Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Klage auf höhere Kapitalentschädigung und eine Rente gaben Landgericht und Oberlandesgericht niht statt, weil die Zugehörigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht festgestellt werden könne. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die deutsche Sprache mühelos beherrscht und sich ihrer im Schriftverkehr mit Kindern und Verwandten noch in den letzten 19 Jahren bedient hat. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kulturkreis angehörte, sofern er im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch sprach. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr gebraucht oder sich von der deutschen Kultur ab- und einem anderen Kulturkreis zugewandt hat (BGH RzW 1970, 503 Nr. 20). Danach ist entscheidend, ob die Klägerin bis zu dem Beginn der Verfolgung im Jahre 1941 in ihrer Familie mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und Verwandten überwiegend deutsch gesprochen hat. Über diese Voraussetzung der Entschädigungsberechtigung nach § 150 Abs. 1 BEG hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Dagegen könnte auf eine Zugehörigkeit des 194-1 verstorbenen Ehemannes zu dem deutschen Sprach- Und Kulturkreis eine Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs.3 BEG nicht gestützt werden.
021 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 22/71 URTEIL Verkündet am 22. April 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Fruma B ^■■l/lsrael, traßeA Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4> Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 22. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. November 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1888 in Novosulitza/Bessarabien geborene jüdische Klägerin lebte seit 1919 in Ozernowitz. Nach dem Einmarsch deutscher Truppen waren sie und ihr Ehemann Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Ihr Ehemann kam Ende 1941 um. Die Klägerin wanderte 1949 von Rumänien nach Israel aus und besitzt seither die israelische Staatsangehörigkeit. Die Behörde gewährte ihr wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden 591,25 DM Kapitalentschädigung und Anspruch auf Heilverfahren. Der Klage auf höhere Kapitalentschädigung und eine Rente gaben Landgericht und Oberlandesgericht niht statt, weil die Zugehörigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht festgestellt werden könne. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die deutsche Sprache mühelos beherrscht und sich ihrer im Schriftverkehr mit Kindern und Verwandten noch in den letzten 19 Jahren bedient hat. Es meint aber, das genüge nicht, die Klägerin den nach § 150 Abs. 1 EEG Entschädigungsberechtigten zuzurechnen. Hinzu kommen müsse eine auf Herkunft, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende Bindung an den deutschen Sprach-und Kulturkreis. Diese Voraussetzung lasse sich jedoch nicht feststellen. Die rechtliche Beurteilung, die die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts bestimmt, wird § 150 EEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes nicht gerecht. Anspruch auf Entschädigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises hat der Verfolgte, der sioh in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bediente. Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt. Der Gebrauch der deut- sehen Sprache in der Familie eröffnet bereits in aller Regel den Zugang zur deutschen Kultur. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kulturkreis angehörte, sofern er im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch sprach. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Verfolgte das Vertreibungsgebiet endgültig verlassen hat. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr gebraucht oder sich von der deutschen Kultur ab- und einem anderen Kulturkreis zugewandt hat (BGH RzW 1970, 503 Nr. 20). Danach ist entscheidend, ob die Klägerin bis zu dem Beginn der Verfolgung im Jahre 1941 in ihrer Familie mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und Verwandten überwiegend deutsch gesprochen hat. Über diese Voraussetzung der Entschädigungsberechtigung nach § 150 Abs. 1 BEG hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Es ist allerdings nicht überzeugt, daß die Umgangssprache im Elternhaus der Klägerin und in ihrer Ehe deutsch gewesen sei. Es hat damit nur nicht festzustellen vermocht, daß die Klägerin deutsch immer oder in aller Regel im Verkehr mit Verwandten, insbesondere ihrem Mann und ihren Kindern gesprochen habe. Es ist aber offen geblieben, welche Sprache, das auch heute noch mühelos beherrschte Deutsch oder Jiddisch oder Russisch, sie im persönlichen Lebensbereich überwiegend verwendet hat. Deshalb wird das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dagegen könnte auf eine Zugehörigkeit des 194-1 verstorbenen Ehemannes zu dem deutschen Sprach- Und Kulturkreis eine Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 3 BEG nicht gestützt werden. Diese Vorschrift stellt entsprechend § 1 Abs. 3 BVFG den Verfolgten, der die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG selbst nicht erfüllt, nur dann seinem dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörigen Ehegatten gleich, wenn die Ehe in dem der Vertreibung entsprechenden Zeitpunkt des Verlassens der in § 150 Abs. 2 BEG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete bestanden hat (BGH RzW 1970, 503 Nr. 20). Mai Graf von der Mühlen Henkel Fuchs