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BGH · IX ZR 22/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 22/82

Im März 1962 bezahlte der Vater des Beklagten einen Schlepper, einen Winkeldrehpflug und einen Dungstreuer im Anschaffungswert von insgesamt 13 500 DM; die Geräte wurden auf dem Hof der Eltern der Klägerin eingesetzt. Während die Klägerin ihren Zahlungsantrag aus dem ersten Rechtszuge weiterverfolgte, beantragte der Beklagte volle Klageabweisung, Er vertrat nunmehr die Auffassung, der Wert des von der Klägerin bewirtschafteten Hofes müsse bei ihrem Endvermögen berücksichtigt werden. Dezember 1971 seien ihr Lohnansprüche von 105 600 DM zuzurechnen; daß die Klägerin in der Erwartung, den Hof zu erben, unentgeltlich mitgearbeitet habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Jedenfalls sei es im Hinblick auf die von ihm bereits erbrachten Leistungen grob unbillig, wenn die Klägerin noch zusätzlich Ausgleich des Zugewinns verlangen könne, nur weil ihr der Hof noch nicht gehöre. Es kann offen bleiben, ob der Teil des Berufungsurteils, der sich mit den vom Beklagten geltend gemachten Vorausempfangen im Sinne des § 1380 BGB befaßt, an einem zur Aufhebung nötigenden Mangel im Tatbestand leidet, weil die Aufstellungen und Belege, die der Beklagte dazu im Berufungsverfahren vorgelegt hat und auf die im angefochtenen Urteil verwiesen wird, sich nicht mehr bei den Prozeßakten befinden. 1. Von der Revision unbeanstandet stellt das Berufungsgericht fest, daß der Wert des Endvermögens des Beklagten (§ 1375 Abs. 1 BGB) am Tage der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) 394.610,79 2. Den Wert des Anfangsvermögens des Beklagten (§ 1374 BGB) hat das Berufungsgericht mit 232.724,29 DM angesetzt und ist so zu einem Zugewinn des Beklagten (§ 1373 BGB) von 161.886,50 DM gelangt. a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß dem Beklagten im Zeitpunkt der Eheschließung folgende Vermögensgegenstände gehörten, die gemäß § 1374 Abs. 1 BGB zu seinem Anfangsvermögen rechnen: Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen und sind daher für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Dabei hat es die Umrechnung aber nur für den Wert des unbebauten Grundstücks und der Zuwendungen vorgenommen, die zur Bebauung des Grundstücks geleistet worden sind. Der Bundesgerichtshof hat in WM 1975, 28 klargestellt, daß bei der Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes nicht einzelne Gegenstände aus dem Anfangsvermögen herausgegriffen werden dürfen, vielmehr auf das gesamte Anfangsvermögen abzustellen und für dieses der Wert zu berechnen ist, der ihm infolge des Kaufkraftverlustes des Geldes bei Beendigung des Güterstandes zukommen würde. Die nach BGHZ 61, 385 vorzunehmende Umrechnung des Wertes des Anfangsvermögens bezweckt, die nur der Bezeichnung nach gleichen Wertmesser für das Anfangs- und Endvermögen auch real vergleichbar zu machen. Danach ist der gemäß § 1376 Abs. 1 BGB ermittelte Wert in der Weise umzurechnen, daß er mit dem Preisindex der Lebenshaltung für die Zeit der Beendigung des Güterstandes (hier: Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) vervielfacht und das Ergebnis durch den Preisindex der Lebenshaltung bei Beginn des Güterstandes geteilt wird. 3. Da der Wert des Anfangsvermögens des Beklagten nicht zutreffend ermittelt ist, kann auch die darauf beruhende Feststellung seines Zugewinns keinen Bestand haben. 1. Nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts besaß die Klägerin bei der Eheschließung kein Vermögen. Der Wert des Miteigenturnsan-teils von damals 6 750 DM rechnet gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zu dem Anfangsvermögen der Klägerin. Auch dieser Wert ist zu dem Ausgleich des Kaufkraftschwundes nach den oben dargestellten Grundsätzen umzurechnen, wenn ein Endvermögen der Klägerin festgestellt wird. 2. Das Berufungsgericht nimmt an, daß für die Klägerin ein Endvermögen nicht anzusetzen sei. a) Richtig ist, daß der Klägerin bei Zustellung des Scheidungs-antrags ein Vergütungsanspruch für die im elterlichen Betrieb geleisteten Dienste nicht zustand. dazu BGH aaO) unentgeltlich auf dem Hof der Eltern mitgearbeitet hat in der Erwartung, daß ihr der Hof später unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werde.War diese Erwartung den Eltern erkennbar und erfüllt sie sich nicht, kann der Klägerin allerdings wegen Nichteintritts des mit ihren Arbeitsleistungen bezweckten Erfolges ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auf Vergütung ihrer Dienste erwachsen. b) Das Berufungsgericht hat auch richtig entschieden, daß die Aussicht der Klägerin, den elterlichen Hof zu erben, keinen Vermögenswert darstellt, der bei ihrem Endvermögen zu berücksichtigen ist. c) Das Oberlandesgericht berücksichtigt auch die von der Klägerin betriebene Landwirtschaft nicht bei ihrem Endvermögen. Ob das durch den Pachtvertrag begründete Nutzungsrecht der Klägerin an dem landwirtschaftlichen Betrieb bei ihrem Endvermögen angesetzt werden kann, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Das Endvermögen umfaßt die dem Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin neben seinen Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind (BGH FamRZ 1981, 239 = NJW 1981, 1038 und öfter). Ein reguläres Pachtverhältnis, bei dem Leistung und Gegenleistung immer wieder aufs Neue fällig werden, stellt zwar nach der Verkehrsauffassung keinen eigenen wirtschaftlichen Wert dar (BGH aaO). Das Berufungsvorbringen des Beklagten, die Klägerin verfüge als künftige Erbin bereits jetzt wirtschaftlich wie eine Eigentümerin über den gepachteten Betrieb, gab Anlaß, dieser Frage nachzugehen. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Inventar des Pachtbetriebes stelle wegen der in § 589 BGB normierten Rückgewährpflicht keinen wirtschaftlichen Wert für die Klägerin dar, ermangelt einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Nicht ausreichend begründet ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom Beklagten behaupteten Investitionen der Klägerin in das Hofgrundstück und dessen Baulichkeiten keinen Vermögenswert für die Klägerin begründeten. Richtig ist zwar, daß die so geschaffenen Grundstücksbestandteile Eigentum der Eltern der Klägerin geworden sind (§§ 93, 94 BGB), sofern sie nicht - wozu bisher eindeutige Feststellungen fehlen - kraft des Pachtverhältnisses nur vorübergehend mit dem Grund und Boden verbunden worden sein sollten (§95 BGB). Falls das Berufungsgericht erneut einen Ausgleichsanspruch der Klägerin errechnen sollte, wird auch die vom Beklagten erhobene Einrede der groben Unbilligkeit (§ 1381 BGB) neu zu prüfen sein. Die Revision macht zutreffend geltend, daß auch nicht verschuldete Umstände wirtschaftlicher Natur, insbesondere die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten, eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB begründen können (vgl.

Zitierte Normen: § 1380 BGB
FeststellungHofBGBWertBerufungsgerichtEndvermögenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
£2
IX ZR 22/82	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17• Februar 1983 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Die am 2. September I960 geschlossene Ehe wurde auf den am 6. Juni 1979 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Die Parteien streiten über den Zugewinnausgleich.
Bei der Eheschließung besaß die Klägerin kein Vermögen.
Ihren Eltern gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb, in dem sie mitarbeitete. Seit Februar 1972 ist sie Pächterin des Betriebes.
 
Der Beklagte besaß bei der Eheschließung eine Kuh im Werte von 1 000 DM, ein Bausparguthaben von 1 000 DM und ein Sparguthaben von 7.464,80 DM. Als Hochzeitsgeschenk erhielt er im September I960 von seinem Vater einen PKW zu dem Anschaffungspreis von 5.076,50 DM. 1965 schenkte ihm sein Vater ein unbebautes Grundstück, das damals 25.200 DM wert war. Es wurde während der Ehe mit einem Mehrfamilienwohnhaus nebst Garagen bebaut. Bei den Bauarbeiten halfen Verwandte des Beklagten; außerdem schossen sein Vater 50 000 DM und seine Mutter 10 000 DM zu den Baukosten zu. Im März 1962 bezahlte der Vater des Beklagten einen Schlepper, einen Winkeldrehpflug und einen Dungstreuer im Anschaffungswert von insgesamt 13 500 DM; die Geräte wurden auf dem Hof der Eltern der Klägerin eingesetzt.
