Auch wer als Jude sowjetischer Staatsangehörigkeit nach der Besetzung seiner Heimat durch deutsche Truppen und nach dem Einsetzen der Verfolgung in den sowjetischen Machtbereich geflohen ist, kann für Gesundheitsschäden entschädigt werden, die er durch den Zugriff sowjetischer Organe erlitten hat (Fortführung von BGH RzW 1962, 116 und 1977, 168). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Von dort sei er nach der Besetzung Wilnas durch die deutschen Truppen im August 1941 geflohen und später in das Innere Rußlands verbracht worden, also nicht vor den nationalsozialistischen Machthabern oder den deutschen Truppen nach Ostpolen geflohen oder dorthin vertrieben worden. Mit diesen Erwägungen kann ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Obwohl der Kläger während der nationalsozialistischen Rassenverfolgung vorübergehend im deutschen Machtbereich gelebt hat - einen genauen Zeitraum stellt das Berufungsgericht nicht fest -, ist er nach seinem Vortrag nicht durch eine konkret gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§§ 1, 2 BEG) an Körper oder Gesundheit geschädigt worden. Wie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen selbst verursachte Schäden an Körper oder Gesundheit werden aber auch solche entschädigt, die durch die Flucht aus dem Heimatstaat oder Auswanderung entstanden sind, wenn die Furcht vor objektiv drohenden oder aus der Sicht des Betroffenen jedenfalls als drohend empfundenen Gewaltmaßnahmen den Grund für die Flucht gebildet hat (vgl. Da der Kläger in Wilna bereits die Rassenverfolgung der nationalsozialistischen Machthaber miterlebt und durch sie seinen Vater verloren hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er aus begründeter Furcht vor gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungsmaßnahmen aus Wilna in das von sowjetischen Truppen gehaltene Gebiet geflohen ist. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung für die gesundheitlichen Schäden zustände, die er infolge der Flucht durch den Zugriff sowjetischer Organe erlitten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz - nicht anders als ein Schadensersatzanspruch nach bürgerlichem Recht -über die ursächliche Verknüpfung von Bedingung und Folge hinaus die Zurechenbarkeit des Schadens voraus. RzW 1962, 116 und 449), die für die nationalsozialistischen Machthaber vorhersehbar und deshalb zurechenbar dadurch entstanden sind, daß sowjetische Behörden Juden aus Westoder Mittelpolen, die auf der Flucht vor der nationalsozialistischen Rassenverfolgung über die Demarkationslinie in den sowjetischen Machtbereich eingedrungen waren, ins Innere der Sowjetunion verbrachten. In dem RzW 1974, 204 veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof weiter dahin erkannt, daß derjenige, der aus Verfolgungsfurcht vor den heranrückenden deutschen Truppen im Sommer 1941 aus dem von der Sowjetunion annektierten Teil Ostpolens floh, dabei jedoch in dem Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte, nicht für Schäden entschädigt wird, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Herrschaftsgebietes entstanden sind. Er hat diese Abgrenzung der SchadensZurechnung im Urteil RzW 1977, 168 aus dem Merkmal der Verfolgungseigentümlichkeit aufrechterhalten: Wer als sowjetischer Staatsangehöriger aus Verfolgungsfurcht vor den herannahenden deutschen Truppen floh und bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Machtbereichs in der Sowjetunion gesundheitliche Schäden erlitt, kann dafür keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz verlangen, weil es sich hierbei um Schäden durch den Zugriff der Organe des eigenen Staates oder um solche von der Art der Kriegsund VertreibungsSchäden handelt. Sie sind aus einer Gefahrenlage heraus entstanden, die durch die Flucht vor Verfolgung zwar verändert, aber nicht erhöht worden war. Auch denjenigen Bewohnern Ostpolens, die keine Verfolgung im Sinne der §§1,2 BEG zu befürchten hatten und in ihrer Heimat blieben, drohten vergleichbare Gefahren für Körper oder Gesundheit. Der Senat hat aber im Urteil RzW 1977, 168 weiter darauf abgehoben, daß eine unterschiedliche Behandlung der jüdischen und der nicht aus den Gründen des § 1 BEG bedrohten Flüchtlinge aus Ostpolen deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil beide Gruppen niemals dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber preisgegeben waren, ihm vielmehr dadurch entgangen sind, daß sie stets in dem Machtbereich des Staates blieben, dessen Staatsangehörige Der der Entscheidung BGH RzW 1977, 168 ff folgende Vergleich der Gefahrenlage durch Krieg und Verfolgung bedrohter Personengruppen ergibt die Verfolgungseigentümlichkeit des Gesundheitsschadens des Klägers, Wenn Juden, wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, einige Zeit im deutschen Machtbereich gelebt hatten und dem Einfluß der nationalsozialistischen Gewalthaber ausgesetzt waren, hat sich ihre Gefahrenlage durch die verfolgungsbedingte Flucht nicht nur gegenüber den unter deutscher Herrschaft verbliebenen nichtjüdischen Bevölkerungsgruppen, sondern auch gegenüber den sowjetischen Staatsangehörigen erhöht, die zusammen mit den abrückenden sowjetischen Truppen vor der herannahenden deutschen Armee geflohen waren. Denn der Kläger und andere Juden, die vor Verfolgungsmaßnahmen durch die Frontlinie aus dem deutschen in den sowjetischen Machtbereich überwechselten, mußten dort mit Sicherheitsvorkehrungen und sonstigen Zugriffen sowjetischer Organe rechnen, die den mit den sowjetischen Truppen abziehenden Staatsbürgern wenn nicht immer erspart blieben, so doch in erheblich geringerem Maße drohten.
s/St Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 1, 2, 28 Auch wer als Jude sowjetischer Staatsangehörigkeit nach der Besetzung seiner Heimat durch deutsche Truppen und nach dem Einsetzen der Verfolgung in den sowjetischen Machtbereich geflohen ist, kann für Gesundheitsschäden entschädigt werden, die er durch den Zugriff sowjetischer Organe erlitten hat (Fortführung von BGH RzW 1962, 116 und 1977, 168). BGH, ürt. v. 12. Februar 1981 _ jX ZR 21/79 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 21/79 URTEIL Verkündet am 12* Februar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit -Str. 8, H Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. ^^0, B( gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Ofl^^platz 4, München, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 s/*t Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1930 in Wilna (damals Polen) geborene Jüdische Kläger, der sich am 1. Januar 19^7 in einem DP-Lager des Landes Bayern aufhielt, machte fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Dezember 1963 trug er u. a. vor: Bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges im Jahre 19^1 habe er mit seinen Eltern in Wilna gelebt. Kurze Zeit nach der Besetzung der Stadt durch die Deutschen sei sein Vater von diesen erschossen worden. Als seine Mutter dies erfahren habe, sei sie sofort mit seiner Schwester Luba und ihm aus der Stadt geflohen. Sie seien eine längere Zeit bei Nacht gewandert, während sie sich bei Tag versteckten, bis sie an einen russischen Militärposten gekommen seien« Von diesem seien sie in Haft genommen und verhört worden« Später habe man sie nach Sibirien verschickt, und zwar in ein Zwangsarbeitslager für politische Flüchtlinge, das sich in der Nähe von Omsk befunden habe« Dort hätten sie in Erdlöchern bei schwerer, ungewohnter Kälte gelebt. Er habe auch seiner Mutter bei deren schwerer Zwangsarbeit im Wald behilflich sein müssen« Sie seien alle an Typhus, Malaria und Dysenterie erkrankt, er außerdem an Gelenkentzündung« Dadurch sei er auch herzleidend geworden« Durch Bescheid vom 12. Juni 1963 lehnte die Behörde die angemeldeten Ansprüche ab. Die Klage blieb erfolglos. Die Berufung mit dem Antrag auf Gewährung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens wies das Berufungsgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Berufungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus: Die Entscheidungen BGH RzW 1962, 116 und 449 hinsichtlich eines adäquaten Kausalzusammenhangs in den sogenannten Rußlandfällen fänden auf den Kläger keine Anwendung. Er habe 1939 in einem Gebiet gewohnt, das bei der Teilung Polens 1939 der Sowjetunion angegliedert worden sei. Von dort sei er nach der Besetzung Wilnas durch die deutschen Truppen im August 1941 geflohen und später in das Innere Rußlands verbracht