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BGH · IX ZR 22/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 22/75

BEG § 66 Nach verfolgungsunabhängiger Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland ist die Verhinderung des Neuanfangs im Reichsgebiet kein Fall der entsprechenden Anwendung des § 66 BEG (teilweise Aufgabe von BGH RzV 1969, 195). Die Anfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke der Rentenwahl ist nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG zulässig (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12, ständig). Das ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen und deshalb von der Anspruchsberechtigung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 ff BEG auszugehen. Der Berufungsrichter verneint ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG; er führt aus: § 88 Nr. 4 BEG scheide aus. Sie habe der Kläger aber schon I960 beim Vergleich mangels Vorliegens einer ausreichenden Lebensgrundlage erfüllt, so daß ihm ein erstmaliges Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht zustehe. Auch aus Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG könne er ein Wahlrecht nicht herleiten. aber es fehlten alle Anhaltspunkte dafür, daß er in den ersten drei Jahren nach seiner Einwanderung in Deutschland das für die höhere Einreihung erforderliche Jahresdurchschnittseinkommen von 6.000 RM erzielt hätte. Der Kläger ist nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG) in einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden (§§ 64, 66 BEG). Für eine Mitwirkung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen bei der von polnischen Behörden verfügten Ausweisung und dem damit verbundenen Verlust der bisherigen Erwerbstätigkeit als selbständiger Kaufmann in Kattowitz besteht kein Anhalt. Die Verhinderung dieses Neuanfangs in einem anderen Lande ist, anders als bei dem Sachverhalt, über den BGH RzW 1961, 553 und Dem Kläger kann jedoch ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit §§ 931 94 BEG zustehen. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch erfüllt, wenn ein jüdischer deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland aus anderen als verfolgungsbedingten Gründen seine selbständige Erwerbstätigkeit hat aufgeben müssen, wegen der rassischen Verfolgung nicht die Möglichkeit hat wahrnehmen können, sich in Deutschland im privaten Dienst einen Arbeitsplatz zu verschaffen (BGH RzW 1968, 456, ständig). Der Kläger hätte dann nach §§ 87 ff BEG Anspruch wegen eines im privaten Dienst erlittenen BerufsSchadens. Die Änderung des § 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 74 b BEG-SchlußG hat die Struktur der Rente für Schaden im privaten Dienst gewandelt. Diese Änderung ist einer Erhöhung der Rente gleichzusetzen und begründet nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein erneutes Wahlrecht (vgl. Voraussetzung dafür ist nach § 94 BEG weiter, daß der Kläger, der im Zeitpunkt des Vergleichs das 65.

Zitierte Normen: § 66 BEG
VoraussetzungDeutschlandBEGAnspruchRenteKlägerDienstErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

2411 094
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 66
Nach verfolgungsunabhängiger Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland ist die Verhinderung des Neuanfangs im Reichsgebiet kein Fall der entsprechenden Anwendung des § 66 BEG (teilweise Aufgabe von BGH RzV 1969, 195).
BGH, Urt. v. 3. Mai 1979 - IX ZR 22/75 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAUEN DES VOLKES
IX ZR 22/75	URTEIL	Verkündet	am
3. Mai 1979
Pohl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Walter S
/Uruguay,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. August 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am flHHHl 1906 in Kobier/OberSchlesien geborene jüdische Kläger gründete 1932 in Kattowitz ein Großhandelsgeschäft für Schuhmachereibedarfsartikel. Da er für Deutschland optiert hatte, wiesen ihn die polnischen Behörden Ende 1937 aus. Er kam am 1. Dezember 1937 nach Beuthen/Ober-schlesien und wanderte im Juli 1938 nach Uruguay aus, wo er als Arbeiter und später als Vertreter tätig war.
1957 beantragte er Entschädigung für Berufsschäden.
Er trug vor, ihm als Juden sei es unmöglich gewesen, irgendeine Arbeit zu finden oder ein Geschäft zu eröffnen. Durch
 
Bescheid vom 26. August 1959 setzte die Behörde nach §§ 4, 64, 66, 76 BEG 9.288 DM Kapitalentschädigung fest (gehobener Dienst für die Zeit vom 1. Dezember 1937 bis 31. Dezember 1948); gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf Rente (§82 BEG), weil seit 1. Januar 1949 die ausreichende Lebensgrundlage erreicht gewesen sei.
Der Kläger erhob Klage auf weitere KapitalentSchädigung. Die Parteien verglichen sich im Juli I960 über weitere 25.000 DM zur "Abgeltung des geltend gemachten Berufsschadens".
Im November 1965 focht der Kläger diesen Vergleich an und wählte im Januar 1966 die Rente. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Die Klage auf Rente im gehobenen Dienst und einen Rentenjahresbetrag, hilfsweise auf weitere 5.712 DM Kapitalentschädigung blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter.
Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden wurde endgültig erst durch den Vergleich im Juli I960 geregelt.
Es handelt sich um einen Fall der Überleitung. Die Anfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke der Rentenwahl ist nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG zulässig (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12, ständig).
Der Berufungsrichter läßt offen, ob der Kläger im Reichsgebiet seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Das
 ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen und deshalb von der Anspruchsberechtigung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 64 ff BEG auszugehen.
Der Berufungsrichter verneint ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG; er führt aus: § 88 Nr. 4 BEG scheide aus. Arbeitslos sei der Kläger in Beuthen nicht gewesen; denn er habe vorher nicht in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, sondern ein Großhandelsgeschäft betrieben. § 114 BEG komme mangels des erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen AusbildungsabSchluß und verhinderter Berufsaufnahme nicht in Betracht. Hingegen sei die entsprechende Anwendung des § 66 BEG geboten. Die Boykottmaßnahmen gegen die Juden hätten den Kläger an der ihm möglichen Geschäftsneugründung in Deutschland gehindert.
Die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht ergäben sich deshalb aus § 82 BEG. Sie habe der Kläger aber schon I960 beim Vergleich mangels Vorliegens einer ausreichenden Lebensgrundlage erfüllt, so daß ihm ein erstmaliges Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht zustehe. Auch aus Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG könne er ein Wahlrecht nicht herleiten. Den im selbständigen Beruf Geschädigten stehe es nur bei Einreihung in den höheren Dienst zu, die aber nicht gerechtfertigt sei. Maßgebend dafür sei die letzte Berufstätigkeit, aus der der Kläger verdrängt worden sei. Die wirtschaftliche Stellung in Kattowitz vor der Ausweisung könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Viel spreche dafür, daß der Kläger, wäre er nicht Jude gewesen, in Deutschland eine neue Existenz gegründet hätte,
 
aber es fehlten alle Anhaltspunkte dafür, daß er in den ersten drei Jahren nach seiner Einwanderung in Deutschland das für die höhere Einreihung erforderliche Jahresdurchschnittseinkommen von 6.000 RM erzielt hätte.
Richtig ist, daß ein Rentenwahlrecht gem. Art.III Nr. 4 BEG-SchlußG in Verbindung mit §§ 81, 82 BEG nach den bisherigen Feststellungen nicht besteht. Der Kläger ist nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG) in einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden (§§ 64, 66 BEG).
Für eine Mitwirkung nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen bei der von polnischen Behörden verfügten Ausweisung und dem damit verbundenen Verlust der bisherigen Erwerbstätigkeit als selbständiger Kaufmann in Kattowitz besteht kein Anhalt. Dieser Berufsverlust war endgültig; der Kläger mußte neu anfangen. Die Verhinderung dieses Neuanfangs in einem anderen Lande ist, anders als bei dem Sachverhalt, über den BGH RzW 1961, 553 und
1963,	498 entschied, kein Fall des § 66 BEG. Es handelt sich nicht um die Fortsetzung einer nur vorübergehend unterbrochenen Erwerbstätigkeit (vgl. BGH RzW 1963, 557;
 1964,	505; 1966, 214). An BGH RzW 1969, 195 wird insoweit nicht festgehalten.
Dem Kläger kann jedoch ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit §§ 931 94 BEG zustehen. Sein Vortrag läßt die Möglichkeit offen, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen während des Aufenthalts in Beuthen die Suche nach einem Arbeitsplatz verhindert haben. Entgegen der Auffassung des
 Berufungsgerichts wäre der Kläger dann dem Arbeitslosen im Sinne des § 88 Nr. 4 BEG gleichzustellen.
Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch erfüllt, wenn ein jüdischer deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland aus anderen als verfolgungsbedingten Gründen seine selbständige Erwerbstätigkeit hat aufgeben müssen, wegen der rassischen Verfolgung nicht die Möglichkeit hat wahrnehmen können, sich in Deutschland im privaten Dienst einen Arbeitsplatz zu verschaffen (BGH RzW 1968, 456, ständig). Der Kläger hätte dann nach §§ 87 ff BEG Anspruch wegen eines im privaten Dienst erlittenen BerufsSchadens. Die Änderung des § 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 74 b BEG-SchlußG hat die Struktur der Rente für Schaden im privaten Dienst gewandelt. Diese Änderung ist einer Erhöhung der Rente gleichzusetzen und begründet nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein erneutes Wahlrecht (vgl. BGH RzW 1970, 282; 1976, 66). Voraussetzung dafür ist nach § 94 BEG weiter, daß der Kläger, der im Zeitpunkt des Vergleichs das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in seinem Beruf als Vertreter nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war. Feststellungen dazu fehlen.
Aus diesem Grund wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Prüfung unter diesem Gesichtspunkt und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang