* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 22/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 22/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 7. Februar 2002 -IXZR 115/99, NZI 2002, 255, 256). Um mehrere Rechtshandlungen zu verbinden, genügt es nicht allein, dass der Schuldner einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen. 3 Geht es darum, ob der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt hat, ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Im Übrigen ist die Annahme des Berufungsgerichts auch vertretbar.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 166 BGB
FischerRechtshandlungenZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 22/06
14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 14. Dezember 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs.	1	Satz	1	ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Bei	mehreren	Rechtshandlungen	ist	grundsätzlich	jede	auf	ihre	Anfecht-
barkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, NZI 2000, 310; v. 7. Februar 2002 -IXZR 115/99, NZI 2002, 255, 256). Anfechtungsrechtlich selbstständig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzei-
 
tig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Um mehrere Rechtshandlungen zu verbinden, genügt es nicht allein, dass der Schuldner einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen. Eine solche interne Verwendungsabsicht bindet die Insolvenzmasse nicht (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. Juni 2002 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539, 540).
3	Geht	es darum, ob der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des
 Schuldners gekannt hat, ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Ablösung des von der Beklagten zu 2 ausgereichten Darlehens habe die Beklagte zu 1 als ihre Repräsentantin gehandelt. Ein Zulassungsgrund ist insoweit nicht erkennbar. Im Übrigen ist die Annahme des Berufungsgerichts auch vertretbar. Zwar hat die Beklagte zu 1 die Umschuldung für den Schuldner besorgt. Dies schließt aber nicht aus, dass sie zugleich die Interessen der Beklagten zu 2 wahren musste,
 
weil sie für diese den zu tilgenden Kredit verwaltete. Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter
 Dr. Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 20.01.2005 - HKO 125/02 -OLG Jena, Entscheidung vom 20.12.2005 - 5 U 152/05 -
Raebel