Bei Zustellung des Scheidungsantrags gehörte dem Beklagten außer dem Hausgrundstück ein PKW im Werte von 6 500 DM. Er hatte Darlehensverbindlichkeiten von insgesamt 56.889,21 DM.
Die Klägerin forderte als Zugewinnausgleich 100 000 EM nebst 4 % Zinsen seit 25. September 1980. Sie behauptete, sie habe auch bei Zustellung des Scheiungsantrags kein Vermögen besessen.
Der Beklagte behauptete, er habe während der Ehe weitere Barzuwendungen seiner Eltern erhalten. Den Wert der unentgeltlichen Mitarbeit seiner Verwandten beim Bau des Hauses bezifferte er mit 110 000 DM.
Das Amtsgericht sprach der Klägerin 69.808,28 DM nebst Zinsen zu und wies die weitergehende Klage ab. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Während die Klägerin ihren Zahlungsantrag aus dem ersten Rechtszuge weiterverfolgte, beantragte der Beklagte volle Klageabweisung,
 Er vertrat nunmehr die Auffassung, der Wert des von der Klägerin bewirtschafteten Hofes müsse bei ihrem Endvermögen berücksichtigt werden. Er trug dazu vor, wirtschaftlich verfüge die Klägerin bereits jetzt über den Hof; sie habe aus eigenen Mitteln in Gerät und Baulichkeiten rund 110 000 DM investiert. Als künftige Alleinerbin besitze sie auch jetzt schon ein Anwartschaftsrecht, dessen Wert mit der Hälfte des Verkehrswertes des Hofes von mindestens 350 000 DM anzusetzen sei.
Für ihre Mitarbeit auf dem elterlichen Hof in der Zeit zwischen der Eheschließung und dem 31. Dezember 1971 seien ihr Lohnansprüche von 105 600 DM zuzurechnen; daß die Klägerin in der Erwartung, den Hof zu erben, unentgeltlich mitgearbeitet habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Weiter machte der Beklagte geltend, er habe während der Ehe in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin unentgeltlich mitgearbeitet und überdies beträchtliche Barbeträge für den Hof aufgewendet.
Diese Zuwendungen seien auf einen Ausgleichsanspruch der Klägerin anzurechnen. Jedenfalls sei es im Hinblick auf die von ihm bereits erbrachten Leistungen grob unbillig, wenn die Klägerin noch zusätzlich Ausgleich des Zugewinns verlangen könne, nur weil ihr der Hof noch nicht gehöre.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und sprach der Klägerin auf ihre Berufung unter Abweisung ihres weitergehenden Anspruchs 80.943,25 DM nebst Zinsen zu.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin volle Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
I.
Es kann offen bleiben, ob der Teil des Berufungsurteils, der sich mit den vom Beklagten geltend gemachten Vorausempfangen im Sinne des § 1380 BGB befaßt, an einem zur Aufhebung nötigenden Mangel im Tatbestand leidet, weil die Aufstellungen und Belege, die der Beklagte dazu im Berufungsverfahren vorgelegt hat und auf die im angefochtenen Urteil verwiesen wird, sich nicht mehr bei den Prozeßakten befinden. Denn die gegen die Feststellung des Anfangsvermögens des Beklagten und des Endvermögens der Klägerin gerichtete Sachrüge der Revision greift durch und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils.
II.
1.	Von der Revision unbeanstandet stellt das Berufungsgericht fest, daß der Wert des Endvermögens des Beklagten (§ 1375 Abs. 1 BGB) am Tage der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) 394.610,79 IM betrug. Davon ist für das Revisionsverfahren auszugehen.
2.	Den Wert des Anfangsvermögens des Beklagten (§ 1374 BGB) hat das Berufungsgericht mit 232.724,29 DM angesetzt und ist
 so zu einem Zugewinn des Beklagten (§ 1373 BGB) von 161.886,50 DM gelangt. Der dagegen gerichtete Revisionsangriff ist begründet.
a)	Das Berufungsgericht stellt fest, daß dem Beklagten im Zeitpunkt der Eheschließung folgende Vermögensgegenstände gehörten, die gemäß § 1374 Abs. 1 BGB zu seinem Anfangsvermögen rechnen:
Eine Kuh im Werte von ein Bausparguthaben von ein Sparguthaben von
1.000.	00 DM,
1.000.	00 DM, 7.464,80 DM.
