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BGH

Gericht: BGH

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25«. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28, April 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mindestbetrag lag, setzte die Behörde durch Bescheid vom 14» November 1963 die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v. Januar 1974 beantragte die Klägerin, vertreten durch die U0, die Neufestsetzung des Hundertsatzes der Rente nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß §§ 15, 15 a der 2a DV-BEG» Sie berief sich darauf, daß weder sie selbst noch ihr Ehemann irgendwelche Arbeitseinkünfte oder Vermögenserträgnisse habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, neben dem Grundbescheid vom 14, November 1963 sei *auch die "Mitteilung über RentenänderungenH vom 5* September 1966 betreffend die Neuberechnung der Rente nach der 7, ÄndVO zur 2, DV-BEG als Bescheid bestandskräftig geworden. Trotz Fehlens der Rechtsmittelbelehrung enthalte sie alle wesentlichen Voraussetzungen des § 195 BEG, Der Bescheid sei der Klägerin im September oder Oktober 1966 zugegangen und damit existent geworden. September 1966 ist nicht unanfechtbar geworden, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt (BGH RzV 1979, 73)o Das gleiche gilt für alle späteren Mitteilungen über Rentenänderungen. Danach war die Klagefrist gegen diese Bescheide bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen. Für die Annahme einer Verwirkung genügt es nicht, daß bis zur Klageerhebung eine längere Zeit, hier von mehr als sieben Jahren, verstrichen ist und die Klägerin die ihr zuerkannten Mindestrentenbeträge jahrelang entgegengenommen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bescheid entgegen §196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntgemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheides keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte (BGH aaO). Nachdem sie im Januar 1974 erstmals beantragt hatte, die Entscheidung über ihren Rentenanspruch abzuändern, hat sie diesen Antrag bis zur Erhebung der Klage im Juli 1979 mehrmals wiederholt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit der Entscheidung vom 5. Das hätte bereits die Behörde von Amts wegen, also ohne daß es eines besonderen Antrages der Klägerin bedurft hätte (vgl, BGH, Urteil vom 15. Der Klägerin kann auch eine höhere Rente als die Mindestrente zustehen. ÄndVO für die Klägerin eine Leistungsverbesserung gebracht hat und welcher Rentenhundertsatz ihr ab 1« September 1965 zusteht0

Zitierte Normen: § 195 BEG
BehördeDV-BEGRenteKlägerinMitteilungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3 6
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR' 21/82	URTEIL	Verkündet	am
25. November 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. Otto und Gerold
 gegen
Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
-Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25«. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn,
 Dr. Lang, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28, April 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1907 geborene Klägerin meldete fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens an. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung und Vorschlag der Anerkennung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v, H, durch die Ärztekommission beim Deutschen Generalkonsulat in New York erklärte sich die Klägerin am 4. Oktober 1963 mit der Einstufung in den einfachen Dienst und dem Mindesthundertsatz der Rente einverstanden. Da die danach errechnete Rente unter dem
 
Mindestbetrag lag, setzte die Behörde durch Bescheid vom 14» November 1963 die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v. Ho fest« Dieser Bescheid, der der als Bevollmächtigter der Klägerin zugestellt wurde, blieb unangefochten»
Mit einer formularmäßigen "Mitteilung über Renten-änderungen" vom 5. September 1966, die der Klägerin persönlich an die von der URO am 180 August 1966 mitgeteilte neue Adresse übersandt wurde, erhöhte die Behörde die Mindestrente zu dem 1. Januar und 1. Oktober 1966 linear nach den Sätzen der 7. ÄndVO zur 2» DV-BEG. Die Mitteilung enthielt weder eine Ablehnung weitergehender Ansprüche noch eine Rechtsmittelbelehrung» Die Klägerin focht sie nicht an. Auch in der Folgezeit wurde die Rente durch maschinell ausgedruckte Mitteilungen über Rentenänderungen auf die jeweiligen Mindestsätze der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG angehoben.
Am 18./21. Januar 1974 beantragte die Klägerin, vertreten durch die U0, die Neufestsetzung des Hundertsatzes der Rente nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß §§ 15, 15 a der 2a DV-BEG» Sie berief sich darauf, daß weder sie selbst noch ihr Ehemann irgendwelche Arbeitseinkünfte oder Vermögenserträgnisse habe. Hilfsweise verlangte sie die Neufestsetzung des Hundertsatzes im Wege der Abhilfe. Diese Anträge wiederholte sie im Juni 1974 sowie in den Jahren 1976 und 1978. Die Behörde lehnte die Anträge durch Bescheid vom 15. Dezember 1978 ab. Die Mindestrentenerklärung der Klägerin von 1963 sei weiterhin verbindlich; der Abhilfeantrag gegen die Rentenbescheide von 1963 und 1966 sei verspätet.
St
 
Die auf Zahlung einer Rente ab 1. September 1965 mit einem Hundertsatz von 27,5 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nebst Zinsen gerichtete Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, neben dem Grundbescheid vom 14, November 1963 sei *auch die "Mitteilung über RentenänderungenH vom 5* September 1966 betreffend die Neuberechnung der Rente nach der 7, ÄndVO zur 2, DV-BEG als Bescheid bestandskräftig geworden. Trotz Fehlens der Rechtsmittelbelehrung enthalte sie alle wesentlichen Voraussetzungen des § 195 BEG, Der Bescheid sei der Klägerin im September oder Oktober 1966 zugegangen und damit existent geworden. Obwohl er ihr nicht förmlich zugestellt worden sei, sei er durch Zeitablauf von weit mehr als einem Jahr unanfechtbar geworden. Die Klägerin habe ihr Klagerecht verwirkt, nachdem sie die neu festgesetzte Rente jahrelang entgeg#ngenommen habe, ohne den Bescheid zu beanstanden. Ob die ihr danach gewährte Mindestrente in Anwendung des Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG auf Grund der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG ab 1. September 1965 in eine höhere Hundertsatzrente hätte übergeleitet werden müssen, könne dahingestellt bleiben.
 
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hier noch um ein sogenanntes Erstverfahren. Die auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangene Rentenänderungsmitteilung vom 5. September 1966 ist nicht unanfechtbar geworden, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt (BGH RzV 1979,
 73)o Das gleiche gilt für alle späteren Mitteilungen über Rentenänderungen. Danach war die Klagefrist gegen diese Bescheide bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen.
Das Klagerecht ist auch nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung genügt es nicht, daß bis zur Klageerhebung eine längere Zeit, hier von mehr als sieben Jahren, verstrichen ist und die Klägerin die ihr zuerkannten Mindestrentenbeträge jahrelang entgegengenommen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bescheid entgegen §196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntgemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheides keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte (BGH aaO). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht führt zwar aus, die Klägerin habe bei Erlaß des Änderungsbescheides vom 5. September 1966 nach dem Inhalt der Verwaltungsakten keinen Verfahrensbevollmächtigten mehr gehabt. Diese Feststellung wird aber durch die auch in Bezug genommene Rentenakte Nr. 16242 nicht getragen. Die uA, die die Klägerin im bisherigen Verfahren vertreten hatte, hat der Behörde noch zweieinhalb Wochen vor Erlaß des Änderungsbescheides die neue Anschrift der Klägerin mitgeteilt, an die die Behörde dann den Änderungsbescheid gesandt hat. Sie hat auch die Klägerin im weiteren Verfahren vertreten.
 
St
 Die Klägerin hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, daß sie die Entscheidung vom 5. September 1966 hinnehmen und von einer Klage dagegen Abstand nehmen wolle. Nachdem sie im Januar 1974 erstmals beantragt hatte, die Entscheidung über ihren Rentenanspruch abzuändern, hat sie diesen Antrag bis zur Erhebung der Klage im Juli 1979 mehrmals wiederholt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit der Entscheidung vom 5. September 1966 nicht einverstanden war.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Klägerin auf Grund der Vorschriften der 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG eine höhere Rente zusteht, als ihr zuvor zuerkannt worden war. Das hätte bereits die Behörde von Amts wegen, also ohne daß es eines besonderen Antrages der Klägerin bedurft hätte (vgl, BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 -IX ZR 30/80), gemäß §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7, ÄndVO prüfen müssen. Der Klägerin kann auch eine höhere Rente als die Mindestrente zustehen.
Ihre Einverständniserklärung mit dem Mindesthundertsatz steht der Überleitung in das Recht der 7. ÄndVO nicht entgegen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Im neuen Verfahren muß der Berufungsrichter prüfen, ob
 
die 7. ÄndVO für die Klägerin eine Leistungsverbesserung gebracht hat und welcher Rentenhundertsatz ihr ab 1« September 1965 zusteht0
Mai	Zorn	Dr*	Lang
 Gärtner	Winter