Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und vorgetragen, er habe im Jahre 1925 die Leitung des väterlichen Viehhandels- Er hat vorgetragen, beim Abschluß des Vergleichs sei er von der irrigen Vorstellung ausgegangen, daß er nur Kapitalentschädigung verlangen, nicht aber die Rente wählen könne. Die Entschädigungsbehörde hat der Anfechtung widersprochen und sich außerstande erklärt, entsprechend dem Antrag des Klägers einen förmlichen Bescheid über die Anfechtung des Vergleichs und über den Rentenantrag zu erteilen. Mit der Klage hat der Kläger den Vergleich auch wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil das beklagte Land ihn nicht über die Möglichkeit der Rentenwahl und über die Höhe der Rente aufgeklärt habe. Mit der Berufung hat der Kläger nur noch den Anspruch auf Rente geltend gemacht. Er hat im Berufungsrechtszug den Vergleich auch nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten und gemeint, das beklagte Land verstoße gegen Treu und Glauben, wenn es ihn daran festhalte. März 1961, in dem sich die Entschädigungsbehörde zur Erteilung eines förmlichen Bescheides außerstande erklärt hat, als ein den Anspruch des Klägers auf Zubilligung einer Rente ablehnender Bescheid zu werten ist. Ein zunächst unzulässiges gerichtliches Verfahren wird zulässig, wenn das beklagte Land durch sein Prozeßverhalten zu dem Ausdruck bringt, daß es den Antrag ablehnt (BGH RzW I960, 404 Nr. 72). Hier hat sich das beklagte Land im Berufungserwiderungsschriftsatz die den Anspruch aus sachlichen Gründen ablehnende Entscheidung des Landgerichts zu eigen gemacht und die Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß feststehend zugrundegelegter Sachverhalt auch die Vorstellung gewesen ist, der Kläger sei mehr als 50 % arbeitsfähig und habe folglich kein Rentenwahlrecht nach § 94 BEG. Es hat erwogen, daß es auch an der zweiten Voraussetzung des § 779 BGB fehlt, weil selbst bei übereinstimmender Bejahung eines Rentenwahlrechts der durch den Vergleich geregelte Streit über die Einreihung des Klägers in den mittleren oder einfachen Dienst bestanden hätte. Schon diese Erwägung trägt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat ferner ein Recht des Klägers, den Vergleich wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen arglistischer Täuschung (§ 123 BGB) anzufechten, verneint. Auch habe nach den Bekundungen des Zeugen Suderland, des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, bei den Vergleichsverhandlungen das Rentenwahlrecht und damit der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Rolle gespielt; es sei vielmehr darum gegangen,bald eine Kapitalentschädigung zu erreichen. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger seiner hohen Erwerbsminderung bewußt gewesen sein und daher ein Rentenwahlrecht zu demindest auch für möglich gehalten haben muß. Unter diesen Umständen bedarf die Frage, ob der Vergleich im Sinne des §121 Abs. 1 BGB rechtzeitig angefochten worden ist, was das Berufungsgericht verneint hat, keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat ferner ein Recht des Klägers verneint, den Vergleich gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anzufechten. Der Kläger könne allenfalls den Vergleich anfechten, um eine erweiterte Kapitalentschädigung zu erreichen, sofern diese Entschädigung di^rch das BEG-Schluß-gesetz erhöht worden sei. Eine Ausnahme ist dann geboten, wenn der Verfolgte schon vor Abschluß des Vergleichs die Kapitalentschädigung gewählt hatte (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29), oder wenn nach der im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gegebenen Rechtslage ein Rentenwahlrecht nicht in Betracht kam (BGH, Urt. vom 9. Der Kläger hat sich vor dem Abschluß des Vergleichs nicht des Rechtes begeben, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 139 Nr. 30) kann der Berechtigte einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Der Kläger hat sich in der Klageschrift als "Selbständiger" bezeichnet, jedoch während des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde wie auch vor den Tatsachengerichten das Recht, die Rente zu wählen, auf seinen Erwerbsminderungsgrad und damit auf den für in unselbständige: Tätigkeit Geschädigte in Betracht kommenden § 94 BEG gestützt. Angesichts seiner Angaben über das für seine Arbeitsleistung enthaltene Entgelt kann eine Schädigung in unselbständiger Erwerbstätigkeit und damit eine Entschädigung nach §§ 91 ff BEG in Betracht kommen. Dem Kläger kann auf Grund der durch das BEG-Schluß-gesetz geschaffenen Rechtslage ein weitergehender Anspruch zustehen. Denn der Anspruch auf Rente ist durch die Änderungen des BEG-Schlußgesetzes gegenüber der vorher bestehenden Rechtslage erweitert worden. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 282 Nr. 29 ausgeführt hat, war die Rente des unselbständig Erwerbstätigen nach § 93 BEG i.Verb.m. Damit ist die Rente nach § 93 BEG der Rente des in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten weitgehend angeglichen und ihr Versorgungscharakter erheblich verstärkt worden. Aus denselben Erwägungen ist der nunmehr gegebene Rentenanspruch auch als ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu beurteilen. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne gemäß Art. III Nr. 3 letzter Satz in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG den Rentenanspruch nicht geltend machen, weil er schon nach früherem Recht die Rente hätte wählen können. Dem Kläger kann somit, sofern er in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, ein Recht, die Rente zu wählen, erneut zustehen. Bei der neuen Entscheidung ist zu berücksichtigen, daß die rechtzeitig erklärte Anfechtung den - echten -Vergleich in vollem Umfang beseitigt hat. Die Meinung, die Entschädigungsorgane seien bei der neuen Entscheidung auch im Falle der Anfechtung eines Vergleichs an die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden und hätten von den im Zeitpunkt des Vergleichs gegebenen Verhältnissen auszugehen, findet im Gesetz keine Stütze. Mag auch Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG als eine Ergänzung zu Nr. 2 aufgefaßt werden, so enthält die Vorschrift doch eine in sich geschlossene Regelung; auf sie sind daher die Bestimmungen des Art. III Nr. 2 Abs.3 und 4 BEG-SchlußG auch nicht entsprechend anzuwenden. Auch ist zu berücksichtigen, daß die Parteien bei Abschluß eines Vergleiches in der Regel von einer abschließenden und verbindlichen Feststellung des Sachverhalts absehen. Der Hinweis auf die Regelung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG kann keine andere Beurteilung rechtfertigen.
2460 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 22/68 URTEIL Verkündet am 1. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Eugen tinien, Prov. de MI Argen- - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten i 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1904 in Thür, Krs. geborene jüdische Kläger war von September 1935 bis Mai 1939 im Konzentrationslager Buchenwald inhaftiert. Nach seiner Entlassung wanderte er nach Argentinien aus. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und vorgetragen, er habe im Jahre 1925 die Leitung des väterlichen Viehhandels- geschäfts in Thür übernommen; dafür habe er in den letzten Jahren vor seiner Inhaftierung ein monatliches Entgelt von 500 RM einschließlich Kost, Unterkunft und Kleidung erhalten. In Argentinien habe er keine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt. Die Entschädigungsbehörde hat sich am 17. September 1959 mit dem Kläger verglichen und ihm zur Abgeltung sämtlicher heutiger und künftiger Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen 22.000 DM bezahlt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 25. Februar 1961 den Vergleich angefochten und eine Berufsschadensrente verlangt. Er hat vorgetragen, beim Abschluß des Vergleichs sei er von der irrigen Vorstellung ausgegangen, daß er nur Kapitalentschädigung verlangen, nicht aber die Rente wählen könne. Die Entschädigungsbehörde habe dies damals auch ausdrücklich erklärt. Er habe jetzt dadurch, daß sein Bevollmächtigter die seinen Gesundheitsschadensanspruch betreffenden Akten eingesehen habe, erfahren, daß bei ihm schon im Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Hempel vom 10. November 1958 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 % festgestellt worden sei, er also die Rente hätte wählen können. Die Entschädigungsbehörde hat der Anfechtung widersprochen und sich außerstande erklärt, entsprechend dem Antrag des Klägers einen förmlichen Bescheid über die Anfechtung des Vergleichs und über den Rentenantrag zu erteilen. Mit der Klage hat der Kläger den Vergleich auch wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil das beklagte Land ihn nicht über die Möglichkeit der Rentenwahl und über die Höhe der Rente aufgeklärt habe. Auch sei der Vergleich gemäß § 779 BGB unwirksam, weil er auf der fälschlichen Annahme beruhe, er habe kein Rentenwahlrecht. Weiter hat er geltend gemacht, er sei nach seinem Vorverfolgungseinkommen - als Selbständiger - in den gehobenen Dienst einzureihen. Hilfsweise hat er für den Fall des Fortbestehens des Vergleichs eine höhere Einstufung nach Art. IV der 2. ÄndVO verlangt. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 1953 an eine laufende Rente und für die Zeit vorher einen Rentenjahres-betrag von 4.752 DM, hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung von 23.000 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben, diese aber auch als sachlich nicht begründet bezeichnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sie als zulässig, Jedoch als unbegründet angesehen. Mit der Berufung hat der Kläger nur noch den Anspruch auf Rente geltend gemacht. Er hat im Berufungsrechtszug den Vergleich auch nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten und gemeint, das beklagte Land verstoße gegen Treu und Glauben, wenn es ihn daran festhalte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung entsprechend dem Antrag des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der Jeweiligen Höchstrente vom 1. November 1953 an unter Anrechnung der gewährten Kapftalentschädigung. Er stützt diesen Anspruch nun auch auf Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage als gemäß §216 BEG zulässige Untätigkeitsklage angesehen. Dieser Beurteilung kann zwar nicht gefolgt werden. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich jedoch aus anderen Erwägungen. Es mag offenbleiben, ob nicht schon das Schreiben vom 21. März 1961, in dem sich die Entschädigungsbehörde zur Erteilung eines förmlichen Bescheides außerstande erklärt hat, als ein den Anspruch des Klägers auf Zubilligung einer Rente ablehnender Bescheid zu werten ist. Dann wäre die rechtzeitig erhobene Klage von vornherein nach § 210 BEG zulässig gewesen. Wenn dies aber verneint wird, folgt die Zulässigkeit der Klage aus anderen Erwägungen. Ein zunächst unzulässiges gerichtliches Verfahren wird zulässig, wenn das beklagte Land durch sein Prozeßverhalten zu dem Ausdruck bringt, daß es den Antrag ablehnt (BGH RzW I960, 404 Nr. 72). Dies kann auch noch im zweiten Rechtszug geschehen. Hier hat sich das beklagte Land im Berufungserwiderungsschriftsatz die den Anspruch aus sachlichen Gründen ablehnende Entscheidung des Landgerichts zu eigen gemacht und die Zurückweisung der Berufung beantragt. In einem aus sachlichen Gründen gestellten Antrag auf Klageabweisung, dem ein Antrag auf Bestätigung einer ablehnenden Entscheidung gleichsteht, ist ein ablehnender Bescheid jedenfalls dann zu erblicken, wenn wie hier der Antrag im Rechtsstreit von derjenigen Dienststelle der in Anspruch genommenen Körperschaft gestellt wird, die auch den Ablehnungsbescheid hätte erlassen müssen. Die Voraussetzungen des § 210 BEG sind somit spätestens mit dem Zeitpunkt des Zugehens des Berufungs-erwiderungsschriftsatzes an den Kläger erfüllt, 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 779 BGB verneint. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der bei seinem Abschluß als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß feststehend zugrundegelegter Sachverhalt auch die Vorstellung gewesen ist, der Kläger sei mehr als 50 % arbeitsfähig und habe folglich kein Rentenwahlrecht nach § 94 BEG. Es hat erwogen, daß es auch an der zweiten Voraussetzung des § 779 BGB fehlt, weil selbst bei übereinstimmender Bejahung eines Rentenwahlrechts der durch den Vergleich geregelte Streit über die Einreihung des Klägers in den mittleren oder einfachen Dienst bestanden hätte. Denn die Einreihung war in gleicher Weise für die Berechnung der Rente wie auch der Kapitalentschädigung von Bedeutung (vgl. BGH RzW 1965, 454 Nr, 10). Schon diese Erwägung trägt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat ferner ein Recht des Klägers, den Vergleich wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen arglistischer Täuschung (§ 123 BGB) anzufechten, verneint. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger den Vergleich auf der Grundlage einer Kapitalentschäd^igung abschließen wollen. Einen etwaigen Irrtum des Klägers über das Bestehen eines Rentenanspruchs hat es als - im Rahmen des § 119 BGB unbeachtlichen - Motivirrtum angesehen. Zugleich hat es festgestellt, daß der Kläger über das Vorhandensein der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rentenwahlrechts, nämlich einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, sich schwerlich hat irren können. Der Kläger habe sich für weitgehend erwerbsunfähig gehalten. Mit seinem Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit habe er ein Zeugnis des Arztes Dr. Goldstein in Buenos Aires vom 21. Januar 1951 vorgelegt, in dem ihm sogar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % bescheinigt werde. Auch habe er gegen den in der Gesundheitsschadenssache ergangenen ablehnenden Bescheid, der nur eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit verneint habe, Klage erhoben. Der Kläger habe somit eine hohe Minderung der Erwerbsfähigkeit und folglich auch ein Rentenwahlrecht zu demindest für möglich gehalten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch ein Anfechtungsrecht wegen arg-listischer Täuschung verneint. Die Beweisaufnahme des ersten Rechtszugs habe nichts dafür ergeben, daß die Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hempel pflichtwidrig und vorsätzlich verschwiegen hätten. Auch habe nach den Bekundungen des Zeugen Suderland, des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, bei den Vergleichsverhandlungen das Rentenwahlrecht und damit der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Rolle gespielt; es sei vielmehr darum gegangen,bald eine Kapitalentschädigung zu erreichen. Zudem habe der Kläger über die Minderung seiner eigenen Erwerbsfähigkeit nicht getäuscht werden können. Er habe gewußt, wie sehr die vielfältigen körperlichen Beschwerden, die er dem Vertrauensarzt gegenüber angegeben habe, ihn an der vollen Ausnutzung seiner Arbeitskraft hinderten. Er hätte lediglich über den Prozentsatz getäuscht werden können, mit dem der Vertrauensarzt die Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertet habe; dazu habe das bloße Verschweigen des Gutachtens keineswegs genügt. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger seiner hohen Erwerbsminderung bewußt gewesen sein und daher ein Rentenwahlrecht zu demindest auch für möglich gehalten haben muß. Insoweit greift sie die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Das ist unzulässig. Unter diesen Umständen bedarf die Frage, ob der Vergleich im Sinne des §121 Abs. 1 BGB rechtzeitig angefochten worden ist, was das Berufungsgericht verneint hat, keiner Entscheidung. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Anfechtung des Vergleichs in Anwendung des Art. IV der 2. ÄndVO vom 25. Februar I960 (BGBl I 130) verneint hat, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat ferner ein Recht des Klägers verneint, den Vergleich gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anzufechten. Hierzu hat es ausgeführt, Gegenstand des Vergleichs sei nur der Anspruch auf KapitalentSchädigung gewesen. Der Kläger könne allenfalls den Vergleich anfechten, um eine erweiterte Kapitalentschädigung zu erreichen, sofern diese Entschädigung di^rch das BEG-Schluß-gesetz erhöht worden sei. Er wolle aber durch die Anfechtung des Vergleichs zu einer Rente gelangen. Dies sei nicht statthaft, wie sich aus der Verweisung in Art. III Nr. 3 auf Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG ergebe. Danach könne der Kläger keine Ansprüche geltend machen, die ihm schon nach bisherigem Recht zugestanden hätten; er habe schon nach dem früheren Recht (§§ 81, 82 bzw. 93, 9^ BEG) die Rente wählen können. Die Auffassung des Berufungsgerichts, nur der Anspruch auf Kapitalentschädigung sei Gegenstand des Vergleichs gewesen, widerspricht dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Inhalt des Vergleichs. Danach sollte mit ihm der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen endgültig erledigt sein. Ein solcher Vergleich umfaßt grundsätzlich alle Ansprüche aus den §§ 63 bis 126 BEG (Blessin/Gieß-ler, BEG-SchlußG § 177 Anm. I 2). Mit ihm ist folglich in der Regel auch ein etwaiger Rentenanspruch abgegolten. Eine Ausnahme ist dann geboten, wenn der Verfolgte schon vor Abschluß des Vergleichs die Kapitalentschädigung gewählt hatte (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29), oder wenn nach der im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gegebenen Rechtslage ein Rentenwahlrecht nicht in Betracht kam (BGH, Urt. vom 9. Juli 1970 - IX ZR 103/69 -). Ob eine weitere Ausnahme auch dann angebracht ist, wenn nach der im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gegebenen Sachlage ein Rentenwahlrecht ersichtlich nicht bestand, mag offenbleiben. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der Kläger hat sich vor dem Abschluß des Vergleichs nicht des Rechtes begeben, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen. Eine gegenteilige Feststellung ist vom Oberlandesgericht nicht getroffen worden. Auch hatte der Kläger nach den Ermittlungen der Entschädigungsbehörde damals keine aus- 10 - reichende Lebensgrundlage (§82 BEG) wiedererlangt. Seine allgemeine Erwerbsminderung war im Gutachten des Sachverständigen Dr. Hempel mit 55 % bewertet worden. Der Vergleich umfaßte deshalb auch das für den Kläger etwa in Betracht kommende Recht der Rentenwahl. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 139 Nr. 30) kann der Berechtigte einen Vergleich nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Es ist nicht darauf abzustellen, was der Berechtigte auf Grund der vergleichsweisen Regelung erhalten hat. Zunächst ist zu erörtern, ob der Kläger in selbständiger oder in unselbständiger Tätigkeit geschädigt worden ist. Der Vergleich enthält hierüber nichts. Der Kläger hat sich in der Klageschrift als "Selbständiger" bezeichnet, jedoch während des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde wie auch vor den Tatsachengerichten das Recht, die Rente zu wählen, auf seinen Erwerbsminderungsgrad und damit auf den für in unselbständige: Tätigkeit Geschädigte in Betracht kommenden § 94 BEG gestützt. In einem Bearbeitungsvermerk der Entschädigungs-behörde vom 20. Juni 1958 (EA graue Mappe Bl. 68) ist er als mithelfendes Familienmitglied bezeichnet. Angesichts seiner Angaben über das für seine Arbeitsleistung enthaltene Entgelt kann eine Schädigung in unselbständiger Erwerbstätigkeit und damit eine Entschädigung nach §§ 91 ff BEG in Betracht kommen. 11 Dem Kläger kann auf Grund der durch das BEG-Schluß-gesetz geschaffenen Rechtslage ein weitergehender Anspruch zustehen. Ob er Anspruch auf eine höhere Kapital-entschödigung hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Prüfung. Denn der Anspruch auf Rente ist durch die Änderungen des BEG-Schlußgesetzes gegenüber der vorher bestehenden Rechtslage erweitert worden. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 282 Nr. 29 ausgeführt hat, war die Rente des unselbständig Erwerbstätigen nach § 93 BEG i.Verb.m. § 33 der 3. DV-BEG bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes eine Festrente. Sie nahm an den linearen Rentenerhöhungen der übrigen Renten nicht teil, weil § 126 BEG keine entsprechende Ermächtigung der Bundesregierung enthielt. Der Umstand, daß die Bundesregierung ab 1. Januar 1961 durch Herabsetzung der Teilungszahlen in § 33 Abs. 2 der 3. DV-BEG die Renten der unselbständig Erwerbstätigen im Ergebnis erhöht hat, ändert hieran nichts. Es handelte sich um eine einmalige Erhöhung, auf die kein Anspruch bestand. Auch war nicht abzusehen, ob und wann die Bundesregierung von dieser Möglichkeit nochmals Gebrauch machen würde. Demgegenüber bestimmt § 126 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 74 b BEG-SchlußG, daß die Rentenbeträge des § 93 BEG durch Rechtsverordnung jeweils angemessen zu erhöhen sind, wenn sich die Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen. Damit ist die Rente nach § 93 BEG der Rente des in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten weitgehend angeglichen und ihr Versorgungscharakter erheblich verstärkt worden. Diese Änderung der Rechtsnatur der Rente im privaten Dienst ist auch stets mit einer rechnerischen Erhöhung der Rente verbunden, weil 12 - die Bundesregierung diese Renten ab 1. Januar 1966 mehrfach linear angehoben hat. Aus diesen Erwägungen ist es gerechtfertigt, den Verfolgten gemäß Art. a Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG in diesen Fällen ein neues Rentenwahlrecht einzuräumen. Aus denselben Erwägungen ist der nunmehr gegebene Rentenanspruch auch als ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu beurteilen. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne gemäß Art. III Nr. 3 letzter Satz in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG den Rentenanspruch nicht geltend machen, weil er schon nach früherem Recht die Rente hätte wählen können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. Ill Nr. 1 Absatz 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG betrifft nur die Voraussetzungen eines Entschädigungsantrags nach Art. Ill Nr. 1 Absatz 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung auf andere Einzelansprüche (BGH RzW 1970, 142 Nr. 32). Dem Kläger kann somit, sofern er in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, ein Recht, die Rente zu wählen, erneut zustehen. Ab wann und in welcher Höhe ihm ein solcher Anspruch erwachsen ist, bedarf noch der tatrichterlichen Prüfung. Insbesondere ist zu untersuchen, ob und seit wann der Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 30 % arbeitsfähig ist. Hierüber hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen. Der Senat kann daher den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden. T3!' Bei der neuen Entscheidung ist zu berücksichtigen, daß die rechtzeitig erklärte Anfechtung den - echten -Vergleich in vollem Umfang beseitigt hat. Dem Kläger stehen die Rechte zu, wie sie sich im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung ergeben. Art. III Nr. 2 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG sind nicht entsprechend anzuwenden. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 139 Nr. 30 ausgesprochen. Die Ausführungen von Gießler (RzW 1970, 241, 244 ff) und des OLG Frankfurt/M. im Urteil RzW 1970, 279 Nr. 28 geben dem Senat keinen Anlaß zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Die Meinung, die Entschädigungsorgane seien bei der neuen Entscheidung auch im Falle der Anfechtung eines Vergleichs an die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden und hätten von den im Zeitpunkt des Vergleichs gegebenen Verhältnissen auszugehen, findet im Gesetz keine Stütze. Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG verweist wohl auf andere Ubergangsvorschriften, nicht aber auf Art. III Nr. 2 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG. Es spricht nichts dafür, daß das Fehlen einer solchen Verweisung auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Mag auch Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG als eine Ergänzung zu Nr. 2 aufgefaßt werden, so enthält die Vorschrift doch eine in sich geschlossene Regelung; auf sie sind daher die Bestimmungen des Art. III Nr. 2 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG auch nicht entsprechend anzuwenden. Im Falle des Art. III Nr. 2 bleibt die frühere Entscheidung bestehen, während eine Anfechtung nach Art. III Nr. 3 den Vergleich in vollem Umfang zunichte macht. Diese Auffassung kommt auch im Regierungsentwurf (BT-Drucks. IV/1550 zu Art. III Nr. 3» S. 42) zu dem Ausdruck. Dort ist ausgeführt, daß durch die Anfechtung der Vergleich rückwirkend wegfällt und die - '> Entschädigungsorgane wieder völlig neu über den Gesamtanspruch zu entscheiden haben. Dieser neuen Entscheidung sind dann die im Zeitpunkt ihres Erlasses bestehenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Auch ist zu berücksichtigen, daß die Parteien bei Abschluß eines Vergleiches in der Regel von einer abschließenden und verbindlichen Feststellung des Sachverhalts absehen. Der Hinweis auf die Regelung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Bestimmungen dieser Übergangsvorschrift haben nicht eine Änderung des Gesetzes zur Grundlage; sie dienen dem Zwecke der Angleichung. Dies läßt eine unterschiedliche Regelung auch der Frage der Bindung an frühere tatsächliche Feststellungen sinnvoll erscheinen. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der gegebenen Rechtslage erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob das beklagte Land dadurch, daß es den Kläger an dem Vergleich festhält, gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH RzW 1965, 454 Nr. 10 und 522 Nr. 25). Mai Graf Zorn Henkel Fuchs