Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf den Entschädigungsantrag des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit billigte ihm die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 16. Der Kläger hat am 16* Mai 1966 erklärt, er fechte den Vergleich gemäß Art* IV Nr* 2 BEG-SchlußG an und bitte um erneute Entscheidung über seinen Gesundheitsschadensanspruch* Die Entschädigungsbehörde hat eine neue Entscheidung mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, daß der Rentenanspruch durch den Vergleich nicht in vollem Umfang abgelehnt worden sei; vielmehr enthalte der Vergleichsbetrag Rentenzahlungen* Ebenso hat das Landgericht entschieden* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen* Es hält die Anfechtung des Vergleichs nach Art* IV Bas Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit der Vergleichsanfechtung ausgeführts Es könne nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden, die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 und Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG lägen nicht vor, weil der Kläger auf Grund des Vergleichs für einen bestimmten Zeitraum Rente erhalten habe und somit sein Rentenanspruch nicht in vollen Umfange abgelehnt worden sei. Zwar habe das Landgericht im Erstverfahren in der Begründung des damaligen Vergleichsvorschlags ausgeführt, dem Kläger solle eine Entschädigung zugesprochen werden, die der Höhe nach einer Kapitalentschädigung und Rente für die Jahre 1949 bis 1954 entspreche. Selbst wenn dem Kläger durch den Vergleich eine Rentenzahlung für einen kurzen Zeitraum gewährt worden wäre, schlösse das die Zulässigkeit seines Überprüfungsantrages nicht aus* Entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung sei die medizinische Angleichung gemäß Art* IV Nr* 1 Abs* la BEG-SchlußG auch dann zulässig, wenn nur für einen begrenzten Zeitraum eine Gesundheitsschadensrente gewährt worden sei. In RzW 1972, 231 Kr* 27 hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der sonst in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung die Rente im Sinne des Art* IY Kr* 1 Abs* la Kr* 2 BEG-SchlußG bestimmt als die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten . Es übersteigt den Rahmen zulässiger Auslegung, den Begriff der Rente einzüengen auf den der laufenden Rente und auf diese Weise den Anwendungsbereich der Angleichungsvorschrift des Art* IV Kr* 1 Abs* la BEG-SchlußG über deren Wortlaut und Sinn hinaus zu erweitern* Wenn auch nur für einen Monat nach demTl* November 1953 Rente gewährt worden ist, icann Angleichung nicht verlangt werden (BGH RzW 1972, 231 Kr. 27). tigten durchbrochen worden, für die das Festhalten an der alten Entscheidung eine besondere und unzu demutbare Härte dargestellt hätte* Den Bereich dieser besonderen, unzu demutbaren Härte hat der Gesetzgeber unter Verwendung des Kentenbegriffs eindeutig abgegrenzt* In dieser nicht sachwidrigen Abgrenzung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu erblicken* Sie ist nicht willkürlich* Ob der Kläger mit der Vergleichssumme Rente für einen begrenzten Zeitraum erhalten hat, wird der Berufungsrichter unter Beachtung der in RzW 1972, 231 Mr. 27 vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben* Diese Feststellung durch Auslegung des Vergleichs unterliegt der tatrichterlichen Verantwortung. Bemerkt sei insoweit, daß die Begründung des Vergleichsvorschlags durch das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils unzutreffend wiedergegeben ist* In dem Vergleichsvorschlag heißt es nicht, dem Kläger solle ein Betrag zugesprochen werden, der der Höhe nach einer Kapitalentschädigung und Rente für die Jahre 1949 bis einschließlich 1954 entspreche* angemessen, dem Kläger bis zu dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Br. Cronheim, also für die Jahre 1949 bis einschließlich 1954, eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 30 # zuzuerkennen"• Diese Tatsache wird zu beachten sein.
