Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Selbst wenn aber dem Kläger ein Neuantrags recht zustünde, wäre er auch nach der Neufassung des §150 BEG nicht entschädigungsberechtigt. Die Voraussetzun gen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, die nach wie vor die gleichen seien, könnten aus den im Urteil vom 12. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmals die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet oder rechtliche Zweifel insoweit zu seinen Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat. Das Neuantragsrecht ist zu bejahen, wenn aufgrund des im Uberleitungsverfahren ermittelten Sachverhalts die Entschädigungsberechtigung oder der Einzelanspruch nach der Rechtslage vom 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem BEG in der Fassung des BEG-Schluögesetzes aber besteht. Die Neufassung des § 150 BEG hat nicht nur die Entschädigungsberechtigung der nach altem Recht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörenden Verfolgten von dem Erfordernis der Vertriebeneneigenschaft gelöst, wenn sie die Vertreibungsgebiete bis zu dem Stichtag des §150 Abs. 2 BEG nF endgültig verlassen hatten. Auf den Änderungen in Art. I Nr. 87, 88, 89, 94 BEG-SchlußG beruhen auch die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 503 zu § 150 Abs. 1 BEG nF dargelegt hat (BGH Urteil vom 15. Danach setzt die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis voraus, daß sich der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bedient hat. Die danach erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht durch die Übernahme der Hauptbegründung des Urteils vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 22/73 URTEIL Verkünde« am 26. September 197** Pohl, Amtsinspektor alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Nathan t Israel, str. am Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. November 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 in Konin geborene jüdische Kläger war von Dezember 1939 bis Mai 1945 der Freiheit beraubt. 1948 wan derte er von Polen nach Israel aus. Seinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Kör per oder Gesundheit lehnte die Behörde ab. Die Berufung gegen das kl’agabweisende Urteil des Landgerichts wies das Oberlandesgericht am 12. Juni 1963 zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger habe zwar die deutsche Sprache beherrscht, im Verkehr mit Verwandten und Freunden benutzt, auch im Elternhaus als Umgangssprache neben polnisch und jiddisch gebraucht, die deutsche Abteilung der Bibliothek in Konin geleitet und möge auch sonst enge Berührungen mit der deutschen Sprache und Kultur gehabt haben. Dennoch lasse sich nicht feststellen, daß er nach Herkunft, Erziehung, Sprache, Lebensund Denkgewohnheiten ein Deutscher gewesen sei. Selbst wenn aber seine deutsche Volkszugehörigkeit unterstellt werde, habe er Polen 1948 nicht aus einer mit seiner deutschen Volkszugehörigkeit irgendwie zusammenhängenden Zwangslage verlassen, sondern weil er eine erneute antisemitische Verfolgung befürchtet habe. Im April 1966 beantragte der Kläger, über seinen Anspruch nochmals zu entscheiden. Die Behörde lehnte ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint ein Antragsrecht des Klägers nach Art. III. Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG. Art. I BEG-SchlußG habe § 130 BEG nur insofern geändert, als nicht mehr wie früher die Vertriebeneneigenschaft erforderlich sei, sondern für die Entschädigungsberechtigung jetzt die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis genüge. Auf die durch das BEG-Schlußgesetz nicht geänderten Vorschriften der §§ 150 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 BEG aF sei das rechtskräftige Urteil vom 12. Juni 1963 in erster Linie gestützt. Selbst wenn aber dem Kläger ein Neuantrags recht zustünde, wäre er auch nach der Neufassung des §150 BEG nicht entschädigungsberechtigt. Die Voraussetzun gen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, die nach wie vor die gleichen seien, könnten aus den im Urteil vom 12. Juni 1963 angeführten Gründen auch nach erneuter Überprüfung aller Umstände nicht festgestellt werden. Sowohl die Haupt- als auch die Hilfsbegründung des Tatrichters begegnen durchgreifenden Bedenken. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmals die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet oder rechtliche Zweifel insoweit zu seinen Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat. Das Neuantragsrecht ist zu bejahen, wenn aufgrund des im Uberleitungsverfahren ermittelten Sachverhalts die Entschädigungsberechtigung oder der Einzelanspruch nach der Rechtslage vom 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem BEG in der Fassung des BEG-Schluögesetzes aber besteht. Entgegen der Auffassung des Tatrichters kommt es nicht darauf an, aus welchen Erwägungen die vor dem 18. September 1965 unanfechtbar gewordene Entscheidung den Anspruch abgelehnt hat; insbesondere ist unerheblich, ob sie auf eine durch das BEG-Schlußgesetz geänderte Vorschrift gestützt war (BGH RzW 1970, 562; 1971, 40; 1974, 92; 181). Die Neufassung des § 150 BEG hat nicht nur die Entschädigungsberechtigung der nach altem Recht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörenden Verfolgten von dem Erfordernis der Vertriebeneneigenschaft gelöst, wenn sie die Vertreibungsgebiete bis zu dem Stichtag des §150 Abs. 2 BEG nF endgültig verlassen hatten. Auf den Änderungen in Art. I Nr. 87, 88, 89, 94 BEG-SchlußG beruhen auch die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 503 zu § 150 Abs. 1 BEG nF dargelegt hat (BGH Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70). Danach setzt die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis voraus, daß sich der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bedient hat. Verwendete er in seinem persönlichen Bereich mehrere Sprachen, kommt es darauf an, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie überwiegend gebrauchte. Maßgebender Zeitpunkt für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten ist das endgültige Verlassen der Vertreibungsgebiete. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs - h - die deutsche Sprache nicht mehr gebraucht oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hat* Die danach erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht durch die Übernahme der Hauptbegründung des Urteils vom 12. Juni 1963 nicht getroffen. Es hat im Ergebnis nur geprüft, ob die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht vorliegen. Der nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG gebotene Rechts lagenvergleich ist unvollständig. Deshalb wird das an-gefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an den Tatrichter zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann