Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai Und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. März 1967 jedoch nur den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Im Juni 1973 beantragte sie, ihr im Wege des Zweitverfahrens eine weitere Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren, weil das Ende des EntschädigungsZeitraums im Bescheid vom 11. Oktober 1974 ab, weil die Klägerin von der Möglichkeit der Überleitung nach Art. III Nr. 2 und 4 BEG-SchlußG keinen Gebrauch gemacht habe. Klage und Berufung, mit denen die Klägerin einen Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, hilfsweise auf weitere Kapitalentschädigung bis zu dem Höchstbetrage von 40.000 DM nebst Zinsen geltend machte, blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihren Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung nebst Zinsen weiter. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf eine höhere Kapitalentschädigung im Wege des Zweitverfahrens für unbegründet. Richtig ist zwar, daß die Erweiterung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch § 75 Abs. 2 BEG nF nicht im Wege der Abhilfe durchgesetzt werden kann (vgl. Sie hat zwar nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Antragsfrist des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG (30. Der Klägerin kann im Zweitverfähren die Nichtweiterverfolgung eines Neuantrages nach Art, III Nr. 2 BEG-SchlußG mit § 75 Abs. 2 BEG nF aber nur insoweit entgegengehalten werden, als das BEG-Schlußgesetz einen weitergehenden Anspruch begründet hat. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Klägerin der 20 %ige Zuschlag zur Kapitalentschädigung schon nach bisherigem Recht zustand oder erstmals durch die Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG eingeräumt worden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Klägerin schon nach bisherigem Recht der 20 #ige Zuschlag zur KapitalentSchädigung gemäß § 92 Abs. 2 BEG aF zustand. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es sich um den Anspruch der Klägerin auf weitere Kapitalentschädigung nebst Zinsen handelt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 22/79 URTEIL Verkündet am 2. April 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Sara geh. Fi /Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr< und gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische itraße A, Landesverwaltungsamt, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai Und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 1976 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung nebst Zinsen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1913 in geborene jüdische Klägerin erhielt durch Bescheid vom 11. August 1961 für Schaden im beruflichen Fortkommen (§ 88 Nr. 4 BEG) 6.253 DM Kapitalentschädigung. Bei Einreihung in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes wurde der EntschädigungsZeitraum bis zu dem 31. Oktober 1947 bemessen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die seit 1935 verheiratete Klägerin ihre berufliche Tätigkeit in einem Kibbuz in Palästina aufgegeben, weil sie sich nach ihren Angaben der Erziehung ihrer 1936, 1940 und 1944 geborenen Kinder widmen mußte. Ein Zuschlag von 20 % gemäß § 92 Abs. 2 BEG wurde nicht gewährt. Im November 1965 meldete die Klägerin global alle Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz an, erläuterte bis zu dem 31. März 1967 jedoch nur den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Im Juni 1973 beantragte sie, ihr im Wege des Zweitverfahrens eine weitere Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren, weil das Ende des EntschädigungsZeitraums im Bescheid vom 11. August 1961 zu Unrecht auf den 31. Oktober 1947 festgesetzt worden sei. Sie habe Anspruch auf Entschädigung bis zu der Zeit, in der das Einkommen ihres Ehemannes das Eineinhalbfache des Vergleichseinkommens nach der 3. DV-BEG erreicht habe. Im Juli 1973 verlangte die Klägerin zusätzlich, ihr im Wege des Zweitverfahrens eine Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren. Beide Anträge lehnte die Behörde durch Bescheid vom 29. Oktober 1974 ab, weil die Klägerin von der Möglichkeit der Überleitung nach Art. III Nr. 2 und 4 BEG-SchlußG keinen Gebrauch gemacht habe. Klage und Berufung, mit denen die Klägerin einen Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, hilfsweise auf weitere Kapitalentschädigung bis zu dem Höchstbetrage von 40.000 DM nebst Zinsen geltend machte, blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihren Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung nebst Zinsen weiter. * Ents che i dungs gründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf eine höhere Kapitalentschädigung im Wege des Zweitverfahrens für unbegründet. Der Bescheid vom 11. August 1961 habe der damaligen Rechtslage entsprochen. Diese habe sich durch die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG auf Grund des BEG-Schlußgesetzes geändert. Einen entsprechenden Neuantrag habe die Klägerin bis zu dem 30. September 1966 nicht gestellt. Abhilfe scheide daher aus. Die Auffassung der Klägerin, die Änderung der Rechtslage beruhe nicht auf einer Änderung des Gesetzes (§75 BEG), sondern auf einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, treffe nicht zu. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Richtig ist zwar, daß die Erweiterung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch § 75 Abs. 2 BEG nF nicht im Wege der Abhilfe durchgesetzt werden kann (vgl. BGH RzW 1979» 25 Nr. 15)* Von der Möglichkeit der Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG mit §§ 75 Abs. 2, 92 Abs. 2 BEG hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Sie hat zwar nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Antragsfrist des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG (30. September 1966) versäumt, bis zu dem 31. März 1967 aber weder den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus der Globalanmeldung vom November 1965 herausgehoben (vgl. BGH RzW 1974, 184) noch hierfür einen Überleitungsgrund angegeben. Ein etwa weitergehender Anspruch ist daher gemäß Art. III Nr. 2 Abs. 5, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Der Klägerin kann im Zweitverfähren die Nichtweiterverfolgung eines Neuantrages nach Art, III Nr. 2 BEG-SchlußG mit § 75 Abs. 2 BEG nF aber nur insoweit entgegengehalten werden, als das BEG-Schlußgesetz einen weitergehenden Anspruch begründet hat. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Klägerin der 20 %ige Zuschlag zur Kapitalentschädigung schon nach bisherigem Recht zustand oder erstmals durch die Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG eingeräumt worden ist. Ein bereits nach altem Recht weitergehender BerufsSchadensanspruch hätte ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nicht begründet (BGH RzW 1972, 63; 1976, 180; 234), wegen dessen Nichtausnutzung der Beklagte die Abhilfe verweigert. Im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG hätte ein solcher Anspruch auch nicht durchgesetzt werden können (vgl. BGH RzW 1971, 237; 1972, 230). Der Bescheid vom 11. August 1961 beendete den Entschädigungszeitraum wegen Berufsaufgabe der Klägerin mit dem 31. Oktober 1947. Die Berufsaufgabe der verheirateten Verfolgten, die sich nur noch dem Haushalt und der Erziehung der Kinder widmete, war aber schon nach dem am 17. September 1965 geltenden Recht kein Endigungsgrund (BGH RzW 1972, 63; 1976, 180). Im Falle der Klägerin kommt bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt als Endigungsgrund nur die Eingliederung in Betracht. Das prüft das Berufungsgericht nicht. Im Berufungsurteil sind auch keine Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht diese Prüfung ermöglichen. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Klägerin schon nach bisherigem Recht der 20 #ige Zuschlag zur KapitalentSchädigung gemäß § 92 Abs. 2 BEG aF zustand. Weitere Ermessenserwägungen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es sich um den Anspruch der Klägerin auf weitere Kapitalentschädigung nebst Zinsen handelt. Mai Zorn Fuchs Portmann Dr. Jähnke