2514 045 tc.t / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 22/70 URTEIL Verbändet am 2* November 1972 Amtsinspektor als Uikandsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, MflHB, KflHB-FflBBBBhStraße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, itsanwalt Freiherr von gegen N.Y./USA, - Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt ■■■■■■■■■■■ (if / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel» Br. Thuram und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1920 in Ungarn geborene jüdische Kläger war ab März 1944 aus Gründen der nationalsozialistischen Rassenverfolgung zur Zwangsarbeit in Polen eingesetzt. Von Januar bis Mai 1945 befand er sich in dem Konzentrationslager Mauthausen. Auf den Entschädigungsantrag des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit billigte ihm die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 16. März 1962 nur ein Heilverfahren für eine abgrenzbar anhaltende Verschlimmerung von Verbildungen beider Füße mit Bewegungsein-? Schränkung und leichter Blutzirkulationsstörung zu« Der Kläger griff diesen Bescheid an; er verlangte Kapitalentschädigung und Rente* Vor dem Landgericht schlossen die Parteien am 19# Juli 1963 einen Vergleich} danach zahlte das beklagte Land an den Kläger zu dem Ausgleich der Klageforderung und des gesamten Gesundheitsschadens 7*200 LH* Lieser Vergleich beruhte auf einem Vorschlag des Gerichts, in dem an Hand der Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen dargelegt wurde, es sei nicht unangemessen, dem Kläger für die Jahre 1949 bis einschließlich 1954 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 30 £ zuzuerkennen; da er in den einfachen Dienst einzustufen sei, komme nur die Mindestrente, also sechsmal der Rentenjahresbetrag von* 1*200 DM = 7*200 DM in Betracht* Der Kläger hat am 16* Mai 1966 erklärt, er fechte den Vergleich gemäß Art* IV Nr* 2 BEG-SchlußG an und bitte um erneute Entscheidung über seinen Gesundheitsschadensanspruch* Die Entschädigungsbehörde hat eine neue Entscheidung mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, daß der Rentenanspruch durch den Vergleich nicht in vollem Umfang abgelehnt worden sei; vielmehr enthalte der Vergleichsbetrag Rentenzahlungen* Ebenso hat das Landgericht entschieden* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen* Es hält die Anfechtung des Vergleichs nach Art* IV Nr. 2 und Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG für zulässig. Hit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungs^ründe Die Revision ist begründet. Bas Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit der Vergleichsanfechtung ausgeführts Es könne nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden, die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 und Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG lägen nicht vor, weil der Kläger auf Grund des Vergleichs für einen bestimmten Zeitraum Rente erhalten habe und somit sein Rentenanspruch nicht in vollen Umfange abgelehnt worden sei. Zweifelhaft erscheine schon, ob in dem Vergleichsbetrag von 7.200 DM überhaupt eine Rentennachzahlung enthalten sei. Zwar habe das Landgericht im Erstverfahren in der Begründung des damaligen Vergleichsvorschlags ausgeführt, dem Kläger solle eine Entschädigung zugesprochen werden, die der Höhe nach einer Kapitalentschädigung und Rente für die Jahre 1949 bis 1954 entspreche. Diese Ausführungen seien jedoch nur die Berechnungsgrundlage für den vorgeschlagenen Vergleichsbetrag gewesen. Aus ihnen ergebe sich nicht zwingend, daß die Zahlung nach ihrem materiellrechtlichen Gehalt teilweise eine Rente sei. Nach dem Wortlaut des Vergleichs sei nämlich auch das bereits zugebilligte Heilverfahren mit abgegolten worden. Die Ausführungen des Landgerichts, es lasse sich ohne Schwierigkeit eine Rentenzahlung an den Kläger feststellen, begegneten erheblichen Bedenken* Einer abschließenden Entscheidung bedürfe diese Frage jedoch nicht. Selbst wenn dem Kläger durch den Vergleich eine Rentenzahlung für einen kurzen Zeitraum gewährt worden wäre, schlösse das die Zulässigkeit seines Überprüfungsantrages nicht aus* Entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung sei die medizinische Angleichung gemäß Art* IV Nr* 1 Abs* la BEG-SchlußG auch dann zulässig, wenn nur für einen begrenzten Zeitraum eine Gesundheitsschadensrente gewährt worden sei. Dem Angleichungserfordernis, daß "Rente in vollen Umfang*1 abgelehnt worden sei, werde bereits dadurch Genüge getan, daß keine laufende Rente gewährt werde* Nur diese Auslegung des Gesetzes