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BGH · IX ZR 21/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 21/80

BEG-SchlußG Art. VIII; BEG § 171 Die Ehefrau eines Verfolgten, die diesen erst nach dem 29. Juni 1956 geheiratet hat und der deshalb kein Anspruch auf Witwenrente nach § 85 BEG zusteht, muß Härteausgleich für den Fall des Todes des Verfolgten innerhalb der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG beantragen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Ablehnung von Härteausgleich für gerechtfertigt, weil die Klä-gerin die Antragsfrist des Art. VIII BEG-Schlu3G versäumt habe. Juni 1956 geschlossen war, stand der Klägerin ein aus dem Recht des Verfolgten abgeleiteter Anspruch auf Witwenrente nicht zu (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BEG). Nach dem Tode ihres Ehemannes konnte die Klägerin also Leistungen allenfalls im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG erlangen. Denn die AusSchluß-frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gilt nach Absatz 2 der Vorschrift ausdrücklich auch für Härteausgleichsleistungen nach § 171 BEG. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG sieht das Gesetz nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt Art. VIII BEG-SchluBG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen (RzW 1975, 31). Selbst wenn ein solcher Antrag noch zu Lebezeiten des Ehemannes abschlägig beschieden worden wäre, hätte das nach dessen Tode einer erneuten - nunmehr positiven -Ermessensentscheidung der Behörde nicht entgegengestanden (BGH RzW 1973, 141; 1981, 21). Ob für die Klägerin überhaupt Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG, der eine Schädigung des An-

Zitierte Normen: § 85 BEG
FristEhemannesBEGHärteausgleichBerlinVerfolgteKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ:	nein
S4
BEG-SchlußG Art. VIII; BEG § 171
Die Ehefrau eines Verfolgten, die diesen erst nach dem 29. Juni 1956 geheiratet hat und der deshalb kein Anspruch auf Witwenrente nach § 85 BEG zusteht, muß Härteausgleich für den Fall des Todes des Verfolgten innerhalb der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG beantragen.
BGH, Urt. vom 23. April 1981 - IX ZR 21/80 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
IX ZR 21/80	23.	April 1981
Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lotte P Auf dem
 im Bl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
SS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des 1895 geborenen und am 1. August 1977 verstorbenen jüdischen Bankiers Klaus PflHB. Dieser war 1933 als Verfolgter emigriert. Er kehrte 1952 in die Bundesrepublik zurück und lernte in Worpswede die Klägerin kennen, die dort eine Kunsthandlung betrieb. Er lebte seit 1953 mit der Klägerin zusammen und heiratete sie am 5. Januar 1963. 1975 gaben die Eheleute die Kunsthandlung auf und ließen sich in SflBHBim BMMMB nieder. Klaus PBB bezog bis zu seinem Tode auf Grund eines Vergleiches Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkom-
men
 Am 9. Dozernbor 1977 boontrogte die Klägerin im Woge des Hrirteausgleichs eine Witwenrente. Der Beklagte lehnte einen Härteausgleich ab, weil die Klägerin vom Verfolgungsschicksal ihres Ehemannes nicht erheblich mitbetroffen sei. Die Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren v/eiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält die Ablehnung von Härteausgleich für gerechtfertigt, weil die Klä-gerin die Antragsfrist des Art. VIII BEG-Schlu3G versäumt habe. Diese Frist gelte auch für Härteausgleichsleistungen und lasse auch dann keine Ausnahme zu, wenn die Voraussetzungen für eine solche Leistung erst nach dem 31. Dezember 1969 eingetreten seien.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Da die Ehe mit dem Verfolgten erst nach dem 29. Juni 1956 geschlossen war, stand der Klägerin ein aus dem Recht des Verfolgten abgeleiteter Anspruch auf Witwenrente nicht zu (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BEG). Auf die Gründe, weshalb die Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Nach dem Tode ihres
 Ehemannes konnte die Klägerin also Leistungen allenfalls im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG erlangen. Dabei handelt es sich nicht wie im Falle der Berufsschadenswitwenrente des § 85 BEG um einen abgeleiteten Anspruch, sondern um ein eigenes Entschädigungsverlangen der Klägerin, das einen eigenen Antrag voraussetzt (§ 189 Abs. 1 BEG). Dieser mußte innerhalb der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG gestellt werden. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nach dem 31. Dezember 1969 kann Härteausgleich nicht mehr wirksam angemeldet werden. Denn die AusSchluß-frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gilt nach Absatz 2 der Vorschrift ausdrücklich auch für Härteausgleichsleistungen nach § 171 BEG. Eine Ausnahme für Leistungen an Hinterbliebene, wie in Absatz 1 Satz 2 für Rechtsansprüche von Hinterbliebenen nach §§ 29 Nr. 6, 41 BEG vorgesehen, macht das Gesetz nicht.
Aus welchen Gründen die Klägerin die Antragsfrist versäumt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG sieht das Gesetz nicht vor. An diese strikte Regelung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden. Sie verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch verletzt sie die Grenzen, die dem Ermessen des Gesetzgebers durch rechtsstaatliche Anforderungen gezogen sind (BGH RzW 1973, 196).
 
Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die Anwendung der Frist auf den Fall der Klägerin auch sonst nicht gegen Grundrechte. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt Art. VIII BEG-SchluBG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen (RzW 1975, 31). Die Klägerin hätte danach vor Ablauf der Frist noch zu Lebzeiten ihres Ehemannes Härteausgleich beantragen können. Das war nicht unzu demutbar. Es ist durchaus üblich, daß ein Ehegatte - zu demal bei höherem Alter des anderen - Vorsorge dafür trifft, daß er bei dessen Tode wirtschaftlich versorgt ist. Selbst wenn ein solcher Antrag noch zu Lebezeiten des Ehemannes abschlägig beschieden worden wäre, hätte das nach dessen Tode einer erneuten - nunmehr positiven -Ermessensentscheidung der Behörde nicht entgegengestanden (BGH RzW 1973, 141;	1981,	21). Die Be-
hörde ist nicht auf eine einmalige Ausübung ihres Ermessens beschränkt. Die Möglichkeit einer wiederholten Ermessensentscheidung folgt vielmehr aus dem Zweck der in § 171 BEG getroffenen Regelung.
Ob für die Klägerin überhaupt Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG, der eine Schädigung des An-
tragstellers durch nationalsozialistische Verfolgung smaß nahmen voraussetzt, in Betracht kam, bedarf danach keiner Entscheidung.
Fuchs	Zorn	Dr.	Lang
 Gärtner
Dr. Jähnke