Werden im Rechtsstreit auf Entschädigung von Gesundheitsschäden mehrere der in § 29 BEG aufgeführten Ansprüche gestellt p so ist ein Teilurteil (§ 301 ZPO) über einzelne Ansprüche unzulässig» Abv/eichend von BGHZ 16, 71 v/ird das nach § 209 Abs» 1 BEG vom Revisionsgericht ohne Verfahrensrüge nachgeprüfto schliramerung ihrer nervösen Beschwerden sei auf die Verfolgung zurückzuführen, dagegen nicht auf die beginnende Menopauseo Unter Berufung auf ein ärztliches Gutachten fordert sie, den Änderungsbescheid aufzuheben und ihre Honte nach einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Brv/erbsfähigkeit von 50 i* i0Vo mit einem Hundertsatz von 38 der Dienstbesügc oines Beamten des mittleren Dienstes festzusetzen» Die Klägerin hat Berufung eingelegt, um eine höhere Rente zu erhaltene» Außerdem hat sie geltend gemacht, daß die Intschädigungsbehördc nicht berechtigt gewesen sei, den Anderungsbcscheid zu erlassen, weil es sich bei dem Anspruch auf Heilverfahren nicht um Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 206 BIG handele0 Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil den angefochtenen Änderungsbescheid aufgehoben0 Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen; denn es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob die Ent-schädigungsbchördc: in einem Verfahren über Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, die für die Gewährung eines Heilverfahrens maßgeblich waren, einen Änderungsbescheid erlassen könne 0 io Das Berufungsgericht hat durch feilurteil nur darüber entschieden, ob die Entschädigungsbehörde den Än-dorungsbescheid erlassen durfte0 Das hat es verneint0 Die Entscheidung darüber, ob der Klägerin eine höhere Rente zusteht, hat es dem Schlußurteil Vorbehalten, weil die damit zusammenhängenden ärztlichen fragen noch nicht ausreichend geklärt seien« Die Klägerin hat zwar mit der Klage die Aufhebung dieses Bescheides begehrt, daneben hat sie jedoch wegen der verfolgungsbedington Verschlimmerung ihrer nervösen Beschwerden eine' höhere Rente gefordert» Spätestens im Berufungsverfahren, im Schriftsatz vom 18» August 1966, hat das beklagte Land beantragt, die Klage ganz abzuwei-seno Dieser Antrag des Beklagten ersetzt den Bescheid der Entschädigungsbehörde, der ergangen v/äre, wenn im Verfahren vor ihr die Klägerin die Erhöhung der Rente wegen Änderung der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse verlangt hätte» Der Rechtsstreit war also so' zu behandeln, als ob die Entschädigungsbehörde die mit dieser Begründung geforderte Erhöhung der Rente abgelehnt hätte (BGH RzW 1960, 404 Er» 72)» In dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten ist über alle geltend gemachten Ansprüche des Verfolgten zu entscheiden» Sie sind der Streitgegenstand, dagegen nicht der Bescheid der Entschädigungsbehördo (BGH RzW 1961, 412 Bei diesem Ablauf dos gerichtlichen Verfahrens ist für die Aufhebung dos Bescheides der Entschädigungsbehörde kein Raum* Das Berufungsgericht durfte das angefochtene Teilurteil hier nicht erlassen (OLG Koblenz RzW 1963? 3o Die Revision hat diesen Verfahrensverstoß nicht gerügte Zwar darf die Unzulässigkeit eines Toilurteils vom Revisionsgericht in aller Regel nur auf Grund einer Verfahrensrüge des Beschwerten nach § 554 Abs» 3 Nr«, 2b ZPO berücksichtigt worden (BGHZ 16? wenn sich die Unzulässigkeit des Teilurteils aus der besonderen Gestaltung dieses Verfahrens ergibt 0 So ist es hier» Nach § 29 BEG stehen den Verfolgten? als Entschädigung unter anderem Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zu«, Diese Leistungen gehören zu einem einheitlichen Entschädigungsansprüche Über ihn ist auch einheitlich zu entscheiden, weil nach § 28 BEG jede Die Ursachenfrage muß also für jede der Leistungen im gleichen Sinne beantwortet werden (vglo dazu auch BGH RzW 1962, 453 Nr. 16 und KG Rz\l 1963, 31 Nr0 24)» Die gleichmäßige Beurteilung der Ursa-chonfrago ist gefährdet, wenn sie für jeden Einzelanspruch selbständig vorgonommen v/ird« Außerdem verhindert solch eine Verfahrensweise eine rasche Entscheidung über den gesamten Schaden an Körper oder Gesundheit Dieser Grund -neben anderen Gründen - läßt ferner eine Vorabentscheidung über den Grund nach § 304 ZK) in Verbindung mit § 209 Aba. 1 BEG nicht zu, wie der Bundesgerichtshof in der EzW 1962, 453 Nr. 16 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat Die einheitliche Beurteilung der Ursachenfrage muß daher auch verfahrensrechtlich gesichert sein« Deshalb darf der Bestand eines Teilurteils, das entgegen diesen Erwägungen über einen der in § 29 BEG vorgesehenen Ansprüche oder über den Anspruchsgrund erlassen worden ist, nicht von einer entsprechenden Verfahronsrüge der beschwerten Partei abhängig sein» Eine auf die Besonderheiten des sachlichen Entschädigungsrechts zugeschnittene Anwendung des Prozeßrechts (§ 209 Abs« 1 BEG) nötigt dazu, daß das Re-vioionsgericht die Zulässigkeit eines derartigen Urteils von Amts wegen prüft. derungsbescheid ergibt (Wegfall des Heilverfahrens für die Hüftnervenschraorzen)9 kann nur zusammen mit der Entscheidung über ihren Rentenanopruch getroffen werden« furch das angofochtono Teilurteil durfte darüber nicht befunden worden« Deshalb muß auf den Hilfsantrag des held ag ten Landes dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
t f Naohschlag ev/ork; da nein BGHZs ZPO § 301; BEG §§ 209 Aba.'l, 28, 29 Werden im Rechtsstreit auf Entschädigung von Gesundheitsschäden mehrere der in § 29 BEG aufgeführten Ansprüche gestellt p so ist ein Teilurteil (§ 301 ZPO) über einzelne Ansprüche unzulässig» Abv/eichend von BGHZ 16, 71 v/ird das nach § 209 Abs» 1 BEG vom Revisionsgericht ohne Verfahrensrüge nachgeprüfto BGH, UrtoVo 21» November 1968 - IX ZR 22/67 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet tm 21o November 1968 Fhrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsetreit des Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nördrhein-Westfalenp Düsseldorf, Tannenstraße 26, 1X^7^22/67 URTEIL Beklagten und Revisionsklägers, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<, gegen Frau Lea - Frosoßbovollmächtigter s Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31° Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr, Graf, Zorn und Dr, V/oesner \ für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil dos 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11, Oktober 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die aus Polen stammende, in ihrem Heimatland als Jüdin verfolgte Klägerin lebt seit 1946 in Belgien, Sie fordert IntSchädigung für verfolgungsbedingte GesundheitsSchäden, Die Entschädigungsbehörde hat in dem rechtskräftigen Bescheid vom 4° September 1961 als Verfolgungsschaden bezeichnet: "Entwicklungsbegünstigung im Sinne der abgrenz-baren Verschlimmerung einer neuro-vegetativen Dystonie mit Hüftncrvenschmerzzuständen und Verdauungsstörungen”0 Hach diesem Bescheid ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus Verfolgungsgründen um 25 $ herabgesetzt, im ganzen nur 40 $ beeinträchtigt0 Die Bntschädigungsbe-hörde hat ihr einen Anspruch auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zugesprochen* Mr die Berechnung der Kapitalcntscliädigung und der Rente ist die Klägerin einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt worden* Bei einer von der Entschädigungsbehörde angeordneten ärztlichen Nachuntersuchung stellte sich heraus, daß sich die nervösen Beschwerden.der Klägerin verschlimmert hatten* Das führte der Vertrauensarzt auf die beginnende Menopause zurück* Er fand aber keine Anzeichen dafür, daß die Klägerin noch unter Hüftnervenschmerzen leidet* Die verfolgungobedingto MdE wurde von ihm wie früher auf 25 % geschätzt, die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit insgesamt dagegen nicht mehr wie früher mit 40, sondern mit 50 $> angenommen* Am 16* Dezember 1964 erließ die Entschä-digungobehörde einen Änderungsbescheid, dessen Entschei-dungsformol lautet: 1* Als Verfolgungsschaden wird anerkannt: Ent-wi cklungsb egünstigung im Sinne der abgrenz-baren Verschlimmerung einer neuro-vegetati-ven Dystonie mit Verdauungsstörungen* 2* Der Bescheid vom 4* September 1961 bleibt im Übrigen unberührt* Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fechten und vorgotragen, sie leide nach wie vor unter Hüftnervenschmerzen; daneben hat sie geltend gemacht, die Ver- r* schliramerung ihrer nervösen