worden, also nicht vor den nationalsozialistischen Machthabern oder den deutschen Truppen nach Ostpolen geflohen oder dorthin vertrieben worden. Für seine Verschickung nach Sibirien durch russische Dienststellen, die in keinem Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen stehe, seien die damaligen nationalsozialistischen Machthaber auch nicht verantwortlich zu machen. Die stillschweigende Billigung des russischen Zugriffs auf die im sowjetischen Besatzungsgebiet angetroffenen Juden allein genüge hierfür nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1963, 358) sei im übrigen kein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn einem Verfolgten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von einem souveränen und in seinen Entschließungen freien ausländischen Staat Unrecht zugefügt worden sei. Mit diesen Erwägungen kann ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Obwohl der Kläger während der nationalsozialistischen Rassenverfolgung vorübergehend im deutschen Machtbereich gelebt hat - einen genauen Zeitraum stellt das Berufungsgericht nicht fest -, ist er nach seinem Vortrag nicht durch eine konkret gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§§ 1, 2 BEG) an Körper oder Gesundheit geschädigt worden. Er hat nie behauptet, daß er die von ihm geltend gemachten Gesundheitsschäden während seines Aufent- halts Id Wilna nach der deutschen Besetzung oder während der Flucht bis zur deutsch-sowjetischen Prontxinie erlitten habe. Wie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen selbst verursachte Schäden an Körper oder Gesundheit werden aber auch solche entschädigt, die durch die Flucht aus dem Heimatstaat oder Auswanderung entstanden sind, wenn die Furcht vor objektiv drohenden oder aus der Sicht des Betroffenen jedenfalls als drohend empfundenen Gewaltmaßnahmen den Grund für die Flucht gebildet hat (vgl. BGH RzW 1964, 164; 1966, 471; 1975, 265 Nr. 5). Dann ist der Bedrohte, der sich der bevorstehenden Verfolgung durch die Flucht entzogen hat, Verfolgter im Sinne von § 1 BEG. Da der Kläger in Wilna bereits die Rassenverfolgung der nationalsozialistischen Machthaber miterlebt und durch sie seinen Vater verloren hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er aus begründeter Furcht vor gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungsmaßnahmen aus Wilna in das von sowjetischen Truppen gehaltene Gebiet geflohen ist. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung für die gesundheitlichen Schäden zustände, die er infolge der Flucht durch den Zugriff sowjetischer Organe erlitten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz - nicht anders als ein Schadensersatzanspruch nach bürgerlichem Recht -über die ursächliche Verknüpfung von Bedingung und Folge hinaus die Zurechenbarkeit des Schadens voraus. Die Haftung muß dem Urheber der Bedingung bei wertender Betrachtung billigerweise zuzu demuten sein. Das ist der Fall, wenn die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme oder die ihr gleichstehende Verfolgungsdrohung über die Flucht des Bedrohten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und die Entstehung des Schadens verfolgungseigentümlich war (vgl. BGH RzW 1977, 166 m. w. Nachw.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof eine Haftung für gesundheitliche Schäden angenommen (vgl. RzW 1962, 116 und 449), die für die nationalsozialistischen Machthaber vorhersehbar und deshalb zurechenbar dadurch entstanden sind, daß sowjetische Behörden Juden aus Westoder Mittelpolen, die auf der Flucht vor der nationalsozialistischen Rassenverfolgung über die Demarkationslinie in den sowjetischen Machtbereich eingedrungen waren, ins Innere der Sowjetunion verbrachten. So liegt der Fall des Klägers nicht. Er hatte stets seinen Wohnsitz in Wilna, das im Herbst 1939 von sowjetischen Truppen besetzt und 1940 als Teil Litauens in die Sowjetunion eingegliedert worden war. In dem RzW 1974, 204 veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof weiter dahin erkannt, daß derjenige, der aus Verfolgungsfurcht vor den heranrückenden deutschen Truppen im Sommer 1941 aus dem von der Sowjetunion annektierten Teil Ostpolens floh, dabei jedoch in