Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Januar 1993 deren eigene Gelder auf das Konto bei der Klägerin eingezahlt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar hat die Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ihre Anfechtungsklage mit der Berufungsbegründung vom 27. Für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemannes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG) bereits im Dezember 1992 ist nichts vorgetragen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 21/97 BESCHLUSS vom 26. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. September 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Gründe Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Ehemann der Beklagten habe am 4. Januar 1993 deren eigene Gelder auf das Konto bei der Klägerin eingezahlt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar hat die Klägerin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ihre Anfechtungsklage mit der Berufungsbegründung vom 27. November 1995 (S. 5 = Bl. 150 GA) 3 erkennbar auch auf die Einzahlungen vom 16. und 22. Dezember 1992 auf das Sparkassenkonto ausgedehnt. Inzwischen war aber die Frist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG abgelaufen. Für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemannes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG) bereits im Dezember 1992 ist nichts vorgetragen. Sie hätte vorausgesetzt, daß der Ehemann schon damals damit rechnete, nicht alle seine Gläubiger befriedigen zu können. Er hat die eidesstattliche Offenbarungsversicherung aber erst mehr als zwei Jahre später abgegeben; auch für die GmbH wurde Konkurs erst mehr als ein Jahr nach den Einzahlungen beantragt. Die Klägerin will von diesem Antrag sogar überrascht worden sein. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer