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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkanntt Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der 1922 «ia> damals und seit dem Ende des zweiten Weltkriegs wieder rumänischen Siebenbürgen geborene jüdische Kläger wurde während der Angliederung seines Heimatgebiets an Ungarn in den Jahren 1943/44 zur Zwangsarbeit in einer ungarischen Arbeitseinheit für Juden herangezogen. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling (§ 160 BEG) Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden zugebilligt. Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. § 160 BEG zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten gehören Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen zwar im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen des Senat RzW 1968, 571 und 1969, 273 ab. Wenn also die inneren Verhältnisse Rumäniens und Ungarns an dem hier nach § 160 BEG maßgeblichen Stichtage unterschiedlich zu beurteilen sein sollten, wird zu klären sein, ob der Kläger neben der rumänischen auch die ungarische Staatsangehörigkeit besaß«

Zitierte Normen: § 160 BEG
StaatDüsseldorfBerufungsgerichtBEGKlägerendenHeimatstaatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
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6. November 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
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Entschädigungsrechtsstreit
 Jakob
/ Brasilien,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter s
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Land Nordrhein - Westfalen ,
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vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkanntt
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 1967
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der 1922 «ia> damals und seit dem Ende des zweiten Weltkriegs wieder rumänischen Siebenbürgen geborene jüdische Kläger wurde während der Angliederung seines Heimatgebiets an Ungarn in den Jahren 1943/44 zur Zwangsarbeit in einer ungarischen Arbeitseinheit für Juden herangezogen. Während eines derartigen Einsatzes erlitt er Ende 1944 in der Nähe der Front eine Splitterverletzung und geriet in
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russische Gefangenschaft, Dort wurde ihm ein Unterschenkel amputiert,, 1946 kehrte er nach Rumänien zurück, heiratete 195 eine rumänische Jüdin und verließ Anfang 1933 seine Heimat, um über ein österreichisches Flüchtlingslager nach Brasilien au s zuwandem.
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Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling (§ 160 BEG) Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden zugebilligt. Die Klage auf höhere Entschädigungsleistungen haben Landgericht und Oberlandesgericht für unbegründet erachtet, weil der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG nicht erfülle.
Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
§ 160 BEG zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten gehören
 Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen zwar im wesentlichen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen des Senat
 RzW 1968, 571 und 1969, 273 ab. Nach ihnen ist ein im Ausla
 lebender Verfolgter schon dann entschädigungsberechtigt, we
 Die Revision ist begründet; der Kläger kann nach
 ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung darüber, ob einem Verfolgten das Verbleiben in seinem Heimatstaat zugemutet werden konnte. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in diesem Staat nur an, wenn dessen allgemeine
 innere Verhältnisse den Verbleib oder die Rückkehr zu demutbar
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erscheinen ließen.
Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit entfällt die Entschädigungsberechtigung schon dann, wenn dem Verfolgten die
 Rückkehr in einen der Staaten zuzu demuten gewesen wäre, deren
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Bürger er war. Entscheidend ist allein die Zugehörigkeit
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zu dem Staatsverband, nicht, wie im Berufungsurteil angenommen,
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ob der Verfolgte ”seine Schutzbeziehungen au seinem Heimatstaat auf gegeben” hat und aus welchen Gründen. § 160 BEG
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geht davon aus, daß jeder Staat die Interessen seiner Angehörigen aus nationalsoziaiitischer Verfolgung wahmehme; die Entschädigung von Auslandsbürgem der Staaten, deren innere Verhältnisse der Bundesgerichtshof RzW 1968, 571 umschrieben hat, hat die Bundesrepublik deswegen übernommen, weil diese Verfolgtengruppe praktisch keine Aussicht hat, in angemessener Frist Wiedergutmachung zu erlangen<►
Wenn also die inneren Verhältnisse Rumäniens und Ungarns an dem hier nach § 160 BEG maßgeblichen Stichtage unterschiedlich zu beurteilen sein sollten, wird zu klären sein, ob der Kläger neben der rumänischen auch die ungarische Staatsangehörigkeit besaß«

Graf
 von der Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner

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