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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, November 1979 durch die Richter Dr* Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2* September 1977 aufgehoben* 3) Die Antragstellerin verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, jedoch bleiben beiden Parteien alle Rechte aus §§ 35 und 42 BEG Vorbehalten.w Juli 1976 lehnte die Behörde den Antrag als unzulässig ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme. Darüber hinaus sei eine Abhilfe auch deshalb nicht möglich, weil die Klägerin es versäumt habe, den Bescheid vom 19* Dezember 1966 mit der Klage anzufechten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung einer Rente ab 1« September 1965 mit dem mittleren Hundertsatz von 27»5 im einfachen Dienst. Nit seiner Berufung führte der Beklagte u, a, aus, auch wenn man den Änderungsbescheid vom 19« Dezember 1966 als fehlerhaft betrachten wollte, wäre es der Klägerin dennoch zuzu demuten, an ihm festgehalten zu werden; denn beide Parteien seien bei Vergleichsabschluß darüber einig gewesen, daß die Klägerin stets nur die Mindestrente erhalten sollte. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, daß ihr ab 1, September 1963 anstelle der im Vergleich vereinbarten Nindestrente nach § 32 Abs, 1 BE6 die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und bei mittlerem Hundertsatz errechnete höhere Rente gezahlt werde. Die Grund< Sätze des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr, 31 kämen hier nicht in Betracht, Die Klägerin habe sich, obwohl ihr Gelegenheit gegeben worden sei, Angaben für die errechnete Rente zu machen, ausdrücklich mit dem Abschluß eines Vergleichs auf der Grundlage der Mindestrente einverstanden erklärt. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht« Die Klägerin hat nach der 2« DV-BEG in der Fassung der 7« und der folgenden Änderungsverordnungen Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen Rentenbeträge« Nach den Grundsätzen von BGH RzV 1976, 116 Nr« 31 ist die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art« II Abs« 4 letzter Halbsatz der 7. ÄndVO zur 2« DV-BEG ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschließt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläßt« Schon diesen rechtlichen Ausgangspunkt verläßt das Berufungsgericht, wenn es aus dem vermeintlichen Willen der Parteien bei Abschluß des Vergleichs folgert, es sei nur die jeweilige Mindestrente vereinbart worden« Nach BGH RzW 1976, 116 Nr« 31 kommt es allein darauf an, ob der Vergleichstext selbst eine solche Einschränkung enthält« Die Vereinbarung der Mindestrente, der Verzicht auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sowie die Abrede, beiden Parteien blieben alle Rechte aus §§ 35 und 42 BEG Vorbehalten, ergeben nicht unmittelbar, daß auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt und die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen werden sollte. Zu dem gegenteiligen Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, gelangt das Berufungsgericht erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung vorangegangener Erklärungen der Parteien. Lebensaltersstufe im einfachen Dienst mit dem mittleren Hundertsatz von 27 >5 errechnete Rente 126 DM gegenüber der Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. September 1963 das Verhältnis der Mindestrente (147 DM) und der nach dem mittleren Hundertsatz 27t 5 im einfachen Dienst errechneten Rente (138 DM) umgekehrt. DV-BEG nicht nur von bisher 147 DM auf 153 DM und ab 1. Dieser Bescheid 1st zwar unanfechtbar geworden, well die Klägerin Innerhalb der Klagefrist des § 210 Abs. 2 BEG nicht dagegen geklagt hat. Auch der Einwand des Beklagten, der Klägerin wäre es zuzu demuten, an dem Vergleich festgehalten zu werden, weil beide Parteien bei Vergleichsabschluß darüber einig gewesen seien, daß stets nur die Mindestrente gezahlt werden sollte, trägt seine Ermessensentscheidung nicht.

