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BGH · IX ZR 22/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 22/8

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 14. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 18. Das die Revision zulassende Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München die Revisionsschrift an den Bundesgerichtshof "zur Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin vom 19. Januar 1985 auf die Versäumung der Revisionsfrist gemäß §§ 219 Abs.4, 218 Abs. 2 B£G hingewiesen worden war, beantragte er mit Schreiben vom 6./9. Februar 1985, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Dazu trug er vor, die Einlegung der Revision bei der Einlaufstelle der Justizbehörden in München sei deshalb gewählt worden, um einen postalischen Verlust des Schriftsatzes bei einer Übersendung nach Karlsruhe zu vermeiden. Die Zustellung des Berufungsurteils war mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19. Die Frist zur Einlegung der zugelassenen Revision endete deshalb mit dem 21. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist zwar zulässig (§ 234 Abs. 1 ZPO), aber nicht begründet. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr oder ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden verhindert worden ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, daß dieser trotz Zulassung der Revision im Urteil seines Senats vom 12. Dezember 1974 - GS 2/73, NJW 1975, 1380 steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie ausschließlich auf das sozialgerichtliche Verfahren bezogen ist und nur den Fall betraf, daß der Rechts- Die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten, er habe durch die Einreichung der Revisionsschrift in München einen postalischen Verlust bei einer Übersendung nach Karlsruhe vermeiden wollen, ist nicht geeignet, einen Schuldvorwurf zu beseitigen.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 222 ZPO § 209 BEG § 233 ZPO
ProzeßbevollmächtigtenMünchenZPOKlägerinRevisionsschriftKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 22/8^ BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Anneliese I_____________
Stiftung	CH-BBB	UBBi/Schweiz,
 gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, Ilse VMHKWM,	str.	A,	CH-flM	U|
'Schweiz,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwal'
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O^HMplatz,
 Beklagter und Revisionsbeklagter
2
3sr
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 14. März 1985 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 1984 wird zurückgewi e s en.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Gründe
 Die Klägerin wohnt in der Schweiz. Das die Revision zulassende Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 1984 wurde ihrem in MflHH wohnhaften Prozeßbevollmächtigten am 19. Oktober 1984 mit Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO zugestellt. Die von diesem Unterzeichnete Revisionsschrift vom 19. Dezember 1984 war an das Oberlandesgericht München - 18. Zivilsenat - in München gerichtet und ging laut Eingangsstempel auf deren Abschrift am 9. Januar 1985 bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München ein. Mit Schreiben vom
 
22. Januar 1985 übersandte der Vorsitzende des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München die Revisionsschrift an den Bundesgerichtshof "zur Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin vom 19. Dezember 1984".
Dort ging sie am 26. Januar 1985 ein.
Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 1985 auf die Versäumung der Revisionsfrist gemäß §§ 219 Abs. 4, 218 Abs. 2 B£G hingewiesen worden war, beantragte er mit Schreiben vom 6./9. Februar 1985, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Dazu trug er vor, die Einlegung der Revision bei der Einlaufstelle der Justizbehörden in München sei deshalb gewählt worden, um einen postalischen Verlust des Schriftsatzes bei einer Übersendung nach Karlsruhe zu vermeiden. Im "Rubrum" des Schriftsatzes vom 19. Dezember 1984 sei ausdrücklich die Einlegung der Revision zu dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe angeführt, so daß die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, der Schriftsatz werde vom Berufungsgericht in der Zeit vom 9./10. Januar 1985 bis zu dem Ablauf der Revisionsfrist am 21. Januar 1985 nach Karlsruhe weitergegeben. Es sei nicht voraussehbar gewesen, daß das Oberlandesgericht die Revision, offensichtlich versehentlich, als Revisionszulassungsbeschwerde behandeln würde. Die Klägerin habe durch die gleichzeitige Begründung des Rechtsmittels von sich aus alles getan, um eine rasche Durchführung des Revisionsverfahrens zu ermöglichen.
Die Zustellung des Berufungsurteils war mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19. Oktober 1984
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bewirkt (§ 209 Abs. 1 BEG, § 212 a ZPO). Die Frist zur Einlegung der zugelassenen Revision endete deshalb mit dem 21. Januar 1985 (§§ 219 Abs. 4, 218 Abs. 2 Satz 1 BEG, § 222 Abs. 2 ZPO). Da die Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist an das zuständige Gericht fristwahrend wirkt (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, NJW 1981, 1673), mußte die Revisionsschrift spätestens bis zu diesem Tage beim Revisionsgericht eingehen (§§ 209 Abs. 1, 219 Abs. 1 BEG, § 553 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dies ist nicht geschehen, so daß die Revision der Klägerin verspätet ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist zwar zulässig (§ 234 Abs. 1 ZPO), aber nicht begründet. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr oder ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden verhindert worden ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die Verantwortung für den Eingang der Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht trägt allein der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelklägers (BGH, Beschl. v. 15. November 1978 - IV ZB 54/78, NJW 1979, 876; Beschl. v. 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80, VersR 1981, 63). Wie die Anschrift der Revisionsschrift und der Eingangsstempel der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München ausweisen, hat dieser die Revision beim falschen Gericht eingereicht. Zwar war bei Eingang der Revisionsschrift am 9. Januar 1985 beim Oberlandesgericht München noch hinreichend Zeit, sie innerhalb der Revisionsfrist an das Revisionsgericht weiterzureichen. Auch zeigt das Übersendungs-
schreiben des Vorsitzenden des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, daß dieser trotz Zulassung der Revision im Urteil seines Senats vom 12. Oktober 1984 und trotz des eindeutigen Wortlauts der Rechtsmittelschrift vom 19. Dezember 1984, daß "Revision zu dem Bundesgerichtshof - IX. Zivilsenat -in Karlsruhe" eingelegt werde, irrtümlich angenommen hat, es sei Revisionszulassungsbeschwerde eingelegt worden, die zur Wahrung der Frist auch beim Berufungsgericht hätte eingelegt werden können (§ 209 Abs. 1 BEG, § 569 Abs. 1 ZPO). Die schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird aber nicht dadurch ausgeräumt, daß die Fristversäumnis hätte verhindert werden können, wenn das Oberlandesgericht erkannt hätte, daß Revision eingelegt werden sollte, und wenn es die Rev-sionsschrift rechtzeitig an den Bundesgerichtshof weitergeleitet hätte. Denn die Fristversäumung ist durch die Fehlleitung der Revisionsschrift infolge der falschen Anschrift Jedenfalls auch verursacht worden (BGH aaO). An dieser Rechtslage hat die Neufassung des § 233 ZPO nichts geändert. Auch sie stellt allein darauf ab, ob die Fristversäumnis durch ein Verschulden der Partei oder ihrer gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter (adäquat) verursacht worden ist. Darauf, ob auch ein Verschulden anderer Personen oder Stellen mitgewirkt hat, kommt es nicht an. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1974 - GS 2/73, NJW 1975, 1380 steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie ausschließlich auf das sozialgerichtliche Verfahren bezogen ist und nur den Fall betraf, daß der Rechts-
 
mittelkläger eine nicht anwaltschaftlich vertretene Person war.
Umstände, die die Nichteinhaltung der Revisions frist als nicht auf einem Verschulden der Klägerin oder ihres Prozeßbevollmächtigten beruhend dartun würden, sind nicht glaubhaft gemacht. Die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten, er habe durch die Einreichung der Revisionsschrift in München einen postalischen Verlust bei einer Übersendung nach Karlsruhe vermeiden wollen, ist nicht geeignet, einen Schuldvorwurf zu beseitigen. Dadurch würde die Grundsatzregelung der Zivilprozeßordnung, daß die Rechtsmittel einlegung beim Rechtsmittelgericht zu erfolgen hat, in allen Fällen in Frage gestellt, in denen eine Versendung der Rechtsmittelschrift auf dem Postwege erforderlich ist.
Merz
 Zorn