Beschwerden sei auf die Verfolgung zurückzuführen, dagegen nicht auf die beginnende Menopauseo Unter Berufung auf ein ärztliches Gutachten fordert sie, den Änderungsbescheid aufzuheben und ihre Honte nach einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Brv/erbsfähigkeit von 50 i* i0Vo mit einem Hundertsatz von 38 der Dienstbesügc oines Beamten des mittleren Dienstes festzusetzen» Das Landgericht hat die Klage abgerissen, weil der medizinische Sachverhalt bei der Nachuntersuchung richtig beurteilt worden sei« Die Klägerin hat Berufung eingelegt, um eine höhere Rente zu erhaltene» Außerdem hat sie geltend gemacht, daß die Intschädigungsbehördc nicht berechtigt gewesen sei, den Anderungsbcscheid zu erlassen, weil es sich bei dem Anspruch auf Heilverfahren nicht um Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 206 BIG handele0 Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil den angefochtenen Änderungsbescheid aufgehoben0 Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen; denn es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob die Ent-schädigungsbchördc: in einem Verfahren über Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, die für die Gewährung eines Heilverfahrens maßgeblich waren, einen Änderungsbescheid erlassen könne 0 Das beklagte Land hat die Revision eingelegt, um zu erreichen, daß die Klage abgewiesen wirdo Hilfsweise hat es gebeten, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dio Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entrcheidun«&gründej Die Revision ist begründet0 io Das Berufungsgericht hat durch feilurteil nur darüber entschieden, ob die Entschädigungsbehörde den Än-dorungsbescheid erlassen durfte0 Das hat es verneint0 Die Entscheidung darüber, ob der Klägerin eine höhere Rente zusteht, hat es dem Schlußurteil Vorbehalten, weil die damit zusammenhängenden ärztlichen fragen noch nicht ausreichend geklärt seien« Das angefochtone Urteil ist wie folgt begründets i Da die Klägerin gegenüber der Entschädigungsbehörde keine höhere Rente gefordert habe, sei die Entschädigungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, hierüber zu entscheiden« Durch den Änderungsbescheid habe die Klägerin den Anspruch auf Heilverfahren für die Hüftnervenschmerzen verloren« Darin liege die.rechtliche Beschwer der Klägerin? deshalb sei die Klage zulässig« Rach § 206 BBO sei die Entschädigungsbehörde berechtigt, einen neuen Bescheid über den Entschädigungsanspruch zu erlassen, v/enn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung eines Anspruchs auf wiederkehrende Beistungen maßgebend waren, wesentlich geändert haben« Wiederkehrende Leistungen seien in bestimmten Zeitabschnitten fällige Geldleistungen; solche Leistungen würden im Rahmen des Heilverfahrens nicht gewährt« Soweit also die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse den Anspruch auf Heilver- fahren berühre, lasse § 206 BEG den Erlaß eines Änderungs-bescheides nicht zu. Auch eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung sei nicht angebrachte Bei Wegfall eines bisher anerkannten Leidens könne die Entschädigungsbehörde ohne Änderung des Bescheides die Leistung ablehnen? weil eben dieses Grundloiden keiner Behandlung mehr bedürfe» Deshalb hat das Berufungsgericht den Änderungsbescheid als unzulässig angesehen und ihn aufgehobene 2o Diese Begründung leidet an entscheidungserheblichen Rochtsfehlern0 Aus vorfahrensrochtlichen Gründen konnte das Berufungsgericht den Änderungsbescheid nicht aufhe-ben„ Die Klägerin hat zwar mit der Klage die Aufhebung dieses Bescheides begehrt, daneben hat sie jedoch wegen der verfolgungsbedington Verschlimmerung ihrer nervösen Beschwerden eine' höhere Rente gefordert» Spätestens im Berufungsverfahren, im Schriftsatz vom 18» August 1966, hat das beklagte Land beantragt, die Klage ganz abzuwei-seno Dieser Antrag des Beklagten ersetzt den Bescheid der Entschädigungsbehörde, der ergangen v/äre, wenn im Verfahren vor ihr die Klägerin die Erhöhung der Rente wegen Änderung der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse verlangt hätte» Der Rechtsstreit war also so' zu behandeln, als ob die Entschädigungsbehörde die mit dieser Begründung geforderte Erhöhung der Rente abgelehnt hätte (BGH RzW 1960, 404 Er» 72)» In dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten ist über alle geltend gemachten Ansprüche des Verfolgten zu entscheiden» Sie sind der Streitgegenstand, dagegen nicht der Bescheid der Entschädigungsbehördo (BGH RzW 1961, 412 Nr«, 45; 1965? 468 Nr„ 22) 0 Soweit die Klägerin mit der Klage auch die Aufhebung doe Ändorungsboscheides gefordert hat? ist das ao zu verstehen? daß sie wegen ihrer vcrfolgungobedingten Gosundhoitsbeochwerden, zu denen nach ihrer Darstellung unverändert die Hüftnervenßchmer-zen gehören? den Anspruch auf Heilverfahren begehrt«. Das Berufungsgericht mußte also hier darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Verschlimmerung oder Veränderung der verfolgungsbedingten Leiden einge-troten war5 und darüber befinden? welche Ansprüche auf Heilverfahren und Rente der Klägerin danach zustanden* Bei diesem Ablauf dos gerichtlichen Verfahrens ist für die Aufhebung dos Bescheides der Entschädigungsbehörde kein Raum* Das Berufungsgericht durfte das angefochtene Teilurteil hier nicht erlassen (OLG Koblenz RzW 1963? 283 Nr„ 34)o Auf den Sonderfall, daß ErmessensentScheidungen allein von den Entschädigungsbehörden erlassen und von den Entschädigungsgerichten im gerichtlichen Verfahren nicht getroffen werden können (§ 211 BIO)? braucht hier nicht eingegangen zu werden„ 3o Die Revision hat diesen Verfahrensverstoß nicht gerügte Zwar darf die Unzulässigkeit eines Toilurteils vom Revisionsgericht in aller Regel nur auf Grund einer Verfahrensrüge des Beschwerten nach § 554 Abs» 3 Nr«, 2b ZPO berücksichtigt worden (BGHZ 16? 71? 74)* Im Entschädigungs rochtsstrcit bedarf es jedoch einer solchen Rüge ausnahmsweise dann nicht? wenn sich die Unzulässigkeit des Teilurteils aus der besonderen Gestaltung dieses Verfahrens ergibt 0 So ist es hier» Nach § 29 BEG stehen den Verfolgten? die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen und deren Auswirkungen an Körper oder Gesundheit geschädigt sind t ( als Entschädigung unter anderem Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zu«, Diese Leistungen gehören zu einem einheitlichen Entschädigungsansprüche Über ihn ist auch einheitlich zu entscheiden, weil nach § 28 BEG jede * Einzelleistung davon abhängt, ob der Verfolgte an Körper oder Gesundheit wenigstens nicht unerheblich geschädigt wurde und dieser Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung entstanden ist«. Die Ursachenfrage muß also für jede der Leistungen im gleichen Sinne beantwortet werden (vglo dazu auch BGH RzW 1962, 453 Nr. 16 und KG Rz\l 1963, 31 Nr0 24)» Die gleichmäßige Beurteilung der Ursa-chonfrago ist gefährdet, wenn sie für jeden Einzelanspruch selbständig vorgonommen v/ird« Außerdem verhindert solch eine Verfahrensweise eine rasche Entscheidung über den gesamten Schaden an Körper oder Gesundheit Dieser Grund -neben anderen Gründen - läßt ferner eine Vorabentscheidung über den Grund nach § 304 ZK) in Verbindung mit § 209 Aba. 1 BEG nicht zu, wie der Bundesgerichtshof in der EzW 1962, 453 Nr. 16 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat Die einheitliche Beurteilung der Ursachenfrage muß daher auch verfahrensrechtlich gesichert sein« Deshalb darf der Bestand eines Teilurteils, das entgegen diesen Erwägungen über einen der in § 29 BEG vorgesehenen Ansprüche oder über den Anspruchsgrund erlassen worden ist, nicht von einer entsprechenden Verfahronsrüge der beschwerten Partei abhängig sein» Eine auf die Besonderheiten des sachlichen Entschädigungsrechts zugeschnittene Anwendung des Prozeßrechts (§ 209 Abs« 1 BEG) nötigt dazu, daß das Re-vioionsgericht die Zulässigkeit eines derartigen Urteils von Amts wegen prüft. Eine Entscheidung darüber, ob der Klägerin ein Heilverfahren nur in dem Ausmaß zusteht, das sich aus dem An- derungsbescheid ergibt (Wegfall des Heilverfahrens für die Hüftnervenschraorzen)9 kann nur zusammen mit der Entscheidung über ihren Rentenanopruch getroffen werden« furch das angofochtono Teilurteil durfte darüber nicht befunden worden« Deshalb muß auf den Hilfsantrag des held ag ten Landes dieses Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Mai Maaß Graf Dr0 Y/oesner 2orn