Es stellt weiter fest, baß der Beklagte während der Ehe folgende Schenkungen - teilweise zur Abfindung künftiger Erbansprüche - erhalten hat, die gemäß § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sind:
Im September I960 von seinem Vater einen
PKW zu dem Anschaffungswert von	5.076,50	DM;
im März 1962 von seinem Vater den halben Miteigentumsanteil an einem Schlepper, einem Winkeldrehpflug und einem Dungstreuer im Anschaffungswert von	6.750,00	DM;
im Jahre 1965 von seinem Vater ein unbebautes Grundstück im damaligen
 Werte von	25.200,00	DM;
in den Jahren 1966 bis 1968 von seinem
 Vater und anderen Verwandten Beiträge
 zu dem Bau des Hauses im Werte von damals 92.667,54 DM;
im März 1969 eine Barzuwendung der
 Mutter für die weitere Bebauung und
 Gestaltung des Grundstücks von	10.000,00	DM.
Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen und sind daher für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen.
b)	Um die allein durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene nominale Wertsteigerung des Vermögens (= unechter Zugewinn) auszuschalten, hat das Berufungsgericht den Wert des An-
 
fangsvermögens nach den in BGHZ 61, 385 entwickelten Grundsätzen umgerechnet. Dabei hat es die Umrechnung aber nur für den Wert des unbebauten Grundstücks und der Zuwendungen vorgenommen, die
 zur Bebauung des Grundstücks geleistet worden sind. Diese Beschränkung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Bundesgerichtshof hat in WM 1975, 28 klargestellt, daß bei der Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes nicht einzelne Gegenstände aus dem Anfangsvermögen herausgegriffen werden dürfen, vielmehr auf das gesamte Anfangsvermögen abzustellen und für dieses der Wert zu berechnen ist, der ihm infolge des Kaufkraftverlustes des Geldes bei Beendigung des Güterstandes zukommen würde. Etwas anderes läßt sich auch aus BGHZ 61, 385 nicht herleiten. Daran hält der Senat fest.
Der echte Zugewinn läßt sich nur dann zutreffend ermitteln, wenn Anfangs- und Endvermögen mit demselben Wertmesser bewertet werden. Den jeweils in DM ausgedrückten Werten des Anfangs- und Endvermögens liegt wegen des fortschreitenden Kaufkraftschwundes des Geldes aber nur dem Anschein nach ein gleicher Wertmesser zugrunde. Tatsächlich stellt die in DM ausgedrückte Werteinheit beim Anfangsvermögen einen höheren Wert dar als die in gleicher Weise bezeichnete Werteinheit beim Endvermögen. Die nach BGHZ 61, 385 vorzunehmende Umrechnung des Wertes des Anfangsvermögens bezweckt, die nur der Bezeichnung nach gleichen Wertmesser für das Anfangs- und Endvermögen auch real vergleichbar zu machen. Das wird nur erreicht, wenn die Umrechnung für das gesamte Anfangsvermögen erfolgt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts deuten darauf hin, daß es der Auffassung war, die Werte der Gegenstände des Anfangsvermögens, die nicht in die Umrechnung einbezogen wurden, berücksichtigten bereits den eingetretenen Kaufkraftverlust. Das steht
 
jedoch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Danach sind die Werte angesetzt worden, die diese Gegenstände im jeweiligen BewertungsZeitpunkt (§ 1376 Abs. 1 BGB) hatten; so ist
z.B. für den PKW der im Jahre I960 gezahlte Anschaffungspreis eingesetzt worden.
Der Senat ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht in der Lage, den Wert des Anfangsvermögens entsprechend den in BGHZ 61, 385 dargelegten Grundsätzen selbst zu berechnen. Danach ist der gemäß § 1376 Abs. 1 BGB ermittelte Wert in der Weise umzurechnen, daß er mit dem Preisindex der Lebenshaltung für die Zeit der Beendigung des Güterstandes (hier: Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) vervielfacht und das Ergebnis durch den Preisindex der Lebenshaltung bei Beginn des Güterstandes geteilt wird. Wenn - wie hier - nach Beginn des Güterstandes erworbene Gegenstände gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sind, tritt insoweit an die Stelle des Preisindex für den Beginn des Güterstandes derjenige für den Erwerbszeitpunkt, da gemäß § 1376 Abs. 1 BGB dieser Zeitpunkt für die Wertermittlung in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB maßgebend ist.
Das Berufungsgericht hat den Preisindex nicht für alle in Betracht kommenden Zeitpunkte festgestellt. Das ist nachzuholen.
3.	Da der Wert des Anfangsvermögens des Beklagten nicht zutreffend ermittelt ist, kann auch die darauf beruhende Feststellung seines Zugewinns keinen Bestand haben.
III.
1. Nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts besaß die Klägerin bei der Eheschließung kein Vermögen. Der Vater des Beklagten schenkte ihr jedoch im März 1962 den anderen Miteigentumsanteil an dem Schlepper, dem Winkel-
 
drehpflug und dem Dungstreuer. Der Wert des Miteigenturnsan-teils von damals 6 750 DM rechnet gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zu dem Anfangsvermögen der Klägerin. Auch dieser Wert ist zu dem Ausgleich des Kaufkraftschwundes nach den oben dargestellten Grundsätzen umzurechnen, wenn ein Endvermögen der Klägerin festgestellt wird.
2. Das Berufungsgericht nimmt an, daß für die Klägerin ein Endvermögen nicht anzusetzen sei. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben teilweise Erfolg.
a) Richtig ist, daß der Klägerin bei Zustellung des Scheidungs-antrags ein Vergütungsanspruch für die im elterlichen Betrieb geleisteten Dienste nicht zustand. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, die einen Lohnanspruch der Klägerin gegen ihre Eltern aus Dienstvertrag rechtfertigen könnten (vgl. dazu BGH NJW 1977, 1224). Auch der Beklagte hat keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen. Nach seinem Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerin auf familienrechtlicher Grundlage (vgl. dazu BGH aaO) unentgeltlich auf dem Hof der Eltern mitgearbeitet hat in der Erwartung, daß ihr der Hof später unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werde.War diese Erwartung den Eltern erkennbar und erfüllt sie sich nicht, kann der Klägerin allerdings wegen Nichteintritts des mit ihren Arbeitsleistungen bezweckten Erfolges ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auf Vergütung ihrer Dienste erwachsen. Ein solcher Anspruch entsteht jedoch erst, wenn feststeht, daß der mit den Dienstleistungen bezweckte Erfolg nicht eintritt (vgl. BGHZ 35, 356, 358). Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages nicht erfüllt. Bei dem Endvermögen können aber gemäß § 1375 Abs. 1 BGB nur solche Vermögensgegenstände berücksichtigt werden, die am
 
BewertungsStichtage bereits vorhanden waren, nicht dagegen künftige Ansprüche, deren Entstehung ungewiß ist.
b)	Das Berufungsgericht hat auch richtig entschieden, daß die Aussicht der Klägerin, den elterlichen Hof zu erben, keinen Vermögenswert darstellt, der bei ihrem Endvermögen zu berücksichtigen ist. Zum Endvermögen gehören nur solche Sachen und Rechte, die dem Ehegatten am Bewertungsstichtage bereits zustanden; bloße Erwerbsaussichten zählen nicht dazu. Die Aussicht, den Hof zu erben, ist lediglich eine Erwerbsaussicht
 und kein Anwartschaftsrecht. Gleiches gilt für das Pflichtteilsrecht. Im übrigen könnte eine Berücksichtigung des Erbrechts wegen § 1374 Abs. 2 BGB schwerlich zu Gunsten des Beklagten ausschlagen.
c)	Das Oberlandesgericht berücksichtigt auch die von der Klägerin betriebene Landwirtschaft nicht bei ihrem Endvermögen.
Es führt dazu aus, der Wert des Betriebes sei den Verpächtern, also den Eltern der Klägerin, zuzurechnen. Die Investitionen in das Hofgrundstück und die zugehörigen Baulichkeiten kämen nur den Eigentümern zugute und schieden daher für das Endvermögen der Klägerin aus. Das gelte auch für das mit der Rückgewährverpflichtung aus § 589 BGB belastete Inventar.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen, soweit sie die nur gepachteten Grundstücke und Baulichkeiten des Hofes betreffen. Da diese Gegenstände der Klägerin nicht gehören, stellen sie weder einzeln noch in ihrer Zusammenfassung einen beim Endvermögen der Klägerin anzusetzenden Wert dar (vgl. Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1376 Rdnr. 19; Finke in RGRK/BGB 12. Aufl. § 1376 BGB Rdnr. 33). Gleiches würde für solche Inventarstücke gelten, die am BewertungsStichtage
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(§ 1384 BGB) den Verpächtern gehörten; insoweit hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
Im übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts Bedenken.
