoch nicht das für die Verwirkung eines Anspruchs notwendige besondere Vertrauen herleiten. § 176 Abs. 1 BEG verpflichtet die Entschädigungsbehörden dazu, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen - hier das Vorliegen einer MdE von 50 % - von Amts wegen zu ermitteln und ohne besonderen Antrag über Rentenerhöhungsfragen zu entscheiden (§ 206 Abs. 1 BEG). Der Zeitpunkt für die Erhöhung einer Rente ergibt sich aus dem Eintritt der Voraussetzungen hierfür (§ 21 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Der Verfolgte ist - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht - grundsätzlich nicht verpflichtet, rentenerhöhende Umstände unverzüglich anzuzeigen. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Beklagte deshalb nicht einwenden, er habe mit der Geltendmachung erhöhter Ansprüche nicht mehr zu rechnen brauchen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß aufgrund besonderer Umstände der erst nach Jahren einge-brachte Antrag gegen Treu und Glauben verstoße. Die für Ent Schädigungsleistungen notwendigen Haushaltsmittel muß der Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist entsprechend seiner Verpflichtung zur Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts bereitstellen und den jeweils zuerkannten Entschädigungsansprüchen anpassen. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Leistungen mit der erforderlichen Sicherheit im voraus zu überblicken, vermag jedenfalls das für die Verwirkung von Entschädigungsansprüchen erforderliche Umstands moment nicht auszulösen. Merz Kreft Fuchs Kirchhof Schmitz