März 1971 (BGBl I 827; BVerfGE 30, 367 = RzW 1971, 309) ist jedenfalls nicht überschritten, wenn der Anspruch in einer den §§ 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nrn 1-4 BEG entsprechenden Weise bis 31. Im März 1966 beantragte er unter Darlegung seines Freiheitsschadens eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG, die ihm bewilligt wurde. Juni 1971 verlangte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger für Schaden an Freiheit unter Anrechnung der Beihilfe 6.450 DM zu und verwies den Rechtsstreit wegen des Gesundheitsschadensan-spruchs an das Landgericht zurück. Auf die Revision des beklagten Landes wies der Senat durch Urteil vom 18. Ein etwaiger GesundheitsSchadensanSpruch sei wegen Versäumung der Substantiierungsfrist nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen; ein Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden sei durch Anrechnung der ihn übersteigenden Beihilfe bereits erfüllt. Auf Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Senat zurückverwiesen (Beschluß vom 16. Das Berufungsgericht meintp daß der Kläger zu dem nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre„ Er sei Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr, 3 BVFGo Dafür genüge, daß er deutscher Volkszugehöriger sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe* Ein Nötigungszusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und der Auswanderung sei nicht erforderlich, sei aber gegeben. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis brauche nicht der alleinige oder vorherrschende Grund für das Verlassen des Vertreibungsgebietes gewesen zu sein. ger in seinem persönlichen Lehensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habec Es sei nicht erforderlich, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebrauchen des deutschen Volkes mehr als denen einer anderen Volksgruppe seiner Heimat angeglichen habe. Richtig ist allerdings, daß der Kläger nur nach §150 BEG aF eine Entschädigung für Gesundheits- und Freiheitsschaden verlangen kann. Nach § 150 BEG aF kann ein Verfolgter für seinen Gesundheits- und Freiheitsschaden eine Entschädigung verlangen, wenn er Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Die bloße Beherrschung und überwiegende Benutzung der deutschen Sprache genügte für sich allein nicht. Es genügte, daß sich der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden waren, als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl fühlte (BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39; 1975, 79; 1978, 174 Nr. 8). Danach hat das Berufungsgericht die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers im Sinne der §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF i.V. m. Wenn der Kläger in dem dargelegten Sinne deutscher Volkszugehöriger ist, dann ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Nötigungszusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und der Auswanderung des Klägers aus Ungarn zu bejahen. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Entschädigungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid, für die Gerichte bindend (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG), dem Kläger stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG gewährt hat. Aus der auf den Antrag von 1964 erst im November 1975 gewährten Wiedereinsetzung folgt allerdings noch nicht, daß der Kläger schon vor der Verabschiedung des BEG-Schluß-gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 26. BGH RzW 1978, 105), Das ist nicht der Fall, wenn einem bis dahin gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht hätte entsprochen werden dürfen; daß ihm nach dem 26. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers erfüllte unter den hier gegebenen Umständen die Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 510; 1972, 27; 1975, 273; 314; 1978, 223; 225 Nr. 17; 1979, 223) an ein solches Gesuch zu stellen sind. Juni 1964 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag damit begründet, daß er erst vor einigen Wochen aus Ungarn nach Wien ausgewandert und somit erst jetzt in der Lage sei, seine Ansprüche anzu demelden. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. März 1971 ist Jedenfalls nicht überschritten, wenn der Anspruch in einer den §§ 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nrn 1-4 BEG entsprechenden Weise bis 31.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 150 aF, 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nm 1-4 Eine angemessene Frist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (BGBl I 827; BVerfGE 30, 367 = RzW 1971, 309) ist jedenfalls nicht überschritten, wenn der Anspruch in einer den §§ 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nrn 1-4 BEG entsprechenden Weise bis 31. Dezember 1972 begründet worden ist. BGH, Urt. v. 10. Juli 1980 - IX ZR 22/80 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 22/80 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Z^Bmstraßefl, KflBf, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. BHI - gegen Josef M , THBstraße fl a, » Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. » S3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt% Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 in Ungarn geborene Kläger war von Januar 1941 bis Dezember 1944 zu dem ungarischen Arbeitsdienst eingezogen und lebte anschließend bis Februar 1945 in der Illegalität. Im März 1964 kam er als Flüchtling nach Österreich. Am 6. Juni 1964 beantragte er nach § 150 BEG Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Zugleich suchte er um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. Im März 1966 beantragte er unter Darlegung seines Freiheitsschadens eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG, die ihm bewilligt wurde. Am 29. Juni 1971 verlangte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1971 erneut Entschädigung nach § 150 BEG aF. Seinen Gesundheitsschadensanspruch erläuterte er im Dezember 1971* Die Entschädigungsbehörde lehnte seinen Antrag durch Bescheid vom 11. November 1975 ab, weil eine Nötigung zu dem Verlassen Ungarns aus Gründen der deutschen Volkszugehörigkeit nicht nachgewiesen sei. Die Klage auf 6.450 DM Entschädigung für Freiheitsschaden sowie auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Gesundheitsschaden nebst Zinsen wies das Landgericht ab. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger für Schaden an Freiheit unter Anrechnung der Beihilfe 6.450 DM zu und verwies den Rechtsstreit wegen des Gesundheitsschadensan-spruchs an das Landgericht zurück. Auf die Revision des beklagten Landes wies der Senat durch Urteil vom 18. Mai 1978 (RzW 1978, 137) die Klage ab. Ein etwaiger GesundheitsSchadensanSpruch sei wegen Versäumung der Substantiierungsfrist nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen; ein Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden sei durch Anrechnung der ihn übersteigenden Beihilfe bereits erfüllt. Auf Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Senat zurückverwiesen (Beschluß vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127 und 679/78 = RzW 1980, 62). S3 — A - Die Revision des Beklagten, über die der Senat nach der Zurückverweisung erneut zu entscheiden hat* ist begründet „ Das Berufungsgericht meintp daß der Kläger zu dem nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre„ Er sei Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr, 3 BVFGo Dafür genüge, daß er deutscher Volkszugehöriger sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe* Ein Nötigungszusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und der Auswanderung sei nicht erforderlich, sei aber gegeben. Der Kläger habe wegen seiner deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit im Nachkriegsungarn immer wieder Schwierigkeiten gehabt, auch wenn er als Spezialist und wegen seiner guten Deutschkenntnisse in dem Außenhandelsunternehmen Hungarotex verantwortliche Positionen bekleidet habe und sogar mehrere Geschäftsreisen in das westliche Ausland habe machen dürfen. Er habe für den Rest seines Lebens in einem deutschsprachigen Land leben, dort seine Muttersprache benutzen wollen und sei deshalb während einer Geschäftsreise geflüchtet* Das genüge für die Annahme eines Nö11gungsZusammenhänges zwischen dem Deutschtum und dem Entschluß, Ungarn zu verlassen. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis brauche nicht der alleinige oder vorherrschende Grund für das Verlassen des Vertreibungsgebietes gewesen zu sein. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß der Klä- ger in seinem persönlichen Lehensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habec Es sei nicht erforderlich, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebrauchen des deutschen Volkes mehr als denen einer anderen Volksgruppe seiner Heimat angeglichen habe. Dem Kläger stehe eine Entschädigung von 6.450 DM für den erlittenen Freiheitsschaden in Ungarn zu. Bezüglich des Gesundheitsschadens sei es in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO angezeigt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen . Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Richtig ist allerdings, daß der Kläger nur nach §150 BEG aF eine Entschädigung für Gesundheits- und Freiheitsschaden verlangen kann. Er gehört nicht zu den nach § 4 oder § 160 BEG anspruchsberechtigten Personen. Die Voraussetzungen des § 150 BEG in der Fassung durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG erfüllt er gleichfalls nicht, da er sich am 1. Oktober 1953 noch in Ungarn aufgehalten hat (§ 150 Abs. 2 BEG nF). Nach § 150 BEG aF kann ein Verfolgter für seinen Gesundheits- und Freiheitsschaden eine Entschädigung verlangen, wenn er Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Maßgebend ist dabei der Vertriebenenbe-griff, wie er bis zu dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag (26. Mai 1965) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmt worden ist (vgl, BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). Danach war Vertrie- S3 bener, wer wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum das Vertreibungsgebiet verlassen hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzte eine innere Bindung an das Deutschtum voraus. Deutscher Volkszugehöriger war deshalb nur, wer sich den Wertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen seiner Heimat verbunden fühlte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), mit anderen Worten, wer nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen war (vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 1963 -IV ZR 78/63 und - mit Hinweis darauf - BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). Die bloße Beherrschung und überwiegende Benutzung der deutschen Sprache genügte für sich allein nicht. Zwischen dem Deutschtum und dem Verlassen der Heimat mußte außerdem ein Nötigungszusammenhang bestanden haben, an dessen Feststellung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen waren. Es genügte, daß sich der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden waren, als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl fühlte (BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39; 1975, 79; 1978, 174 Nr. 8). Danach hat das Berufungsgericht die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers im Sinne der §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu Unrecht bejaht. Es hat insoweit nur festgestellt, daß der Kläger in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen habe. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist nicht möglich, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF l.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt und vorbehaltlich der Anrechnung der Beihilfe (Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG) eine Entschädigung für Gesundheits- und Freiheitsschaden verlangen kann. Wenn der Kläger in dem dargelegten Sinne deutscher Volkszugehöriger ist, dann ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Nötigungszusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und der Auswanderung des Klägers aus Ungarn zu bejahen. An der Versäumung der Antragsfrist scheitern die Ansprüche nicht. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Entschädigungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid, für die Gerichte bindend (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG), dem Kläger stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG gewährt hat. Aus der auf den Antrag von 1964 erst im November 1975 gewährten Wiedereinsetzung folgt allerdings noch nicht, daß der Kläger schon vor der Verabschiedung des BEG-Schluß-gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 26. Mai 1965 eine Rechtsstellung erlangt gehabt habe, wie sie die Anwendung des § 150 BEG aF über das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hinaus voraussetzt. Dazu gehört auch, daß bis zu dem 26. Mai 1965 ein wirksamer Entschädigungsantrag nach § 189 BEG gestellt war (vgl. BGH RzW 1978, 105), Das ist nicht der Fall, wenn einem bis dahin gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht hätte entsprochen werden dürfen; daß ihm nach dem 26. Mai 1965 entsprochen worden ist, genügt nicht. jrj Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers erfüllte unter den hier gegebenen Umständen die Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 510; 1972, 27; 1975, 273; 314; 1978, 223; 225 Nr. 17; 1979, 223) an ein solches Gesuch zu stellen sind. Der Kläger hat seinen am 5. Juni 1964 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag damit begründet, daß er erst vor einigen Wochen aus Ungarn nach Wien ausgewandert und somit erst jetzt in der Lage sei, seine Ansprüche anzu demelden. Beigefügt waren ein Formularantrag und ein ausgefüllter Vordruck zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, in denen der Kläger angab, am 24. März 1964 von Budapest nach Wien ausgewandert zu sein. Außerdem lag eine beglaubigte Ablichtung einer Bescheinigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Mai 1964 bei, wonach der Kläger dort am 24. März 1964 um die Gewährung des Asylrechts angesucht hat. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Der Kläger hat ihn zwar erst nach Ablauf der in dieser Vorschrift gesetzten Frist erläutert. Diese Frist gilt jedoch, wie aas Dundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Januar 1980 entschieden hat, nicht für solche Verfolgte, die nach der Stichtagsbestimmung in §150 Abs. 2 BEG nF nicht mehr entschädigungsberechtigt waren, deren Ansprüche auf der Grundlage des § 150 BEG aF aber infolge der teilweisen Nichtigerklärung des § 150 Abs. 2 BEG nF durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (BVerfGE 30, 367 = RzW 1971, 309) wiederaufgelebt sind. Insoweit ist nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts von einer Gesetzes- lücke auszugehen, die die Entschädigungsgerichte ver-fassungskonform in der Weise schließen können, daß die Substantiierung binnen angemessener Frist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 verlangt wird. Wie die vom Bundesverfassungsgericht für zulässig gehaltene Begründungsfrist auszugestalten, insbesondere zu bemessen wäre, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine angemessene Frist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 ist Jedenfalls nicht überschritten, wenn der Anspruch in einer den §§ 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nrn 1-4 BEG entsprechenden Weise bis 31. Dezember 1972 begründet worden ist. Der Kläger hat in einem am 21. Dezember 1971 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben auf die "schon mitgeteilten Daten und Beweisanträge" verwiesen und unter anderem auch behauptet, durch die Verfolgung habe er sich einen beiderseitigen Bauchwandbruch, Nervenleiden, Alpträume, Herzleiden, chronische Colitis, Schwächeanfälle und Kopfschmerzen zugezogen. Dazu hat er Namen und Anschriften seiner behandelnden Ärzte angegeben. Damit war der Begründungspflicht nach §§ 190 a Abs. 1, 190 Nrn 1 - 4 BEG genügt (vgl. BGH RzW 1978, 20; 73). Der Rechtsstreit ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit ist auch die vom Berufungsgericht aus- 10 57 gesprochene und von der Revision mit Recht gerügte Zurückverweisung an das Landgericht hinfällig. Sie ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 538, 539 ZPO zulässig (BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). Mai Zorn Dr. Thumm Dr. Lang Der Richter am Bundesge- richtshof Dr. Jähnke kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai