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BGH · TU ZR 22/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TU ZR 22/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Die durch die Auswanderung von Kassel nach Palästina wesentlich mitverursachten allergischen Krankheiten minderten seit April 1938 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nur um 15 %\ eine neuro-vegetative Dystonie sei nach dem Gutachten des Vertrauensarztes nicht verfolgungsbedingt. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin wegen des von ihr durch NS-Verfolgung erlittenen Schadens an Körper oder Gesundheit Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Ent-schädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird. rangen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind, Genüge getan, wenn sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt ergibt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet (BGH RzW 1977, 79; Urteil vom 23. Der Sachverhalt, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt, ergab sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheids, den dort genannten ärztlichen Stellungnahmen und dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfähren. Daß ein Angriff der Klägerin gegen die Begründung des ablehnenden Bescheides fehlte, ist für die Frage, ob das Zulässigkeitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt ist, ohne Belang (vgl. Da die Klagschrift vom Oktober 1970 auch im übrigen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügt und die hier maßgebende Klagfrist des § 210 Abs. 2 BEG ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 11.

Zitierte Normen: § 197 BEG § 253 ZPO § 209 BEG § 253 ZPO
BescheidKlagschriftBerufungsgerichtRzWAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

s'?/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TU ZR 22/77
URTEIL	Verkündet	am
29. Mai 1980 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lore Lea
N
P.O.B. 373,
Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, istraße 7, Wl
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Oktober 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Bescheid vom 11. Mai 1970 gewährte die Behörde Heilverfahren für eine als verfolgungsbedingt anerkannte allergische Rhinitis mit Konjunktivitis und Sinusitis, lehnte aber den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente ab. Die durch die Auswanderung von Kassel nach Palästina wesentlich mitverursachten allergischen Krankheiten minderten seit April 1938 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nur um 15 %\ eine neuro-vegetative Dystonie sei nach dem Gutachten des Vertrauensarztes nicht verfolgungsbedingt.
 
Die am 31. Oktober 1970 eingereichte und am 12. November 1970 zugestellte Klage gegen den richtig bezeichneten Beklagten enthält den Antrag:
"1. Der Bescheid vom 11.5.1970, zugestellt am 14.5.1970, Az.: VIII 1 - K 08550/24/A/Ha, wird aufgehoben.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin wegen des von ihr durch NS-Verfolgung erlittenen Schadens an Körper oder Gesundheit
a)	Kapitalentschädigung ab 1.4.1938 bis 31.10.1953
b)	Rente ab 1.11.1953 bis auf weiteres
c)	Heilverfahren
 zu gewähren, unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten MdE von mindestens 25 %t eines angemessenen Hundertsatzes der Dienstbezüge und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.w
und den Hinweis:
"Die Klagebegründung wird nachgereicht."
Am 26. Februar 1971 machte die Klägerin geltend, daß ihre psychischen Beschwerden die Erwerbsfähigkeit um 25 bis 30 % minderten und legte zu dem Beweis ein ärztliches Gutachten vor. Das Landgericht wies die Klage aus medizinischen Gründen ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil die Klage unzulässig sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
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Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß innerhalb der Klagfrist, die sechs Monate nach der gemäß §197 Abs. 1 BEG, § 4 VwZG am 16. Mai 1970 erfolgten Zustellung des Bescheids abgelaufen sei (§ 210 Abs. 2 und 3 BEG), keine die Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klagschrift eingegangen sei. Mit dem am 31. Oktober 1970 eingereichten Schriftsatz habe die Klägerin dem unabdingbaren Erfordernis, Gegenstand und Grund des Anspruchs zu bezeichnen, nicht genügt. Auch in Entschädigungssachen müsse dargetan sein, womit der Klageantrag gerechtfertigt werde. Dazu reiche die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids oder eine Bezugnahme auf die Entschädigungsakten nicht aus.
Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Klagschrift im Entschädigungsrechtsstreit überspannt .
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung RzW 1974, 215 (vgl. auch BGH RzW 1975, 342) zusammenfassend dargelegt, welchen Inhalt die Klagschrift im Entschädigungsverfahren gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO haben muß, um die Klagfrist zu wahren. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Ent-schädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird. Dann ist den Anforde-
 
rangen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind, Genüge getan, wenn sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt ergibt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet (BGH RzW 1977, 79; Urteil vom 23. Oktober 1975 - IX ZR 133/73, teilweise abgedrackt bei Vogt, RzW 1976, 81, 86).
Danach enthält die Klagschrift vom Oktober 1970 eine ausreichende Begründung. Der Sachverhalt, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt, ergab sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheids, den dort genannten ärztlichen Stellungnahmen und dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfähren. Daß ein Angriff der Klägerin gegen die Begründung des ablehnenden Bescheides fehlte, ist für die Frage, ob das Zulässigkeitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt ist, ohne Belang (vgl. BGH RzW 1963, 470 Nr. 34;	1974,	215).
Da die Klagschrift vom Oktober 1970 auch im übrigen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügt und die hier maßgebende Klagfrist des § 210 Abs. 2 BEG ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 11. Mai 1970 gewahrt hat, die Klage also zulässig ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen werden. Die Voraussetzungen unter denen das Re Visionsgericht ausnahmsweise zur Sache entscheiden kann (BGH RzW 1977, 79), liegen hier nicht vor.
Dr. Thumm
 Zorn
Fuchs
 Portmann
Gärtner