dem Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte, nicht für Schäden entschädigt wird, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Herrschaftsgebietes entstanden sind. Er hat diese Abgrenzung der SchadensZurechnung im Urteil RzW 1977, 168 aus dem Merkmal der Verfolgungseigentümlichkeit aufrechterhalten: Wer als sowjetischer Staatsangehöriger aus Verfolgungsfurcht vor den herannahenden deutschen Truppen floh und bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Machtbereichs in der Sowjetunion gesundheitliche Schäden erlitt, kann dafür keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz verlangen, weil es sich hierbei um Schäden durch den Zugriff der Organe des eigenen Staates oder um solche von der Art der Kriegsund VertreibungsSchäden handelt. Sie sind aus einer Gefahrenlage heraus entstanden, die durch die Flucht vor Verfolgung zwar verändert, aber nicht erhöht worden war. Auch denjenigen Bewohnern Ostpolens, die keine Verfolgung im Sinne der §§1,2 BEG zu befürchten hatten und in ihrer Heimat blieben, drohten vergleichbare Gefahren für Körper oder Gesundheit. An diesen haftungsbegrenzenden Grundsätzen (vgl. dazu Werner, RzW 1980, 87, 88 f) hat der Senat gegenüber vielfältigen Einwänden in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Auch zu den vor den heranrückenden deutschen Truppen aus dem ehemaligen Ostpolen Flüchtenden gehört der Kläger nicht. Er besaß nach der Feststellung im Urteil des Landgerichts München I vom 28. September 1973» auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, bei seiner Flucht aus Wilna zwar die sowjetische Staatsangehörigkeit und erlitt demnach seine Gesundheitsschäden durch Maßnahmen seines Hei-matirtaates. Der Senat hat aber im Urteil RzW 1977, 168 weiter darauf abgehoben, daß eine unterschiedliche Behandlung der jüdischen und der nicht aus den Gründen des § 1 BEG bedrohten Flüchtlinge aus Ostpolen deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil beide Gruppen niemals dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber preisgegeben waren, ihm vielmehr dadurch entgangen sind, daß sie stets in dem Machtbereich des Staates blieben, dessen Staatsangehörige • sie waren und von dem sie infolgedessen Schutz und Fürsorge verlangen konnten. Der der Entscheidung BGH RzW 1977, 168 ff folgende Vergleich der Gefahrenlage durch Krieg und Verfolgung bedrohter Personengruppen ergibt die Verfolgungseigentümlichkeit des Gesundheitsschadens des Klägers, Wenn Juden, wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, einige Zeit im deutschen Machtbereich gelebt hatten und dem Einfluß der nationalsozialistischen Gewalthaber ausgesetzt waren, hat sich ihre Gefahrenlage durch die verfolgungsbedingte Flucht nicht nur gegenüber den unter deutscher Herrschaft verbliebenen nichtjüdischen Bevölkerungsgruppen, sondern auch gegenüber den sowjetischen Staatsangehörigen erhöht, die zusammen mit den abrückenden sowjetischen Truppen vor der herannahenden deutschen Armee geflohen waren. Denn der Kläger und andere Juden, die vor Verfolgungsmaßnahmen durch die Frontlinie aus dem deutschen in den sowjetischen Machtbereich überwechselten, mußten dort mit Sicherheitsvorkehrungen und sonstigen Zugriffen sowjetischer Organe rechnen, die den mit den sowjetischen Truppen abziehenden Staatsbürgern wenn nicht immer erspart blieben, so doch in erheblich geringerem Maße drohten. Das Überschrei ten der deutsch-sowjetischen Frontlinie ist dem Überschreiten der deutsch-sowjetischen Demarkationslinie im Herbst 1939 vergleichbar. Etwaige Besonderheiten in Einzelfällen können nicht berücksichtigt werden. Von Zufälligkeiten des Einzelschicksals und der Beweismöglichkeiten kann innerhalb der Personengruppe, um die es hier geht, die Entschädigung nicht abhängig gemacht werden. Aus diesen Gründen können auch Juden sowjetischer Staatsangehörigkeit, die aus dem deutschen in den sowjetischen Machtbereich geflohen sind, entschädigt werden, wenn sie durch den Zugriff der Organe ihres Heimatstaates Gesundheitsschäden erlitten haben. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Prüfling der weiteren Voraussetzungen einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an das Oberlandesgericht zurückverviesen. Fuchs Zorn Henkel Portmann Gärtner