* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 22/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 22/83

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Im Juli 1977 begehrte der Kläger die Umwandlung der Mindestrente in eine höhere Hundertsatzrente« Durch Bescheid vom 6« Juni 1978 lehnte die Behörde den Antrag unter Hinweis auf den Vergleich vom 20* Mai 1970 ab. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, ihm "mit Wirkung vom 1* Juli 1977 anstelle der Mindestrente eine Hundertsatzrente zu gewähren, mindestens nach einem Hundertsatz von 27,5 und einer Einstufung in den einfachen Dienst". Nachdem das Landgericht den Kläger erfolglos aufgefordert hatte, seinen Klageantrag zu überprüfen, wies es durch Urteil vom 13. Januar 1981 beantragte der Kläger, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Februar 1981 erweiterte der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung einer Hundertsatzrente bei Einstufung in den mittleren Dienst und wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 37,5, rückwirkend ab 1* Juli 1977. Er habe übersehen, daß er bereits auf Grund des Vergleichs eine vMdE von 40 vH und die Einstufung in den mittleren Dienst zugestanden erhalten habe. März 1978 eine Rente mit dem Hundertsatz 35 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu und wies im übrigen die Klage ab und die Berufung zurück« Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, soweit er zu höheren Rentenleistungen verurteilt worden ist, als er dem Kläger durch Bescheid vom 13. Das Berufungsurteil kann, soweit es dem Kläger für die Zeit ab 1« März 1978 eine höhere als die festgesetzte Rente zuerkannt hat, schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Berufung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig ist« Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist (§§ 559 Abs« 2, 519 b Abs. 1 ZPO; Der Kläger mußte daher eine Berufungsbegründung liefern, die erkennen ließ, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist (BGH Beschluß vom 18. Auf den Vorwurf der mangelnden Beschwer und damit des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für seine Klage, der der Grund für die Abweisung seines Klageanspruchs durch das Landgericht war, ging der Kläger nicht ein und hielt sogar seinen mißverständlichen Klageantrag erster Instanz aufrecht. weiterte er seinen Klageantrag und zeigte die Umstände auf, die nach seiner Ansicht das landgerichtliche Urteil als falsch auswiesen, Dieser Schriftsatz ging aber erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein und war daher verspätet. Die Berufung des Klägers ist wegen Verstoßes gegen §519 Abs.3 Nr. 2 ZPO unzulässig. Das Berufungsurteil wird aufgehoben, soweit es dem Kläger höhere Leistungen zuerkannt hat, als dieser bereits durch den Bescheid des Beklagten vom 13• Mai 1981 erhalten hatte. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 13* März 1980 als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungunzulässigMindestrenteKlägerSchriftsatzHundertsatzrente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IX ZR 22/83	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
9. Februar 1984 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, istraße 4, Wiesbaden,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr#
gegen
 Aron
Street,
80220/USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
Ml

Ul
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 1977 höhere Leistungen zuerkannt hat, als sie ihm durch Bescheid vom 13. Mai 1981 bewilligt worden sind.
In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 13. März 1980 als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1921 geborene Kläger erhielt durch Vergleich vom 20. Mai 1970 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit außer Heilverfahren und Kapitalentschädigung die
 
Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 40 vH. Diese Mindestrente wurde in der Folgezeit auf Grund der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG laufend linear erhöht, ab 1. Februar 1977 auf 443 DM. Im Juli 1977 begehrte der Kläger die Umwandlung der Mindestrente in eine höhere Hundertsatzrente« Durch Bescheid vom 6« Juni 1978 lehnte die Behörde den Antrag unter Hinweis auf den Vergleich vom 20* Mai 1970 ab.
Mit seiner Klage beantragte der Kläger, ihm "mit Wirkung vom 1* Juli 1977 anstelle der Mindestrente eine Hundertsatzrente zu gewähren, mindestens nach einem Hundertsatz von 27,5 und einer Einstufung in den einfachen Dienst". Nachdem das Landgericht den Kläger erfolglos aufgefordert hatte, seinen Klageantrag zu überprüfen, wies es durch Urteil vom 13. März 1980, dem Kläger zugestellt am 11. April 1980, die Klage mangels Beschwer ab, weil der Kläger bereits die Mindestrente bei einer vMdE von 40 vH erhalte, die bei Einstufung in den einfachen Dienst einer Rente nach einem Rentenhundertsatz von etwa 30 entspreche.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger fristgerecht am 15. September 1980 Berufung ein, behielt Antrag und Begründung einem besonderen Schriftsatz vor und bat um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31. Januar 1981. Dabei wies er darauf hin, daB es um Fragen der Umwandlung von Mindestrenten in Hundertsatzrenten gehe und es zu diesem Problem bekanntlich unterschiedliche Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und der Gerichte gebe« Zum anderen seien noch tatsächliche Fragen zu prüfen.
Das Berufungsgericht verlängerte am 17. September 1980 die Berufungpbegründungsfrist bis zu dem 30. Januar 1981. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 1981 beantragte der Kläger, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Er begründete den Antrag wiederum damit, daß es hier um schwierige Fragen der Umwandlung von Mindestrenten in Hundertsatzrenten gehe und die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich sei und sich in letzter Zeit auch mehrfach geändert habe. Nach seiner Auffassung lägen die Voraussetzungen vor, die früher zuerkannte Mindestrente in eine Hundertsatzrente umzuwandeln. Eine weitere Begründung behalte er sich vor, sobald das beklagte Land zu diesem Schriftsatz Stellung genommen habe.
Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Februar 1981 erweiterte der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung einer Hundertsatzrente bei Einstufung in den mittleren Dienst und wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 37,5, rückwirkend ab 1* Juli 1977. Dabei warf er dem Urteil des Landgerichts einen zu formalistischen Standpunkt vorund stellte klar, daß ihm bei Abfassung des Klageantrages seinerzeit ein Versehen unterlaufen sei. Er habe übersehen, daß er bereits auf Grund des Vergleichs eine vMdE von 40 vH und die Einstufung in den mittleren Dienst zugestanden erhalten habe. Das hätte das Landgericht unschwer aus den Verwaltungsakten ersehen können und ihm einen entsprechenden Hinweis geben müssen.
Durch Bescheid vom 13. Mai 1981, den er in den Rechtsstreit einführte, stellte der Beklagte die Min-
destrente des Klägers rückwirkend ab 1. April 1969 auf die mittlere Hundertsatzrente (32,5) des einfachen Dienstes bei einer vMdE von 40 vH um*
Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers teilweise statt; es sprach ihm für die Zeit ab 1. März 1978 eine Rente mit dem Hundertsatz 35 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu und wies im übrigen die Klage ab und die Berufung zurück«
Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, soweit er zu höheren Rentenleistungen verurteilt worden ist, als er dem Kläger durch Bescheid vom 13. Mai 1981 zuerkannt hat« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet«
Das Berufungsurteil kann, soweit es dem Kläger für die Zeit ab 1« März 1978 eine höhere als die festgesetzte Rente zuerkannt hat, schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Berufung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig ist« Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist (§§ 559 Abs« 2, 519 b Abs. 1 ZPO;
BGHZ 6, 369, 370). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
s/y
— 6 —
Das Landgericht hatte den Klageanspruch verneint, weil der Kläger durch den Bescheid vom 6. Juni 1978 nicht beschwert sei; die ihm mit diesem Bescheid zugesprochene Mindestrente entspreche mindestens der Rente, die er mit seiner Klage verlange. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Der Kläger mußte daher eine Berufungsbegründung liefern, die erkennen ließ, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist (BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81 «
NJV 1981, 1620). Sie mußte auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und durfte sich nicht auf allgemeine Ausführungen beschränken, auch wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelte.
Diesen Anforderungen genügte weder die Berufungsschrift vom 9. September 1980, noch der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 28. Januar 1981. In diesen Schriftsätzen wies der Kläger lediglich allgemein auf die rechtliche Problematik der Umstellung einer Mindestrente in eine Hundertsatzrente hin, die im landgerichtlichen Urteil keine Rolle gespielt hatte. Auf den Vorwurf der mangelnden Beschwer und damit des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für seine Klage, der der Grund für die Abweisung seines Klageanspruchs durch das Landgericht war, ging der Kläger nicht ein und hielt sogar seinen mißverständlichen Klageantrag erster Instanz aufrecht. Erst mit seinem weiteren Schriftsatz vom 7. Februar 1981 er-
 
weiterte er seinen Klageantrag und zeigte die Umstände auf, die nach seiner Ansicht das landgerichtliche Urteil als falsch auswiesen, Dieser Schriftsatz ging aber erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein und war daher verspätet.
Die Berufung des Klägers ist wegen Verstoßes gegen §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig. Das Berufungsurteil wird aufgehoben, soweit es dem Kläger höhere Leistungen zuerkannt hat, als dieser bereits durch den Bescheid des Beklagten vom 13• Mai 1981 erhalten hatte. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 13* März 1980 als unzulässig verworfen. Wegen der nur in diesem Umfang zugelassenen und eingelegten Revision ist eine Aufhebung des Berufungsurteils und Verwerfung der Berufung in vollem Umfang nicht möglich (§ 559 Abs. 1 ZPO).
Merz
 Fuchs
Zorn
 Gärtner
Henkel