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BGH · IX ZR 21/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 21/81

März 1982 durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Dr. Jähnke und Nonnenkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Sie stufte ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und bemaß den Rentenhundertsatz bis Ende 1957 auf 27,5, für das Jahr 1958 auf 22,5. Dabei wurde die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und einem Kind mit einem Zuschlag von 2,5 Punkten berücksichtigt. Mit der Klage begehrte der Kläger für die bezeichneten Zeiträume Zuschläge von weiteren 5 Punkten wegen seiner Unterhaltspflichten. Das Oberlandesgericht hielt die Aufrundung der Hundertsätze von 27,5 und 22,5 auf die nächsthöhere ganze Zahl für geboten und verurteilte den Beklagten, 460,92 DM nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehende Berufung wies es zurück. DV-BEG aF noch § 31 BEG aF eine Handhabe für die Aufrundung des Hundertsatzes, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten keine Erhöhung des Hundertsatzes begründeten (BGH RzV/ 1978, 102 Nr. 5; Urteil vom 23.

Zitierte Normen: § 31 BEG
DüsseldorfHundertsatzesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 21/81	URTEIL	Verkündet	am
4. März 1982 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch die Landesrentenbehörde, TflBflstraße fl.
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr, flflfll -
gegen
 Edmund Lars
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1982 durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Dr. Jähnke und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1978 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1977 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Bescheid vom 4. August 1976 billigte die Entschädigungs-behörde dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % zu. Sie stufte ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und bemaß den Rentenhundertsatz bis Ende 1957 auf 27,5, für das Jahr 1958 auf 22,5. Dabei wurde die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und einem Kind mit einem Zuschlag von 2,5 Punkten berücksichtigt.
Mit der Klage begehrte der Kläger für die bezeichneten Zeiträume Zuschläge von weiteren 5 Punkten wegen seiner Unterhaltspflichten.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hielt die Aufrundung der Hundertsätze von 27,5 und 22,5 auf die nächsthöhere ganze Zahl für geboten und verurteilte den Beklagten, 460,92 DM nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehende Berufung wies es zurück. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beklagte mit der Revision.
Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuw.^isen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Zutreffend rügt sie, daß der Berufungsrichter den errechneten Hundertsatz von 27,5 auf 28 und von 22,5 auf 23 aufgerundet hat. Hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage (BGH RzV/ 1971, 168).
Ein solches Vorgehen war nicht erst seit der Neufassung der 2. DV-BEG durch die 7. ÄndVO mit V/irkung vom 1. September 1965 unzulässig. Schon für die vorhergehende Zeit boten weder § 15 der 2. DV-BEG aF noch § 31 BEG aF eine Handhabe für die Aufrundung des Hundertsatzes, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten keine Erhöhung des Hundertsatzes begründeten (BGH RzV/ 1978, 102 Nr. 5; Urteil vom 23. Juni 1977 - IX ZR 41/76). Der Kläger kann sich daher auch nicht auf eine frühere, mit dem Gesetz unvereinbare Behördenpraxis berufen.
Zorn	Henkel	Dr. Lang
 Dr. Jähnke	Nonnenkamp