Ob das durch den Pachtvertrag begründete Nutzungsrecht der Klägerin an dem landwirtschaftlichen Betrieb bei ihrem Endvermögen angesetzt werden kann, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Das Endvermögen umfaßt die dem Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin neben seinen Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind (BGH FamRZ 1981, 239 = NJW 1981, 1038 und öfter). Dazu können auch schuldrechtliche Nutzungsrechte zählen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - IX ZR 85/81 -). Ein reguläres Pachtverhältnis, bei dem Leistung und Gegenleistung immer wieder aufs Neue fällig werden, stellt zwar nach der Verkehrsauffassung keinen eigenen wirtschaftlichen Wert dar (BGH aaO). Das schließt nicht aus, daß besondere Vertragsgestaltungen eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Das Berufungsvorbringen des Beklagten, die Klägerin verfüge als künftige Erbin bereits jetzt wirtschaftlich wie eine Eigentümerin über den gepachteten Betrieb, gab Anlaß, dieser Frage nachzugehen. Das angefochtene Urteil enthält aber keine Feststellungen über den Inhalt des Pachtvertrages, die eine Prüfung ermöglichen würden.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Inventar des Pachtbetriebes stelle wegen der in § 589 BGB normierten Rückgewährpflicht keinen wirtschaftlichen Wert für die Klägerin dar, ermangelt einer ausreichenden Tatsachengrundlage. § 589 BGB ist gemäß § 587 BGB nur anwendbar, wenn der Pächter eines Grundstücks
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das - dem Verpächter gehörende - Inventar zu dem Schätzwert mit der Verpflichtung übernommen hat, es bei der Beendigung der Pacht zu dem Schätzwert zurückzugewähren. Ob der Pachtvertrag
 der Klägerin diese oder eine andere Vereinbarung über das Inventar enthält, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es besteht deshalb die Möglichkeit, daß lebendes oder totes Inventar am Stichtag der Klägerin gehörte und bei ihrem Endvermögen zu berücksichtigen ist.
Nicht ausreichend begründet ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom Beklagten behaupteten Investitionen der Klägerin in das Hofgrundstück und dessen Baulichkeiten keinen Vermögenswert für die Klägerin begründeten. Richtig ist zwar, daß die so geschaffenen Grundstücksbestandteile Eigentum der Eltern der Klägerin geworden sind (§§ 93,
 94 BGB), sofern sie nicht - wozu bisher eindeutige Feststellungen fehlen - kraft des Pachtverhältnisses nur vorübergehend mit dem Grund und Boden verbunden worden sein sollten (§95 BGB). Das schließt nicht aus, daß der Klägerin aus dem Pachtvertrag oder aus einem sonstigen Rechtsgrund Verwendungs- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen die Eltern zustanden, die bereits am Stichtag begründet waren. Das hängt in erster Linie davon ab, welche Vereinbarungen die Klägerin mit ihren Eltern in Ansehung dieser Investitionen getroffen hat. Dazu fehlen die notwendigen Feststellungen.
Mit der bisherigen Begründung kann deshalb auch die Entscheidung über das Endvermögen der Klägerin keinen Bestand haben. Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, gegebenenfalls nach Ergänzung des Parteivortrags. Da nicht abzusehen ist, in
 
welcher Höhe sich dann noch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin errechnet, ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
IV.
Die erneute Berufungsverhandlung wird dem Beklagten Gelegenheit geben, seine Bedenken gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zu § 1380 BGB zu wiederholen. Beim jetzigen Verfahrensstande braucht der Senat darauf nicht einzugehen.
Falls das Berufungsgericht erneut einen Ausgleichsanspruch der Klägerin errechnen sollte, wird auch die vom Beklagten erhobene Einrede der groben Unbilligkeit (§ 1381 BGB) neu zu prüfen sein. Ihre bisherige Behandlung gibt zu folgendem Hinweis Anlaß:
Die Revision macht zutreffend geltend, daß auch nicht verschuldete Umstände wirtschaftlicher Natur, insbesondere die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten, eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB begründen können (vgl.
 BGH NJW 1973, 749). Ob ein solcher Fall vorliegt, wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der in BGHZ 46, 343 dargestellten Grundsätze zu entscheiden haben.
Mai	Henkel	Dr.	Lang
 Gärtner	Winter