Zitierte Normen: § 35 BEG
MindestrenteRechtLeistungsverbesserungenvergleichenRenteKlägerinParteiBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2532 027
IM NAMEN DES VOLKES
« 31	URTEIL	Verkündet
8* November 1979
Thiesies»
Justi2angestellte
 ala Urkondsbeamler der Geechäflittelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mina
Apt
• 9
- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägerin und Revisionsklägerin»
Rechtsanwälte und
 gegen
Land Niedersachsen»
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt» Auestraße 14» Hannover»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, November 1979 durch die Richter Dr* Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2* September 1977 aufgehoben*
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 21* Dezember 1976 wird zurück-gewiesen.
Die auBergerichtlichen Kosten beider Rechts« mittel trägt der Beklagte,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 21* April 1964 schlossen die 1918 geborene Klägerin und der Beklagte einen Vergleich über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit* Darin verpflichtete sich das Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 7.240 DM, einer laufenden Rente ab 1* November 1953 in Höhe der Mindestbeträge sowie zur Leistung eines Heilverfahrens* Ziffer 2 und 3 des Vergleichs lauten:
 
"2) Diesen Leistungen liegen zu Grunde:
a)	Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % ab 1. 1« 1945
b)	eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % am 1. 11. 1953
c)	die Mindestbeträge nach § 32 Abs. 1 EEG
3) Die Antragstellerin verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, jedoch bleiben beiden Parteien alle Rechte aus §§ 35 und 42 BEG Vorbehalten.w
Mit Bescheid vom 19* Dezember 1966 erhöhte der Beklagte den Mindestbetrag der Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Die weiteren Erhöhungen der Mindestrente auf Grund der 8. bis 14. ÄndVO zur 2. DV-BEG teilte die Behörde der Klägerin selbst schriftlich mit. Mit Schreiben vom 14./15. Juni 1976 beantragte die Klägerin, ihr anstelle der jeweiligen Mindestrenten ab 1. 9# 1965 die er-rechnete Rente bei gleicher MdE, Einstufung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz zu gewähren.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1976 lehnte die Behörde den Antrag als unzulässig ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme. Im Klageverfahren verweigerte der Beklagte auch eine Abhilfe, weil der Vergleich vom 21. April 1964 und der Bescheid vom 19* Dezember 1966 nicht fehlerhaft seien. Darüber hinaus sei eine Abhilfe auch deshalb nicht möglich, weil die Klägerin es versäumt habe, den Bescheid vom 19* Dezember 1966 mit der Klage anzufechten.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung einer Rente ab 1« September 1965 mit dem mittleren Hundertsatz von 27»5 im einfachen Dienst.
Nit seiner Berufung führte der Beklagte u, a, aus, auch wenn man den Änderungsbescheid vom 19« Dezember 1966 als fehlerhaft betrachten wollte, wäre es der Klägerin dennoch zuzu demuten, an ihm festgehalten zu werden; denn beide Parteien seien bei Vergleichsabschluß darüber einig gewesen, daß die Klägerin stets nur die Mindestrente erhalten sollte. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, Nit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus:
Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, daß ihr ab 1, September 1963 anstelle der im Vergleich vereinbarten Nindestrente nach § 32 Abs, 1 BE6 die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und bei mittlerem Hundertsatz errechnete höhere Rente gezahlt werde. Die Grund< Sätze des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr, 31 kämen hier nicht in Betracht, Die Klägerin habe sich, obwohl ihr Gelegenheit gegeben worden sei, Angaben für die errechnete Rente zu machen, ausdrücklich mit dem Abschluß eines Vergleichs auf der Grundlage der Mindestrente einverstanden erklärt. Dementsprechend seien ihr vergleichsweise die Mindestrentenbeträge nach § 32 Abs, 1 BEG gewährt worden. Keine der Parteien sei auf den Gedanken gekommen, eine andere Rente oder eine andere Berechnung der Rente zu verlangen. Diese Tatsachen ließen den Schluß zu, daß die Klägerin nur die Leistungsverbesserungen bezüglich der Mindestrente erhalten sollte. Der
 
Gesetzgeber habe in allen Änderungsverordnungen die Mindestrente und die errechneten Renten getrennt behandelt« Es könne daher nicht Aufgabe der Gerichte sein, den vom Gesetzgeber bewußt und gewollt herbeigeführten Unterschied in der Erhöhung der Mindestrente und der errechneten Rente durch eine Umstellung der Mindestrente auf die errechnete Rente zu beseitigen«
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht« Die Klägerin hat nach der 2« DV-BEG in der Fassung der 7« und der folgenden Änderungsverordnungen Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen Rentenbeträge«
Nach den Grundsätzen von BGH RzV 1976, 116 Nr« 31 ist die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art« II Abs« 4 letzter Halbsatz der 7. ÄndVO zur 2« DV-BEG ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschließt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläßt« Schon diesen rechtlichen Ausgangspunkt verläßt das Berufungsgericht, wenn es aus dem vermeintlichen Willen der Parteien bei Abschluß des Vergleichs folgert, es sei nur die jeweilige Mindestrente vereinbart worden« Nach BGH RzW 1976, 116 Nr« 31 kommt es allein darauf an, ob der Vergleichstext selbst eine solche Einschränkung enthält«
Ob das der Fall ist, kann das Revisionsgericht selbst feststellen, weil es sich bei dem Mindestrenten-
vergleich um eine im Recht der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit typische Vereinbarung handelt (vgl. BGH RzW 1978, 179 Nr. 12). Die Vereinbarung der Mindestrente, der Verzicht auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sowie die Abrede, beiden Parteien blieben alle Rechte aus §§ 35 und 42 BEG Vorbehalten, ergeben nicht unmittelbar, daß auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt und die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen werden sollte. Zu dem gegenteiligen Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, gelangt das Berufungsgericht erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung vorangegangener Erklärungen der Parteien.
Bei Vergleichsabschluß am 21. April 1964 betrug die nach § 31 BEG, § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der 3. ÄndVQ vom 7. August 1963 (BGBl I 626) in der 3. Lebensaltersstufe im einfachen Dienst mit dem mittleren Hundertsatz von 27 >5 errechnete Rente 126 DM gegenüber der Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG von 136 DM. Erst die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG hat ab 1. September 1963 das Verhältnis der Mindestrente (147 DM) und der nach dem mittleren Hundertsatz 27t 5 im einfachen Dienst errechneten Rente (138 DM) umgekehrt.
Der Beklagte hätte mithin in dem Bescheid vom 19* Dezember 1966 die Rente ab 1. Januar 1966 auf Grund der 7. ÄndVO zw 2. DV-BEG nicht nur von bisher 147 DM auf 153 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 159 IB! anheben dürfen, sondern bereits ab 1. September 1965 die höheren Renten entsprechend der Anlage zu § 13 der 2. DV-
 
BEG festsetzen mUssen (vgl. BGH RzV 1978, 151; Urteil vom 4. Oktober 1979 - IX ZR 64/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Bescheid 1st zwar unanfechtbar geworden, well die Klägerin Innerhalb der Klagefrist des § 210 Abs. 2 BEG nicht dagegen geklagt hat. Ihr Verlangen, die Rentenerhöhungen ab 1. September 1965 nachzuholen, hat aber unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe Erfolg (vgl. BGH RzV 1972, 344; 1979, 73). Daß die Klägerin den nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangenen Änderungsbescheid nicht angefochten hat, rechtfertigt die Verweigerung der Abhilfe nicht. Vor Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzV 1976, 116 Nr. 31 konnte ihr ein Vorwurf, ihre Rechte nachlässig gewahrt zu haben, nicht gemacht werden (vgl. BGH RzV 1978, 111). Auch der Einwand des Beklagten, der Klägerin wäre es zuzu demuten, an dem Vergleich festgehalten zu werden, weil beide Parteien bei Vergleichsabschluß darüber einig gewesen seien, daß stets nur die Mindestrente gezahlt werden sollte, trägt seine Ermessensentscheidung nicht. Die Uberleitungsvorschriften der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG stellen allein darauf ab, ob künftige Leistungsverbesserungen in dem Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen worden sind. Das war hier jedoch nicht der Fall.
Sonstige gegen Abhilfe sprechende Ermessenserwägungen hat der Beklagte nicht vorgebracht; sie kommen nach Sachlage auch nicht in Betracht.
Für die Zeit ab 1. Juli 1968 stehen dem Klageanspruch die Neufestsetzungen der Mindestrente schon des-
 
H
halb nicht entgegen, weil hiervon die Klägerin nur persönlich unterrichtet worden war (vgl. BGH RzW 1979, 73)#
Br. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs
Gärtner