vermeide willkürlich erscheinende Zufallsergebnisse - Angleichungsrecht, falls nur Kapitalentschädigung bis Ende Oktober 1953 zugebilligt, hingegen kein Angleichungsrecht, falls auch Rente für nur einen Monat gewährt worden sei - und entspreche dem Gleichbehandlungsgebot • Diese Darlegung begegnet rechtlichen Bedenken* Die Feststellung, ob durch den Vergleich vom 19. Juli 1$ Rente für einen Zeitabschnitt nach dem 31. Oktober 1953 gm$ wurde, ist Sache des Tatrichters (BGH RzW 1972, 231 Nr. 27)» Das Berufungsgericht hat Zweifel an der Richtigkeit der Fest* Stellung des Landgerichts geäußert, der Vergleich enthalte Rentenzahlungen, diese Auslegungsfrage aber offengelassen. Für die Revision ist davon auszugehen, daß die Vergleichssumme auch Rentenbeträge enthält* / Pie rechtlichen Erwägungen des Berufungsurteils stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* In RzW 1972, 231 Kr* 27 hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der sonst in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung die Rente im Sinne des Art* IY Kr* 1 Abs* la Kr* 2 BEG-SchlußG bestimmt als die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten . Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31* Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 vH beeinträchtigt* Pieser Rentenbegriff ergibt sich aus §§ 12, 31 ff BEG und aus der Abgrenzung dieses Begriffs gegen den der Kapitalentschädigung in § 36 BEG* Von ihm ist der Bundesgerichtshof immer ausgegangen (RzW 1969, 358; 1970, 28 und 77 Kr. 245 1971, 186 Kr. 28}. Daran wird auch gegenüber den abweichenden Erwägungen des Berufungsgerichts festgehalten. Wie in RzW 1972, 231 Kr. 27 dargelegt, rechtfertigen weder Wortlaut noch Sinn des Art* IV Kr* 1 Abs* la, Kr* 2 BEG-SchlußG die Annahme, daß der Gesetzgeber hier unter Rente etwas anderes als in §§ 12, 31 ff BEG verstanden hätte. Es übersteigt den Rahmen zulässiger Auslegung, den Begriff der Rente einzüengen auf den der laufenden Rente und auf diese Weise den Anwendungsbereich der Angleichungsvorschrift des Art* IV Kr* 1 Abs* la BEG-SchlußG über deren Wortlaut und Sinn hinaus zu erweitern* Wenn auch nur für einen Monat nach demTl* November 1953 Rente gewährt worden ist, icann Angleichung nicht verlangt werden (BGH RzW 1972, 231 Kr. 27). Pie Rechtsbeständigkeit früherer Bescheide oder die Rechtskraft früherer Urteile ist nur zugunsten solcher Berech- tigten durchbrochen worden, für die das Festhalten an der alten Entscheidung eine besondere und unzu demutbare Härte dargestellt hätte* Den Bereich dieser besonderen, unzu demutbaren Härte hat der Gesetzgeber unter Verwendung des Kentenbegriffs eindeutig abgegrenzt* In dieser nicht sachwidrigen Abgrenzung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu erblicken* Sie ist nicht willkürlich* Ob der Kläger mit der Vergleichssumme Rente für einen begrenzten Zeitraum erhalten hat, wird der Berufungsrichter unter Beachtung der in RzW 1972, 231 Mr. 27 vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben* Diese Feststellung durch Auslegung des Vergleichs unterliegt der tatrichterlichen Verantwortung. Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur darauf überprüfen, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften, insbesondere durch Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen, verletzt. Bemerkt sei insoweit, daß die Begründung des Vergleichsvorschlags durch das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils unzutreffend wiedergegeben ist* In dem Vergleichsvorschlag heißt es nicht, dem Kläger solle ein Betrag zugesprochen werden, der der Höhe nach einer Kapitalentschädigung und Rente für die Jahre 1949 bis einschließlich 1954 entspreche* Dort wird es vielmehr als möglich bezeichnet, daß der gesundheitliche Zustand des Klägers bei einer Untersuchung im Jahre 1954 schlechter war als später, daß also nach 1954 eine Besserung eingetreten sein könne* Daran anschließend “hält es das Gericht nicht für un- / angemessen, dem Kläger bis zu dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Br. Cronheim, also für die Jahre 1949 bis einschließlich 1954, eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 30 # zuzuerkennen"• Diese Tatsache wird zu beachten sein. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann