* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 21/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 21/90

Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte gewährte dem 1926 geborenen, in Kanada lebenden Kläger aufgrund eines Bescheids vom 21. Entscheidunqsqründe Das Berufungsgericht führt aus, die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Das Fehlen von Verjährungsvorschriften im Bundesentschädigungsgesetz könne nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB ersetzt werden. Bei Entschädigungsansprüchen handele es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Verjährungsfrage im Entschädigungsrecht übersehen habe. 1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Ansprüche des Klägers auf Rentennachzahlung nicht verjährt sind. Diese sind öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Aufgrund der eindeutigen Gesetzesläge kommt eine entsprechende Anwendung von Verjährungsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere des § 197 BGB oder des § 45 SGB I, nicht in Betracht (Senatsbeschl. 2. Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß sich der Beklagte auch nicht auf eine Verwirkung der Ansprüche des Klägers berufen kann. - IX ZR 90/82 = LM BGB § 242 (Cc) Nr. 39, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, im einzelnen ausgeführt, daß ein Entschädigungsanspruch nur dann als verwirkt behandelt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment), besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) und sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzu demutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensmoment). b) Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht mit Recht an, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht verwirkt sind. Aus dem Schweigen des Klägers über längere Zeit kann der Beklagte jedoch nicht das für die Verwirkung eines Anspruchs notwendige besondere Vertrauen herleiten. Der Beklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß aufgrund besonderer Umstände der erst nach Jahren einge-brachte Verschlimmerungsantrag gegen Treu und Glauben verstoße. Die für Entschädigungsleistungen notwendigen Haushaltsmittel muß der Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - entsprechend seiner Verpflichtung zur Entschädigungszahlung bereitstellen und den jeweils zuerkannten Entschädigungsansprüchen anpassen.

Zitierte Normen: § 197 BGB § 176 BEG
BGBRechtBerufungsgerichtEntschädigungsansprüchenAnspruchRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
22
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 21/90
URTEIL
Verkündet am:
31. Mai 1990 Schnurr
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OflmH, MflHHB,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
gegen
■ a
Jos<
Str.,
', Kanada,
 Kläger und Revisionsbeklagter
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
WII
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte gewährte dem 1926 geborenen, in Kanada lebenden Kläger aufgrund eines Bescheids vom 21. November 1958 für Schäden an Körper oder Gesundheit wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und einem Hundertsatz von 27,5 v.H. eine Rente. Auf Antrag des Klägers vom 26. März 1987 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 1. August 1988 ab 1. Januar 1983 unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatzes von 37,5 v.H. eine
3
höhere Rente. Dabei führte er aus, die Voraussetzungen für die Erhöhung bestünden zwar bereits seit Beginn des Jahres 1980. Für die Zeit bis 1. Januar 1983 seien Erhöhungsansprüche des Klägers jedoch verjährt, jedenfalls verwirkt.
Auf die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage haben Landgericht und Oberlandesgericht den Beklagten zu einer Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982 in Höhe von 4.344 DM verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungantrag weiter.
Entscheidunqsqründe
 Das Berufungsgericht führt aus, die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Das Fehlen von Verjährungsvorschriften im Bundesentschädigungsgesetz könne nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB ersetzt werden. Bei Entschädigungsansprüchen handele es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Verjährungsfrage im Entschädigungsrecht übersehen habe. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. Zwar könne auch bei Entschädigungsansprüchen grundsätzlich eine Verwirkung angenommen werden; deren Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
4
2Z
1.	Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Ansprüche des Klägers auf Rentennachzahlung nicht verjährt sind. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine Vorschrift über eine Verjährung der Entschädigungsansprüche. Diese sind öffentlich-rechtliche Ansprüche besonderer Art. Aufgrund der eindeutigen Gesetzesläge kommt eine entsprechende Anwendung von Verjährungsvorschriften aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere des § 197 BGB oder des § 45 SGB I, nicht in Betracht (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1983
-	IX ZB 80/83). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die §§ 194 ff BGB allgemein auch im Verwaltungsrecht entsprechend gelten, stellt sich in Entschädigungssachen nicht.
2.	Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß sich der Beklagte auch nicht auf eine Verwirkung der Ansprüche des Klägers berufen kann.
a) Der Senat hat in dem Urteil vom 22. September 1983
-	IX ZR 90/82 = LM BGB § 242 (Cc) Nr. 39, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, im einzelnen ausgeführt, daß ein Entschädigungsanspruch nur dann als verwirkt behandelt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment), besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) und sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzu demutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensmoment). Daraus hat er den Grundsatz hergeleitet, daß das
5
Entschädigungsrecht für die Annahme einer Verwirkung nur beschränkt Raum läßt.
b) Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht mit Recht an, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht verwirkt sind. Zwar beantragte der Kläger erst im Jahre 1987, die ihm gewährte Rente wegen einer bereits 1980 eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes neu festzusetzen. Aus dem Schweigen des Klägers über längere Zeit kann der Beklagte jedoch nicht das für die Verwirkung eines Anspruchs notwendige besondere Vertrauen herleiten.
§ 176 Abs. 1 BEG verpflichtet die Entschädigungsbehörden dazu, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sogar von Amts wegen zu ermitteln und gegebenenfalls auch ohne Antrag über eine Rentenerhöhung zu entscheiden (§ 206 Abs. 1 BEG). Der Zeitpunkt für die Erhöhung einer Rente, die wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gewährt wird, ergibt sich aus dem Eintritt der Voraussetzungen hierfür (§ 21 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Der Verfolgte ist - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht - grundsätzlich nicht verpflichtet, rentenerhöhende Umstände unverzüglich anzuzeigen. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Beklagte deshalb nicht einwenden, er habe mit der Geltendmachung erhöhter Ansprüche nicht mehr zu rechnen brauchen.
Der Beklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß aufgrund besonderer Umstände der erst nach Jahren einge-brachte Verschlimmerungsantrag gegen Treu und Glauben verstoße. Die für Entschädigungsleistungen notwendigen Haushaltsmittel muß der Beklagte - worauf das Berufungsgericht
 zutreffend hinweist - entsprechend seiner Verpflichtung zur Entschädigungszahlung bereitstellen und den jeweils zuerkannten Entschädigungsansprüchen anpassen. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Leistungen mit der erforderlichen Sicherheit im voraus zu überblicken, vermag jedenfalls das für die Verwirkung von Entschädigungsansprüchen erforderliche Umstandsmoment nicht auszulösen.
Merz
 Kref t
Fuchs
 Kirchhof
Schmitz